Sonntag, 15. April 2012

Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Heute habe ich ein sehr praktisches Thema (Teil 3):

Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
www.echr.coe.int

Dieses Rechtsinstrument ist so ähnlich wie eine Verfassungsbeschwerde, man kann sich damit gegen Grundrechtsverletzungen zur Wehr setzen. Allerdings sind Gegenstand einer EGMR-Beschwerde keine nationalen Grundrechte, wie sie beispielsweise im Art. 1 bis 20 des deutschen Grundgesetzes zu finden sind, sondern es geht um die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrechte. Die EMRK gilt nicht nur in allen EU-Länder, sondern auch in Norwegen, der Schweiz, Russland, der Ukraine, der Türkei und weiteren europäischen Staaten. Folglich können gegen all diese Länder Beschwerden beim EGMR erhoben werden.

Die Einlegung einer solchen Beschwerde ist formal sehr einfach.
Zumindest am Anfang des Verfahrens braucht man keinen Anwalt, wobei es natürlich andererseits auch nicht verboten ist, sich gleich von Anfang anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Mit oder ohne Anwalt sollte man sich aber zunächst klar machen, ob eine eventuell ins Auge gefaßte Beschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Das führt uns zu unserer dritten Frage (zu den bisherigen Fragen siehe, bitte, die vorangegangenen Posts):


Was für Dokumente müssen bei der Beschwerdeeinlegung eingereicht werden?


Das vom Gerichtshof bereitgestellte, vom Beschwerdeführer auszufüllende Beschwerdeformular (Art. 47 Verfahrensordnung).

Beim Ausfüllen kann man sich jeder Amtssprache eines Vertragsstaates (siehe den - nicht-vollständigen - Überblick über die Vertragsstaaten in der Einleitung) bedienen.

Das Beschwerdeformular kann man sich von der Webseite des Gerichts unter folgenden Links herunterladen:

www.echr.coe.int/ECHR/FR/Header/Applicants/Apply+to+the+Court/Application+pack/

(Das Formular befindet sich unter der Überschrift "Allemand".)

www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Applicants/Apply+to+the+Court/Application+pack/
(Das Formular befindet sich unter der Überschrift "German".)

Oder man fordert es beim Gericht unter folgender Adresse an:

Cour européenne des droits de l´homme
Conseil de l´Europe
67075 Strasbourg Cedex
Frankreich
Tel. + 33 (0) 388412018
Fax + 33 (0) 388412730


Falls man sich von einem Anwalt vertreten läßt, muß dieser eine Prozeßvollmacht vorlegen (Art. 45 Abs. 3 Verfahrensordnung).

Kopien der in der Sache ergangenen innerstaatlichen Gerichts- und Behördenentscheidungen.

Gegebenfalls weitere Unterlagen, die die Einhaltung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen belegen.

Dem Beschwerdeformular liegt eine Anleitung zur Beschwerdeeinlegung bei, in der alles näher erläutert wird.


Sehr geehrte Leserinnen und Leser, vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit soweit!

Bitte, beachten Sie auch den folgenden, sehr wichtigen Hinweis:
Wie bei allen Rechtsthemen liegt der Teufel oft im Detail, außerdem ist jeder Fall anders. Deshalb muß ich darauf hinweisen, dass alle Posts, die sich mit der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte befassen, nur einen äußerst groben und allgemeinen Überblick über die Materie geben sollen. Deshalb kann leider keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten übernommen werden. Bitte, wenden Sie sich im Bedarfsfall an einen Anwalt, eine Anwältin Ihres Vertrauens!

Bis zum nächsten Mal!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Donnerstag, 29. März 2012

Heute habe ich ein sehr praktisches Thema (Teil 2):

Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
www.echr.coe.int

Dieses Rechtsinstrument ist so ähnlich wie eine Verfassungsbeschwerde, man kann sich damit gegen Grundrechtsverletzungen zur Wehr setzen. Allerdings sind Gegenstand einer EGMR-Beschwerde keine nationalen Grundrechte, wie sie beispielsweise im Art. 1 bis 20 des deutschen Grundgesetzes zu finden sind, sondern es geht um die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrechte. Die EMRK gilt nicht nur in allen EU-Länder, sondern auch in Norwegen, der Schweiz, Russland, der Ukraine, der Türkei und weiteren europäischen Staaten. Folglich können gegen all diese Länder Beschwerden beim EGMR erhoben werden.

Die Einlegung einer solchen Beschwerde ist formal sehr einfach.
Zumindest am Anfang des Verfahrens braucht man keinen Anwalt, wobei es natürlich andererseits auch nicht verboten ist, sich gleich von Anfang anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Mit oder ohne Anwalt sollte man sich aber zunächst klar machen, ob eine eventuell ins Auge gefaßte Beschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Das führt uns zu unserer zweiten Frage (zur ersten Frage siehe, bitte, den vorigen Post):



Welche grundlegenden formalen Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Beschwerde einreichen zu können?


A) Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist beginnt mit der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung in der fraglichen Rechtssache (Art. 35 Abs. 1 EMRK).
Es ist nämlich so, dass man, bevor man sich an den EGMR wenden kann, gegen den Rechtsakt (Verwaltungsakt, Gerichtsurteil, Gesetz, staatliche Unterlassung), durch den man sich in seinen Menschenrechten verletzt fühlt, den gesamten innerstaatlichen Rechtsweg durchlaufen haben muss.
Für Deutschland heißt das: Erst, wenn man auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, kann man Beschwerde beim EGMR einlegen.

Wann genau beginnt nun aber die Beschwerdefrist zu laufen?
Mit dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung.
Nehmen wir an, dies geschieht am 29.März 2012.

Wann endet dann die Frist?
Sechs Monate später, nämlich mit dem Ablauf des 29.Septembers 2012 (vgl. Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rn.59).


B) Anwaltliche Vertretung

Für die Einlegung der Beschwerde selbst ist anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben, aber durchaus zulässig (Art. 36 Abs. 1 VerfO = Verfahrensordnung).

Wenn dann aber die Beschwerde vom Gericht nicht gleich im Anfangsstadium für unzulässig erklärt wird, sondern dem beklagten Staat zugestellt wird, dann muß man sich ab diesem Zeitpunkt von einem Anwalt vertreten lassen (Art. 36 Abs. 2, 4 VerfO).

Ebenfalls besteht Anwaltszwang, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird (Art. 36 Abs. 3, 4 VerfO). Eine mündliche Verhandlung kann auch schon zur Zulässigkeit angeordnet werden, und zwar im Kammerverfahren (Art. 54 Abs. 3 VerfO).

Wer kann als Anwalt beauftragt werden?
Es muß sich um einen Rechtsbeistand handeln, der in einem der Staaten, die der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten sind, zugelassen ist (Art. 36 Abs. 4a VerfO) und der Französisch oder Englisch zumindest hinreichend versteht (Art. 36 Abs. 5a VerfO), besser aber sich in einer dieser Sprachen ausdrücken kann (Art. 36 Abs. 5b VerfO).

Im nächsten Post sprechen wir dann darüber, wie man bei der Einlegung der Beschwerde vorzugehen hat.

Bis dann!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de






Heute habe ich ein sehr praktisches Thema (Teil 1):

Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
www.echr.coe.int

Dieses Rechtsinstrument ist so ähnlich wie eine Verfassungsbeschwerde, man kann sich damit gegen Grundrechtsverletzungen zur Wehr setzen. Allerdings sind Gegenstand einer EGMR-Beschwerde keine nationalen Grundrechte, wie sie beispielsweise im Art. 1 bis 20 des deutschen Grundgesetzes zu finden sind, sondern es geht um die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrechte. Die EMRK gilt nicht nur in allen EU-Länder, sondern auch in Norwegen, der Schweiz, Russland, der Ukraine, der Türkei und weiteren europäischen Staaten. Folglich können gegen all diese Länder Beschwerden beim EGMR erhoben werden.

Die Einlegung einer solchen Beschwerde ist formal sehr einfach.
Zumindest am Anfang des Verfahrens braucht man keinen Anwalt, wobei es natürlich andererseits auch nicht verboten ist, sich gleich von Anfang anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Mit oder ohne Anwalt sollte man sich aber zunächst klar machen, ob eine eventuell ins Auge gefaßte Beschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Das führt uns zu unserer ersten Frage:


Gegen was für Maßnahmen kann man sich vor dem EGMR zur Wehr setzen?

Grundsätzlich gegen diejenigen staatlichen Maßnahmen, von denen man selbst und unmittelbar betroffen ist (statt vieler Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, München 2012, Art. 34 Rz.65). Dann hat man im Sinne der EMRK "Opfereigenschaft".

Unmittelbar betroffen ist man in der Regel von Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen.
In Ausnahmefällen sind aber auch Beschwerden gegen Gesetze zulassig, obwohl man von Gesetzen eigentlich nicht unmittelbar betroffen ist, weil sie ja in der Regel erst eines Vollzugsaktes bedürfen, um direkt gegen eine Person wirken zu können.
Derartige Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn man schon durch die gesetzlich geschaffene Rechtslage in seinen Grundrechten verletzt wird (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4.Aufl., München, Basel, Wien 2009, § 13 Rn. 16).

Auch von dem Erfordernis der eigenen Betroffenheit gibt es Ausnahmen.
So können unter Umständen nahe Angehörige eines Opfers schwerster Menschenrechtsverletzungen Beschwerde gegen diese Menschenrechtsverletzungen einlegen, wenn das eigentliche Opfer bereits verstorben ist (Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, München 2012, Art. 34 Rz.73-75).
Auch in der folgenden Situation können Hinterbliebene an Stelle des Verstorbenen Beschwerde einlegen: Gegen die mittlerweile verstorbene Person waren im Inland Gerichtsverfahren im Gange, und dadurch wird das gesellschaftliche Ansehen der Familie weiterhin beeinträchtigt
(Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, München 2012, Art. 34 Rz.76).
Es gibt noch weitere Ausnahmen, aber deren Erörterung würde den Rahmen hier sprengen.

Das war es auch schon für heute.
Danke für Ihr Interesse, die Fortsetzung folgt in den nächsten Tagen.

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Sonntag, 11. September 2011

Eine Drehtüre für Griechenland?

Wir hatten uns hier im Blog ja schon einmal mit der juristischen Möglichkeit des Austritts eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Währungsunion beschäftigt.

Wie man hört, ist das Thema jetzt wieder aktuell geworden, denn einige EU-Staaten verlangen angesichts der anhaltenden Finanzkrise, dass Griechenland die Eurozone verlassen möge (vgl. die Meldung auf der Website des französischen Wirtschaftsmagazins L´Expansion , in französischer Sprache).

Gleichzeitig hat laut L´Expansion die EU-Kommission erklärt, dass der Vertrag von Lissabon keinen Austritt aus der Währungsunion vorsehe und dass die Mitgliedschaft in der Eurozone unwiderruflich sei.

Da anzunehmen ist, dass die EU-Kommission als Hüterin der Verträge (Art. 17 EUV) Art. 50 EUV kennt, der jedem Mitgliedstaat das Recht gibt, aus der Europäischen Union auszutreten, ist ihre Aussage wohl so zu verstehen, dass ein EU-Mitgliedstaat nicht aus der Währungsunion austreten kann, ohne gleichzeitig auch aus der EU insgesamt auszutreten. Denn ein Austritt aus der EU würde den Austritt aus der Eurozone miteinschließen, da die Eurozone nur im Rahmen der EU existiert, oder anders ausgedrückt, die Eurozone eine Teilmenge der EU darstellt.
Somit ist also festzuhalten, dass ein Mitgliedstaat, der den Euro aufgeben will, dies nicht gesondert tun kann, sondern vielmehr ganz aus der EU austreten muss, eine Maßnahme, die kraft Art. 50 EUV ausdrücklich erlaubt ist.
Einen völligen Rückzug Griechenlands aus der EU wünscht aber niemand.

Wie also könnte dieses Dilemma gelöst werden?

Vielleicht so:

Griechenland tritt pro forma aus der EU aus, in der nächsten Sekunde aber gleich wieder ein, allerdings mit dem Vorbehalt, dass es genauso wie Dänemark und Großbritannien der Eurozone zumindest vorläufig fernbleiben wird.

Zwar erfolgt ein erneuter Beitritt eines zuvor ausgetretenen Landes gem. Art. 50 Abs. 5 EUV gemäß dem allgemeinen Beitrittsprozedere des Art. 49 EUV, das auch für erstmalige Beitrittsaspiranten gilt und sowohl einen positiven Beschluß des Rates und des Europäischen Parlaments als auch die Ratifikation durch die Mitgliedstaaten vorsieht.

Dieses Verfahren scheint auf den ersten Blick sehr zeitaufwändig zu sein, so dass Griechenland nicht, wie oben vorgeschlagen, "in der nächsten Sekunde" wieder beitreten könnte.

Allerdings ist zu bedenken, dass sich abgesehen von der Zugehörigkeit zur Eurozone nichts an Griechenlands Mitgliedschaftsbedingungen ändern würde, es also diesbezüglich keiner neuen Verhandlungen bedürfte.

Deshalb könnten die oben genannten, in Art. 49 EUV vorgesehenen Entscheidungen der europäischen Gesetzgebungsorgane und der nationalen Parlamente schon vorab oder zumindest zugleich mit dem ja rein formalen Austritt Griechenlands aus der EU vorliegen, so dass das Land tatsächlich in der nächsten Sekunde schon wieder EU-, aber eben nicht mehr Eurozonenmitglied, wäre.

Anzumerken ist, dass die vorstehenden Überlegungen rein rechtstechnischer Natur sind und wirtschaftliche bzw. politische Bedenken hinsichtlich eines solchen Vorgehens hier nicht erörtert werden sollen.


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Donnerstag, 2. Juni 2011

Vom Pariser Vertrag (1952) hin zur heutigen EU

Im letzten Beitrag wurden die Vorgängerorganisationen der EU beschrieben.
Heute wollen wir uns einen Überblick über die Entwicklung der sogenannten europäischen Integration vom Jahre 1952 bis heute unter dem Blickwinkel der Aufeinanderfolge bzw. des Nebeneinanders der Verträge, auf denen die Integration beruht, verschaffen.

1952 Pariser Vertrag
Durch diesen Vertrag gründen Frankreich, Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).

1957 Römische Verträge
Die oben genannten Staaten gründen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Euratom.

1965 Fusionsvertrag
Die Organe der EGKS, der EWG und von Euratom werden zusammengelegt. Es gibt ab diesem Zeitpunkt also nur noch eine einzige Kommission, einen einzigen Gerichtshof, eine einzige Versammlung (Vorläufer des Parlaments) usw., die dann eben jeweils für alle drei Organisationen zuständig sind.

1973 Beitrittsverträge
Dänemark, Großbritannien und Irland treten den Europäischen Gemeinschaften bei.

1981 Beitrittsvertrag
Griechenland wird Mitglied der Europäischen Gemeinschaften.

1986 Beitrittsverträge
Spanien und Portugal treten den Europäischen Gemeinschaften bei.

1986 Einheitliche Europäische Akte
Damit wird der erste Schritt hin zu einer nicht nur wirtschaftliche, sondern auch politische Ziele verfolgenden Organisation getan.
Das zeigt sich unter anderem an einer Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und dem Abgehen vom Einstimmigkeitserfordernis bei bestimmten Ratsentscheidungen.

1993 Vertrag von Maastricht
Der mit der Einheitlichen Europäischen Akte begonnene Politisierungsprozeß wird fortgesetzt. Hier erscheint nun auch zum ersten Mal der Begriff der Europäischen Union, und zwar als Bezeichnung für den institutionellen Rahmen, der die EGKS, die EWG und Euratom beinhaltet.
Außerdem werden die Innen- bzw. Justizpolitik und die Außenpolitik europäisiert, allerdings verbleiben diese Bereiche dabei vorerst in der intergouvernementalen Zusammenarbeit. Zwecks theoretischer Durchdringung dieser nunmehr heterogenen Organisationsstruktur wird das sogenannte Dreisäulen-Modell entwickelt, demzufolge die EU als Dach auf drei Säulen ruht, nämlich auf den immer schon supranational organisierten Gemeinschaften (EGKS, EWG, Euratom), auf der Innen- und Justizpolitik und auf der Außenpolitik, wobei die beiden letztgenannten Säulen, wie gesagt, vorerst auf der Ebene der insoweit zusammenarbeitenden nationalen Regierungen verbleiben.
Ferner wird im Vertrag von Maastricht auch der Grundstein für die Währungsunion gelegt.

1995 Beitrittsverträge
Österreich, Schweden und Finnland werden Mitglieder der EU.

1999 Vertrag von Amsterdam
Dieser Vertrag bringt eher unbedeutende Weiterentwicklungen der im Vertrag von Maastricht vorgegebenen Entwicklung einer politischen Union.

2003 Vertrag von Nizza
In Nizza werden kleine Änderungen der Organisationsstruktur der EU vereinbart, die die bevorstehene territoriale Ausdehnung nach Osten erleichtern sollen.

2004 Beitrittsverträge
Es treten bei: Malta, Zypern, Slowenien, Ungarn, die Slowakei, Tschechien, Polen, Litauen, Lettland und Estland.

2007 Beitrittsverträge
Rumänien und Bulgarien treten bei.

2009 Vertrag von Lissabon
Der ursprünglich als Verfassung für die EU geplante Vertrag von Lissabon brachte das "Verschwinden" der Europäischen Gemeinschaften und die Auflösung des Dreisäulen-Modells mit sich. Letzteres bedeutet, dass die Innen- bzw. Justizpolitik und die Außenpolitik von der völkerrechtlichen auf die supranationale Ebene überführt wurden. Ferner wurde die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit im Rat zur Standardmethode bei der Abstimmung erklärt u.v.m.
Zum Vertrag von Lissabon gibt es natürlich noch viel mehr zu sagen.
Interessanter und brisanter könnte aber die weitere Entwicklung werden, denn die gegenwärtige Euro-Krise könnte ja zu einem Wendepunkt werden, der entweder weitere Integrationsschritte, etwa in Form der Abschaffung der nationalen Haushaltshoheit, oder aber eher das Gegenteil bringt ...


Autor: RA Sven Ringhof, www.prilaro.de


P.S.: Hinsichtlich des neu geschaffenen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ist der sehr informative Aufsatz von Herrn Prof. Dr. Norbert Horn, Die Reform der Europäischen Währungsunion und die Zukunft des Euro, NJW 2011, S.1398 ff. (Heft Nr. 20 vom 12.Mai 2011) sehr zu empfehlen.

Mittwoch, 18. Mai 2011

Die Vorgänger der EU

Manche träumen von der Schaffung der "Vereinigten Staaten von Europa", andere möchten dagegen hinter den Vertrag von Maastricht (dazu mehr beim nächsten Mal, in zwei Wochen) zurückkehren ...

Verschaffen wir uns deshalb auf die Schnelle einen kurzen Überblick über die institutionelle Entwicklung der "europäischen" Integration von den Anfängen bis zum heutigen Tage!



Die Vorgängerorganisationen der EU


Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

gegründet im Jahre 1952, beendet im Jahre 2002;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien


Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

gegründet im Jahre 1957, umbenannt in Europäische Gemeinschaft (EG) im Jahre 1993, im Jahre 2009 in der Europäischen Union (EU) aufgegangen;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien


Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)

gegründet im Jahre 1957, besteht formal weiter, faktische Integration in die EU;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien


Europäische Gemeinschaften

Sammelbezeichnung für EGKS, EWG und Euratom



Europäische Union (EU)

geschaffen im Jahre 1993 als Überbau für die Europäischen Gemeinschaften;
nimmt im Jahre 2009 die E(W)G in sich auf und wird verrechtlicht


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de




Dienstag, 3. Mai 2011

Die Europäische Zentralbank

Die Europäische Währungsunion kommt nicht zur Ruhe.
Grund genug für uns einen nüchternen, da rein juristischen, Blick auf das Herz der Währungsunion, die Europäische Zentralbank (EZB), zu werfen.



Die Europäische Zentralbank



Was ist die Europäische Zentralbank? Wo befindet sie sich?

Die EZB ist ein Organ der EU (Art. 13 Abs. 1 EUV). Ihr Sitz befindet sich in Frankfurt am Main.


Wie ist die Europäische Zentralbank intern aufgebaut?

Sie besteht aus dem
- sechsköpfigen Direktorium,
- dem Rat der Europäischen Zentralbank, dem das soeben erwähnte Direktorium und die
Präsidenten der Zentralbanken der Euro-Länder* angehören,
- dem Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank, dem der Präsident und der Vizepräsident
des Direktoriums sowie die Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der EU, also auch
denjenigen der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, angehören.

So weit, so verständlich. Ein bißchen kompliziert wird es dadurch, dass es auch noch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gibt, das aus der EZB und allen nationalen Zentralbanken besteht (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Seine vorrangige, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 und 3 AEUV). Ferner existiert auch noch das Eurosystem, gebildet aus der EZB und den Zentralbanken der Euro-Staaten*. Dem Eurosystem obliegt die Währungspolitik der Union (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 AEUV).

* Länder, deren Währung der Euro ist:
Irland, Finnland, Estland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Deutschland, Österreich, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Zypern, Malta

Welche Aufgaben haben die Unterorgane der Europäischen Zentralbank?

Der Rat der Europäischen Zentralbank ist zuständig für die Festlegung der Geldpolitik.
Das Direktorium führt die Beschlüsse des EZB-Rates aus.
Wirtschaftlich gesehen gehört die EZB den nationalen Zentralbanken, denn sie sind die Eigentümer des Kapitals der EZB, das sich derzeit auf etwa 6 (?) Milliarden Euro beläuft.


Von wem werden die Mitglieder des Direktoriums ernannt?

Der Europäische Rat, d.h. die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, ernennen die Mitglieder des Direktoriums.
Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken werden im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bestellt.


Wie wird im EZB-Rat abgestimmt?

Beschlüsse im EZB-Rat erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Dabei wird in der Regel allen Stimmen der gleiche Wert beigemessen. Wenn Gegenstand der Abstimmung allerdings das EZB-eigene Kapital, die Übertragung von Währungsreserven oder die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist, dann werden die Stimmen gemäß der jeweiligen Anteile der nationalen Zentralbanken gewichtet, wobei die Mitglieder des Direktoriums ausnahmsweise nicht stimmberechtigt sind.


Ist es problematisch, dass die Europäische Zentralbank als Organ der EU bezeichnet wird?

Ausdrücklich als Organ der EU benannt wird die EZB erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.Dezember 2009.
Gleichzeitig behält sie aber ihre Rechtspersönlichkeit bei, sie bleibt also eine eigene juristische Person (Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV).
Diese Zwitterqualität ist ungewöhnlich, da die EU selbst auch eine juristische Person ist (Art. 47 EUV) und ihre Organe, ähnlich dem Mund oder den Händen eines Menschen, eigentlich dazu da sind, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen und auszuführen.
So ist in den Verträgen, d.h. im Vertrag über die Europäische Union, kurz EUV, und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, auch ausdrücklich festgelegt, dass die Organe zur Verwirklichung der Ziele der EU beitragen müssen (Art. 13 EUV). Außerdem sind die Organe zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV).
Demgegenüber existieren aber gem. Art. 13 Abs. 3 EUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der EZB. So legt Art. 282 Abs. 3 AEUV fest, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig ist. Außerdem wird den nationalen Zentralbanken und der EZB, die zusammen das Europäische System der Zentralbanken bilden (Art. 282 Abs. 1 AEUV), das vorrangige Ziel vorgegeben, die Preisstabilität zu bewahren (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 AEUV).


Soll die Zusammensetzung des EZB-Rates in irgendeiner Weise reformiert werden?

Derzeit ist jedes Land durch den Präsidenten seiner nationalen Zentralbank im EZB-Rat ständig repräsentiert.
Mit dem Beitritt des 19. Staates zur Währungsunion (derzeitige Mitgliederzahl: 17) soll aber ein Rotationsprinzip eingeführt werden, wobei dann nicht mehr ständig alle nationalen Zentralbankpräsidenten einen Sitz im EZB-Rat hätten, sondern eben eine Rotation stattfinden soll.

So, das war die juristische Theorie. Die politische und wirtschaftliche Praxis läßt sich in den Medien verfolgen. Ob sich diese eher als Trauerspiel oder als Happy End erweisen wird, wird die Zukunft zeigen. Bis dann!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de






Montag, 18. April 2011

Europäische Organisationen außerhalb der EU

Guten Tag!

Wie schon die drei vorhergehenden Posts enthält auch dieser Eintrag Materialien aus meinem Vortrag über die Funktionsweise der EU.



Europäische Organisationen außerhalb der EU


Europarat

gegründet im Jahre 1949

40 Mitgliedstaaten, darunter alle EU-Staaten sowie die Schweiz, Russland, die Ukraine, Aserbeidschan, die Türkei u.a.

Hauptfunktion:
Gewährleistung der Menschenrechte mittels der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof, EuGH, dem Gericht der EU!)


Europäische Freihandelszone (EFTA)

gegründet im Jahre 1960

Mitglieder:
Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz


Zweck:
Errichtung einer Freihandelszone, um Handel und Beschäftigung zu fördern


Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

gegründet im Jahre 1994

Zweck:
Assoziierung der EFTA-Mitglieder Island, Norwegen, Liechtenstein, nicht aber der Schweiz, mit der EG bzw. EU; Freiheit des Warenverkehrs, der Dienstleistungen, der Niederlassung und Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten auch hinsichtlich dieser Staaten


Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

im Jahre 1995 aus der KSZE (siehe unten) hervorgegangen

Mitgliedstaaten:
alle Länder Europas einschließlich Russlands und der übrigen, auch der asiatischen, Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie Kanada und die USA

Zweck:
Friedenssicherung in Europa


Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE)

gegründet im Jahre 1975 auf der Basis der "Schlußakte von Helsinki"

Zweck:
Entschärfung des Ost-West-Konflikts


Das war´s für heute. Vielen Dank für Ihr Interesse!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de


Freitag, 4. März 2011

Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH


Heute möchte ich an Worten sparen und dafür Bilder, naja, sagen wir eine Graphik, sprechen lassen. Denn wie in NJW-aktuell 5/2011, S.12 zu lesen war, kann sich auch die Rechtswelt der zeitgeistgemäßen Macht der Bilder nicht mehr entziehen.

Ganz ohne verbale Erklärungen geht es aber wohl doch nicht.

Deshalb ganz kurz:

Das Bild stellt den Mechanismus des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV vor dem EuGH (Europäischer Gerichtshof, Gericht der EU) dar, und zwar an einem Fall, der sich vor einigen Jahren tatsächlich zugetragen hat.
Die zuständigen österreichischen Behörden genehmigten eine Demonstration von Umweltschützern auf der Brennerautobahn, einer wichtigen transeuropäischen Verkehrsachse. Spediteure klagten gegen diese Genehmigung vor österreichischen Gerichten, weil sie ihren Geschäftsbetrieb auf Grund der durch die Demonstration nötig gewordenen Sperrung der Autobahn gefährdet sahen.
Da die österreichischen Gerichte für ihre Entscheidung auch die EU-Warenverkehrsfreiheit zu berücksichtigen hatten, mußte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Genauer gesagt bedeutet das, dass die Klage der Spediteure zunächst auf ihr national verbürgtes "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" gerichtet war, das möglicherweise durch die Genehmigung der Demonstration angegriffen wurde (daher im Bild der abgefeuerte Pfeil). Da nationales Recht aber vereinfacht gesagt im Lichte des EU-Rechts ausgelegt werden muß, war eben auch die EU-Warenverkehrsfreiheit zu prüfen; der Pfeil, also die Maßnahme der österreichischen Behörden, trifft deshalb auch die Trutzburg des EU-Rechts. Zur Auslegung von EU-Recht ist aber im Interesse der EU-weiten Rechtseinheitlichkeit nur der EuGH befugt, deshalb die Vorlagepflicht.

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Freitag, 18. Februar 2011

Allein in der Fremde?

Wir hatten ja das letzte Mal gesehen, dass sich das Völkerrecht nicht nur in einer dem (Rechts-)Alltag normaler Menschen entzogenen, nur von Diplomaten bevölkerten Sphäre abspielt, sondern auch in Rechtsfällen, die zunächst rein innerstaatlich erscheinen, zum Tragen kommen kann.

Damals handelte es sich um gestohlene Kunstwerke, heute wollen wir einen kurzen Blick auf eine Situation werfen, in der es um Leben und Tod gehen kann und tatsächlich auch schon gegangen ist.

Die Rede ist von Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK (Wiener Konsularrechtsübereinkommen).
Dieser Klausel liegt die folgende Situation zu Grunde: Ein ausländischer Staatsangehöriger wird in einem bestimmten Staat festgenommen.
Dann sind die Behörden dieses Staates verpflichtet, das für den Verhafteten zuständige Konsulat über die Verhaftung zu informieren und Mitteilungen des Verhafteten an das Konsulat weiterzuleiten. Außerdem ist der Verhaftete dahingehend zu unterrichten, dass diese Rechte bzw. Pflichten bestehen.

Fraglich ist, oder besser gesagt, war, wer das Subjekt der genannten Rechte ist, die einzelne Person, die sich in Haft befindet, oder der Staat, dem sie angehört.
Verbunden damit war die Frage, welche juristischen Folgen ein Verstoß gegen diese Pflichten, die ja die Kehrseite der Rechte sind, hat.

Der Internationale Gerichtshof (IGH), das Gericht der UNO, hat in einem aufsehenerregenden Fall im Jahre 2001 diesbezüglich entschieden, dass ein Strafurteil, dem eine Festnahme vorausging, bei der die in Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK geforderten Belehrung unterblieben ist, einem Revisionsverfahren zugänglich sein muß (Esser, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Hugger/Kirsch/Rosenthal, Internationales Strafrecht in der Praxis, Heidelberg/München/Landsberg/Berlin 2008, S.111, 112).

Diese vom IGH geforderte tiefgreifende Einwirkung in das innerstaatliche Strafprozeßrecht eines fremden Staates zu Gunsten des Festgenommenen bzw. Verurteilten hat seine Grundlage nun ja in Art. 36 Abs. 1 lit.b, Abs. 2 WÜK. Aus eben dieser ursprünglich zwischenstaatlichen Vertragsklausel entspringt also ein subjektives justizielles Recht einer einzelnen Person. Mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, also einem Recht des Heimatstaates des Betroffenen, hat das nichts mehr zu tun, vielmehr handelt es sich um Rechtsbeziehungen zwischen dem Verhafteten bzw. Verurteilten und dem Staat, dessen Justizorgane insoweit tätig wurden.
Aus diesem Umstand wird deutlich, dass Individuen hinsichtlich dieser Norm Rechtssubjekte sein können (vgl. Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9.Auflage, Tübingen 2008, S.168).

Warum aber beinhaltete der vom IGH entschiedene Fall die Frage nach Leben oder Tod?
Anlaß des IGH-Urteils war die bevorstehende Hinrichtung zweier deutscher Staatsangehöriger, die in den USA lebten. Bei ihrer Festnahme war die Belehrung gem. Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK unterblieben. Deshalb hatte der IGH eine einstweilige Anordnung erlassen, die die Aufschiebung der Hinrichtung forderte. Dem kamen die US-Behörden aber nicht nach, die Todesstrafe wurde vollstreckt.

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Freitag, 4. Februar 2011

Gestohlene Kulturgüter im Licht des Völkerrechts

Das Völkerrecht regelt nach herkömmlicher Auffassung das Recht zwischen Staaten.
In den letzten Jahrzehnten rückte dagegen zunehmend das Individuum ins Blickfeld des Völkerrechts. Dabei spielen aber hauptsächlich stark "politisierte" Rechtsbereiche wie die Gewährleistung von Menschenrechten eine Rolle.

Dass sich völkerrechtliche Regelungen aber auch auf eher unpolitische innerstaatliche Rechts- und Geschäftsbeziehungen auswirken können, zeigt unser heutiges Thema, nämlich der juristische Schutz gegen unrechtmäßigen grenzüberschreitenden Kunsthandel.

Wir wollen uns dabei auf die Fallkonstellation beschränken, bei der ein Kunstwerk gestohlen und dann im Ausland verkauft wird.

Welche völkerrechtlichen Rechtsquellen behandeln eine solche Situation?

Da wäre einmal das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahre 1970, dem bislang etwa 119 Staaten, darunter Deutschland, beigetreten sind.
Ein weiterer Vertrag, die UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter stammt aus dem Jahre 1995, von Deutschland wurde diese Konvention allerdings nicht unterzeichnet.

Beide Übereinkommen sehen vor, dass der Besitzer eines (in einem anderen Land) gestohlenen Kulturgutes dieses auf Antrag des Ursprungsstaates zurückgeben muss. Die einschlägigen Regelungen beziehen sich wohl gemerkt nicht auf den Dieb, sondern auf einen nachrangigen Erwerber. Gutgläubigkeit macht den Erwerb nicht wirksam, gibt aber einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 b Abs. 2 des Übereinkommens von 1970; Art. 3 Abs. 1, 2 der Konvention von 1995). Ein Eigentumsübergang findet also nicht statt, so dass ein Rückgabeanspruch besteht, der an § 985 BGB (Deutschland) erinnert.

Während das Übereinkommen von 1970 einen Anspruch auf Rückführung des gestohlenen Kunstwerkes nur für den Fall vorsieht, dass das Kunstwerk aus einer staatlichen Einrichtung entwendet worden ist, verzichtet die Konvention von 1995 auf diese Einschränkung, wie sich wohl aus Art. 3 ergibt.
Denn dessen Abs. 3, 4 und 8 regeln die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch eines gestohlenen Kunstwerkes. Dabei legen Art. 4 und 8 eine besondere Verjährungsfrist für Diebstähle aus öffentlichen Sammlungen bzw. von Kultgegenständen autochthoner Völker fest. Art. 3 dagegen bestimmt die Verjährungsfrist für sonstige Diebstähle, ohne diese näher zu qualifizieren. Daraus kann geschlossen werden, dass der Rückgabeanspruch auch für solche Kunstgegenstände gilt, die Privatpersonen gestohlen worden sind.

Soweit ein kurzer Überblick über den Regelungsinhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Zum Ineinandergreifen von Völkerrecht und dem nationalen Recht der Vertragsstaaten könnte angemerkt werden, dass die Normen der Vereinbarungen auf Rechtsbegriffen aufbauen, die vom nationalen Recht geprägt sind und bestimmt werden, insbesondere Diebstahl und Gutgläubigkeit.

Wahrscheinlich existieren derartige Rechtsinstitute in allen nationalen Rechtsordnungen in irgendeiner Form, aber hinsichtlich der konkreten Ausformung durch den jeweiligen Gesetzestext und noch mehr durch die dazu ergangene Rechtsprechung dürften nicht unerhebliche Unterschiede bestehen.

Deshalb könnte es vorkommen, dass der Vorgang des Abhandenkommens des streitgegenständlichen Kunstwerkes im Ursprungsstaat als Diebstahl gewertet wird, im Empfangsstaat aber nicht. Dann würden die Gerichte dieses Staates keinen Rückgabeanspruch gewähren, da in ihren Augen der Tatbestand der völkerrechtlichen Rückgabenorm nicht erfüllt wäre.

Denn anders als etwa im Europarecht (vgl. Art. 4 Abs. 3 Unt. 2, 3 EUV) gibt es im allgemeinen Völkerrecht wohl keine generelle Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung internationaler Normen durch nationale Gerichte. Insbesondere hinsichtlich der Übernahme fremden öffentlichen Rechts hat sich auf internationaler Ebene noch keine abschließende, allgemein anerkannte Auffassung in dieser Richtung herausgebildet (vgl. Dolzer, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 575).

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Donnerstag, 20. Januar 2011

Ein juristischer Ausflug ans Kaspische Meer

Spränge man mit Siebenmeilenstiefeln durch die Meere, Flüsse und Seen der Welt wie durch Pfützen und machte man vom Mittelmeer einen Schritt nach Osten und dann einen weiteren kleinen Schritt nach Osten, so würde man ins Kaspische Meer gelangen.

Trotz dieses Namens handelt es sich aber möglicherweise um kein Meer, sondern um den größten und einen der tiefsten Seen der Welt.

Wie ein Meer kann es allerings mit gleich fünf Anrainerstaaten aufwarten; diese sind Kasachstan, Turkmenistan, der Iran, Aserbeidschan und Russland.

Sein Reichtum an Fischbeständen und Erdgas läßt das Herz seiner Uferstaaten höher schlagen, macht aber eine einvernehmliche und allseits akzeptable Aufteilung seiner Flächen und Ressourcen zu einer schwierigen Aufgabe.

Die juristische Unterscheidung zwischen einem See und einem Meer hat bedeutende Auswirkungen auch auf die wirtschaftliche Nutzung des Gewässers, und dies nicht nur im Verhältnis zwischen den Uferstaaten, sondern auch im Hinblick auf eventuelle Rechte gebietsfremder Staaten.

So gehören Seen zum Staatsgebiet eines bestimmten Staates und unterfallen seiner souveränen Hoheitsgewalt (statt vieler: Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204). Dieses Prinzip gilt auch für Grenzseen, natürlich mit der Maßgabe, dass der See bzw. die Hoheitsgewalt über ihn zwischen den Anrainerstaaten aufgeteilt werden muss, was zumeist entlang der Mittellinie oder entlang der Hauptschiffahrtsrinne, des sogenannten Talweges, erfolgt (Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204). Im konkreten Fall hat Russland vorgeschlagen, den Boden den Kaspischen Meeres zwecks Rohstoffausbeute zwischen den Uferstaaten aufzuteilen, während die Wasseroberfläche von ihnen gemeinsam genutzt werden soll.

Das Meer dagegen ist ein Raum, der juristisch gesehen von außen nach innen, oder anders ausgedrückt von den Ufern hin zur Hohen See, immer internationalisierter wird.
Unmittelbar an der Küste befinden sich die sogenannten inneren Gewässer und das Küstenmeer. Diese Gewässer sind ebenfalls Bestandteil des Staatsgebietes des betreffenden Landes und unterliegen grundsätzlich seiner Souveränität. Grundsätzlich - diese Einschränkung ist dadurch veranlaßt, dass bereits auf Grund von Gewohnheitsrecht, aber auch wegen Art. 17 SRÜ (Seerechtsübereinkommen von 1982) ein Recht zur friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe durch das Küstenmeer eines gegebenen Staates besteht (Hailbronner/Kau, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204).
Daran schließt sich, wie zu erwarten, die Anschlußzone an, und damit ist sozusagen die rote Linie überschritten, denn hier endet das Staatsgebiet des Küstenstaates, d.h. die Anschlußzone gehört nicht mehr zum Staatsgebiet des Küstenstaates, sondern stellt vielmehr einen internationalen Gemeinschaftsraum dar, also einen Raum, der keiner staatlichen Gebietshoheit unterworfen ist (Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9.Aufl., Tübingen 2008, S. 473).
Dass die Anschlußzone der Gebietshoheit des Küstenstaates entzogen ist, bedeutet nun aber nicht, dass der Staat hier keine besonderen Rechte hätte. Diese Zone ist vielmehr als eine Art Sicherheitszone zu sehen, denn der Staat ist hier befugt, Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits- und Einreisegesetze zu unterbinden. Denn wenn die Anschlußzone auch außerhalb des Staatsgebietes liegt, so können doch schädliche Folgen der Nichteinhaltung der genannten Vorschriften leicht auf das Staatsgebiet übergreifen.
Die letzte Sonderzone vor der Hohen See ist die ausschließliche Wirtschaftszone.
Sie ist ebenfalls ein internationaler Gemeinschaftsraum, in dem allerdings wiederum dem Küstenstaat gewisse Vorrechte zugestanden werden. Wie der Name schon sagt, beziehen sich diese Vorrechte auf wirtschaftliche Aktivitäten, und zwar genauer gesagt auf die Erforschung, Erhaltung, Bewirtschaftung und Ausbeutung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen (Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9.Aufl., Tübingen 2008, S. 482), also beispielsweise von Unterwasserpflanzen und Erdöllagerstätten. Nicht vorbehalten ist den Küstenstaaten dagegen die Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen; dieses Recht steht vielmehr auch ortsfremden Akteuren zu (Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 427).
Damit haben wir endlich die Hohe See erreicht und können die Freiheit der Meere genießen.

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Freitag, 7. Januar 2011

Wird die WTO bald um einen ganzen Kontinent reicher?

Der Präsident des Weltfußballverbandes, der FIFA, hat Russland anläßlich der Vergabe der WM 2018 einen "ganzen Kontinent" genannt.
Da dieser "ganze Kontinent" möglicherweise in diesem Jahr der Welthandelsorganisation (WTO) beitreten wird, würde sich vielleicht ein näherer Blick auf diese Institution lohnen.

Zweck der WTO ist es, durch zwischenstaatliche Abkommen den ungehinderten Welthandel zu ermöglichen. Die dementsprechende Regulierung durch die WTO umfaßt
- den Handel mit Gütern (General Agreement on Tariffs and
Trades/GATT)
- den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade with Services/GATS)
- die handelsrelevanten Aspekte geistiger Eigentumsrechte (Trade Related Aspects of Intellectual Property/TRIPS).
Im Rahmen der genannten Übereinkommen existiert eine Vielzahl von Vereinbarungen zu einzelnen Fragen.
Grundlegende Prinzipien der dadurch geschaffenen Welthandelsordnung sind die Meistbegünstigung (Art. I Gatt, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS) und die Inländerbehandlung (Art. III GATT, Art. XVII GATS, Art. 3 Abs. 1 TRIPS).
Meistbegünstigung bedeutet, dass diejenigen Handelsvorteile, die ein bestimmtes Land einem Drittland gewährt, auch allen anderen Vertragsparteien gewährt werden müssen.
Unter Inländerbehandlung versteht man die Pflicht, Importwaren hinsichtlich des Absatzes keinen ungünstigeren Rechtsvorschriften zu unterwerfen als einheimische Waren.

Der dauerhaften Durchsetzung dieses Regelwerkes dient das Streitbeilegungssystem, das durch ein entsprechendes ständiges Organ (Dispute Settlement Body, Art. IV Abs. 3 WTO-Abkommen) geleitet wird.
Dieser Streitbeilegungsmechanismus sieht Verhandlungslösungen (Art. 4f. DSU), aber auch ein klageähnliches Verfahren (Art. 4 Abs. 7, 6, 7, 8 Abs. 5, 12, 16, 17 DSU) vor.

Um auf Russland zurückzukommen, so beabsichtigt es, der WTO nicht alleine beitreten, sondern zusammen mit Kasachstan und Weißrussland, mit denen es eine Zollunion errichtet hat.
Gem. Art. XII Abs. 1 WTO-Abkommen können neben Staaten auch gesonderte Zollgebiete Mitglied der WTO werden, sofern sie gegenüber ihren eigenen Mitgliedstaaten die volle Kompetenz für Außenhandelsbeziehungen und die übrigen WTO-Angelegenheiten besitzen.
Das bislang einzige Beispiel für ein überstaatliches WTO-Mitglied ist die EU. Sie verfügt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV über die ausschließliche Kompetenz hinsichtlich der Gemeinsamen (Außen-)Handelspolitik (GHP). Vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ergab sich diese Zuständigkeit aus der Rechtsprechung des EuGH (Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU, 3.Aufl., München 2010, S.150).

Was Russland, Weißrussland und Kasachstan betrifft, so war allerdings auch die Rede davon, dass diese Länder, formal gesehen, auch einzeln in die WTO einzutreten könnten, dies aber zur gleichen Zeit und zu gleichen Bedingungen (vgl. http://ru.wikipedia.org/wiki/Всемирная_торговая_организация, Abschnitt Россия и ВТО, Stand: 6.Jan. 2011).

Für die Zeit nach dem Beitritt statuiert Art. XXIV Abs. 5 WTO-Übereinkommen das Recht der WTO-Vertragsparteien, regionale Zollunionen und Freihandelszonen zu unterhalten.

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Mittwoch, 28. Juli 2010

Kosovo - was nun? Das Gutachten des IGH zur Unabhängigkeitserklärung (Fortsetzung)

II. Anmerkungen

Auffällig an den Erwägungen des Internationalen Gerichtshofes ist, dass die von der UN-Generalversammlung vorgelegte Frage thematisch eingeengt wurde.
Die Frage lautete bekanntlich, ob die Unabhängigkeitserklärung mit dem Völkerrecht vereinbar ist bzw. in der französischen Fassung "...est-elle conforme au droit international?"
Offenbar stützt das Gericht seine Entscheidung aber darauf, dass die Resolution 1244 (1999) kein ausdrückliches Verbot einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung enthalte.
Das ist aber doch nur ein einzelner und nicht der einzige Aspekt im Hinblick auf die Völkerrechtskonformität oder -widrigkeit.
Zwar hat der IGH auch das allgemeine Völkerrecht in Erwägung gezogen, wobei er erklärt, dass das Sezessionen entgegenstehende Prinzip der territorialen Integrität nur in zwischenstaatlichen Beziehungen gelte, die hinsichtlich der kosovorischen Urheber der Unabhängigkeitserklärung nicht gegeben seien.
Aber das ist meiner Ansicht nach gerade der springende Punkt. Das Kosovo war jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Einklang mit Res. 1244 vollständig der internationalen Verwaltung unterworfen. Das verkennt das Gericht auch nicht, es betont ja ausdrücklich, dass "... la résolution établit, au Kosovo, une présence internationale civile et de sécurité ayant pleine autorité civile et politique, seule responsable de la gestion des affaires publiques du Kosovo" (Rn. 97). Die Souveränität Serbiens einschließlich seiner Personalhoheit war damit suspendiert. Folglich standen sich am Tag der Unabhängigkeitserklärung nicht Serbien und seine kosovarischen Bürger, sondern vielmehr Serbien und die die internationale Gemeinschaft bildenden Staaten gegenüber. Warum sich die Sezession angesichts dieser Konstellation dennoch nicht im zwischenstaatlichen Bereich abgespielt haben soll, führt das Gericht nicht näher oder, genauer gesagt, überhaupt nicht, aus.
Und damit komme ich wieder auf das eingangs über die Verengung der vorgelegten Frage Gesagte zurück.
Denn wenn sich das Gericht nicht nur darauf konzentriert hätte, ob die Resolution 1244 (1999) eine einseitige Unabhängigkeitserklärung ausdrücklich verbietet, hätte es sich vielleicht mit dem Problem beschäftigt, ob nicht etwa das Nichteinschreiten des UN-Sondergesandten gegen die Unabhängigkeitserklärung einen Verstoß gegen die völkerrechtlich geschützte territoriale Integrität Serbiens darstellen könnte.
Freilich läßt das Gericht diese Passivität des Sondergesandten mit dem Argument unbeanstandet, die Sezession sei nicht von den letztendlich durch die Resolution 1244 eingesetzten kosovorischen Organen, sondern durch eine ad hoc gebildete, spezielle Volksversammlung erklärt worden. Angesichts des vom Gericht selbst bestätigten Umstandes aber, dass die internationale Präsenz ("présence internationale") alleine verantwortlich für die öffentlichen Angelegenheiten des Kosovo ("seule responsable de la gestion des affaires publiques du Kosovo") sei und zudem die volle politische (!) Autorität ("ayant pleine autorité ... politique") innehatte, hätte es doch irgendeiner Begründung bedurft, warum nicht bereits die Bildung der erwähnten speziellen Volksversammlung vom Sondergesandten unterbunden hätte werden müssen, und zwar auf der Grundlage der zweifellos dem Völkerrecht angehörenden Resolution 1244.

Das Urteil (Französisch und Englisch) ist abrufbar unter www.icj-cij.org.

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof www.prilaro.de


Dienstag, 27. Juli 2010

Kosovo - was nun? Das Gutachten des IGH zur Unabhängigkeitserklärung

Letzten Donnerstag war es also so weit, der Internationale Gerichtshof, das heißt der Gerichtshof der Vereinten Nationen, hat sein von der Generalversammlung dieser Organisation angefordertes Gutachten zu der Frage, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17.Februar 2008 gegen das Völkerrecht verstößt, bekanntgegeben.

I. Überblick über die (materiellen) Entscheidungsgründe

1. Verstoß gegen das allgemeine Völkerrecht

Das Gericht weist daraufhin, dass das Recht von Völkern, sich für unabhängig zu erklären, im Zusammenhang mit der Dekolonialisierung ausdrücklich anerkannt wurde. Außerhalb dieses Kontextes seien Unabhängigkeitserklärungen nicht ausdrücklich geregelt, aber auch nicht verboten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der UN-Sicherheitsrat schon mehrmals konkrete Unabhängigkeitserklärungen mißbilligt hat. Denn dabei habe es sich um spezielle Fälle gehandelt, bei denen das Gewaltverbot verletzt worden war. Eine allgemein gültige Ablehnung von Sezessionen sei darin deshalb nicht zu sehen.
Weiter führt das Gericht aus, dass die territoriale Integrität, deren Schutzbereich von Unabhängigkeitserklärungen grundsätzlich berührt wird, nur im zwischenstaatlichen Verkehr Geltung besitzt.
Die im Verfahren kontrovers diskutierten Fragen nach dem Selbstbestimmungsrecht der Völker sowie nach einer Sezession als letztem Mittel gegen Menschenrechtsverletzungen überschreiten den Gutachtenantrag, so das Gericht, und wurden daher nicht behandelt.
Somit kommt das Gericht zu dem Schluß, dass die Unabhängigkeitserklärung vom 17.Februar 2008 nicht gegen das allgemeine Völkerrecht verstößt.

2. Verstoß gegen die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1244 (1999) und das daraus abgeleitete Sekundärrecht, d.h. den im Kosovo etablierten konstitutionellen Rahmen

Der konstitutionelle Rahmen sei ein Ausfluß der Res. 1244 und somit wie diese Völkerrecht. Die Resolution war am Tag der Unabhängigkeitserklärung in Kraft; in ihr wird die territoriale Integrität Serbiens anerkannt.
Zweck der Resolution sei die vollständige, aber vorübergehende Übernahme der staatlichen Funktionen auf dem Gebiet des Kosovo durch internationale Organisationen gewesen, um die Verbesserung der humanitären Situation zu gewährleisten und das Erreichen einer Verhandlungslösung hinsichtlich des endgültigen Status des Kosovo zu erleichtern. Dabei bestehe der für die Beantwortung der Gutachtenfrage wesentliche Gesichtspunkt darin, dass die Resolution selbst keine Aussage über den letztendlichen Status enthalte und sich auch der UN-Sicherheitsrat die diesbezügliche Entscheidung nicht vorbehalten habe.
Bezüglich der Frage, wer die Urheber der Unabhängigkeitserklärung waren, nämlich das auf Resolution 1244 beruhende provisorische Parlament des Kosovo oder aber eine außerhalb dieses Rahmens ad hoc gebildete Versammlung der Repräsentanten des Volkes folgte das Gericht den Argumenten der Verteidiger der Unabhängigkeitserklärung, wobei es hervorhebt, dass der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs, wie in der Vergangenheit einige Male geschehen, eingeschritten wäre, hätte das letztendlich auf die Resolution 1244 zurückgehende provisorische Parlement gehandelt. Urheber der Unabhängigkeitserklärung war nach Ansicht des Gerichts also die außerhalb des internationalen Rahmens geschaffene Versammlung der Repräsentanten des Volkes. Diese sei aber nicht Adressatin der Resolution 1244.
Ohnehin drücke der zur Bezeichnung des erstrebten Verhandlungsziels in Res. 1244 verwendete Terminus "settlement" bzw. "règlement politique" kein Verbot einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung.
Aus all dem folgert das Gericht, dass die "streitgegenständliche" Unabhängigkeitserklärung auch nicht gegen die Res. 1244 und das aus ihr ausgeflossene Sekundärrecht verstößt.

II. Anmerkungen
folgen in Kürze im nächsten Post!

Das Urteil (Französisch und Englisch) ist abrufbar unter www.icj-cij.org.


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof www.prilaro.de







Montag, 19. Juli 2010

Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vor dem IGH: Jetzt wird es spannend!

Einleitung

Im Februar des Jahres 2008 hatte bekanntlich das Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien ausgerufen. Auf Initiative Belgrads beantragte daraufhin die Generalversammlung der Vereinten Nationen beim Internationalen Gerichtshof ein Gutachten hinsichtlich der Frage, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo gegen das Völkerrecht verstößt.
Am Donnerstag, den 22.Juli soll nun die Entscheidung des Gerichts verkündet werden.

Vorgeschichte

Im Zentrum der Meinungsverschiedenheiten zwischen Befürwortern und Kritikern der Unabhängigkeitserklärung steht die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1244 aus dem Jahre 1999. Darin war festgelegt worden, dass das Kosovo bis zur endgültigen Klärung der Statusfrage internationaler Verwaltung unterstellt werden sollte.
Im Jahre 2005 begannen unter Leitung eines Sondergesandten des UN-Generalsekretärs entsprechende Verhandlungen, die aber zu keiner Einigung führten. Dennoch sprachen sich der UN-Generalsekretär und sein Sondergesandter für die Sezession des Kosovo aus. Im UN-Sicherheitsrat konnte diesbezüglich aber kein einheitlicher Standpunkt erzielt werden. Nichtsdestotrotz erklärte sich das Kosovo im Februar des Jahres 2008 zur unabhängigen Republik Kosovo.

Kontroverse Rechtsansichten

Doch von welcher Institution wurde das Kosovo hinsichtlich der Unabhängigkeitserklärung repräsentiert?
Mit dieser Frage ist auch schon einer der Streitpunkte des vorliegenden Verfahrens angesprochen.
Nach Ansicht Serbiens war es das von den das Kosovo verwaltenden internationalen Einrichtungen geschaffene provisorische Parlament des Kosovo, das die Unabhängigkeit erklärt hatte. Dazu hatte dieses Gremium nach Ansicht Serbiens aber keine interne Kompetenz.
Die Verteidiger der Unabhängigkeitserklärung halten dem entgegen, dass nicht das erwähnte vorläufige Parlament, sondern vielmehr eine ad hoc eingerichtete Versammlung von Repräsentanten des Volkes Urheber der Unabhängigkeitserklärung sei.
Diese sei auch nicht an die UN-Resolution 1244 gebunden, so dass, selbst wenn die Resolution die einseitig beschlossene Loslösung des Kosovo von Serbien verbieten würde, was aber bestritten wird, die Unabhängigkeitserklärung nicht zu beanstanden wäre.
Belgrad seinerseits vertritt den Standpunkt, dass auch eine solche spezielle Versammlung der Volksrepräsentanten Normadressatin der Resolution 1244 sei, und diese Resolution behalte die Entscheidung über die Statusfrage dem UN-Sicherheitsrat vor.
Ferner ist die Gegenseite der Ansicht, dass Unabhängigkeitserklärungen und Sezessionen von vorneherein nicht dem Völkerrecht unterlägen.

Ausblick

Diese und weitere, über den konkreten Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfragen wie beispielsweise die nach der Existenz eines Sezessionsrecht auf Grund von behaupteten Menschenrechtsverletzungen durch den Mutterstaates oder das Problem der Aufrechterhaltung der territorialen Integrität von Staaten, deren Teilgebiete unter UN-Verwaltung gestellt werden, lassen eine äußerst interessante Gerichtsentscheidung erwarten.
Am Donnerstag wissen wir mehr!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

Freitag, 19. Februar 2010

Ausscheiden aus der EU bzw. der Währungsunion

Die Europäische Zentralbank hat vor kurzem eine Studie zu der Frage, ob Mitgliedstaaten berechtigt sind, aus der EU bzw. der Währungsunion auszutreten und ob es andererseits juristisch möglich ist, Mitgliedstaaten gegen ihren Willen auszuschließen, veröffentlicht.

Ich habe mir erlaubt, ein Abstract dieser Studie in Form von Fragen und Antworten anzufertigen.

A b s t r a c t

des Dokuments

"Legal Working Paper Series No. 10/December 2009.
Withdrawal and expulsion from the EU and EMU.
Some reflections"
von
Phoebus Athanassiou

Quelle: www.ecb.int


Wie war die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit eines Austritts aus der EU vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon?

Mangels einer einschlägigen Bestimmung in den Verträgen wäre ein Austritt nur als Vertragsänderung gemäß Art. 48 EUV möglich gewesen.

Was hat sich in dieser Hinsicht durch den Vertrag von Lissabon geändert?

Nunmehr ist ein Austrittsrecht ausdrücklich vorgesehen, und zwar in Art. 50 EUV.

Ist dieses Austrittsrecht gem. Art. 50 EUV konsensual oder unilateral ausgestaltet?

Der Wortlaut und die inhärente Logik der Norm lassen die Zulässigkeit
eines einseitigen Austritt erkennen.

Wie hätte sich ein Austrittsrecht im Zeitalter vor "Lissabon" begründen lassen?

Mit der staatlichen Souveränität. Demnach kann die staatliche Handlungsfreiheit nicht durch überstaatliche Institutionen eingeschränkt werden; folglich steht es souveränen Staaten frei, sich aus ihren internationalen Verpflichtungen wieder zurückzuziehen.

Welche Gegenargumente hätten dieser Einschätzung entgegengehalten werden können?

Die Verträge sind für unbegrenzte Zeit geschlossen worden und auf eine fortschreitende Integration festgelegt. Außerdem ist eine Neuverhandlung des jeweiligen Beitrittsabkommens nur beschränkt möglich, und generell kann eine Vertragsänderung nur im Rahmen des Art. 48 EUV erfolgen. Schließlich kann noch der Solidaritätsgrundsatz des Art. 4 Abs. 3 EUV 8 (früher Art. 10 EGV) angeführt werden.

Die Argumentation zu Gunsten eines Austrittsrechts angesichts des vor "Lissabon" bestehenden Schweigens der Verträge basiert auf dem Konzept der nationalen Souveränität.
Welche Besonderheiten gelten aber in dieser Hinsicht für die EU und die Währungsunion?

Die EU ist von der Dauerhaftigkeit ihrer Institutionen, der Abgabe bedeutender Hoheitsrechte von Seiten der Mitgliedstaaten, der unumkehrbare Festlegung der Wechselkurse und der anschließenden Übernahme des Euro geprägt, so dass sich die Souveränität der Mitgliedstaaten im Beitritt abschließend erschöpft.

Welche Auswirkungen hat dieser besondere Charakter der EU und der Währungsunion im Hinblick auf die in der Wiener Vertragsrechtskonvention enthaltenen Austrittsklauseln, insbesondere die Art. 56 (Schweigen des Vertrages) und Art. 62 ("Wegfall der Geschäftsgrundlage")?

Gemäß den Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention ist die Berufung auf die nationale Souveränität alleine noch keine Grundlage für ein etwaiges Recht zum Rückzug aus einem völkerrechtlichen Vertrag. Die wegen des supranationalen Charakters der EU und der Währungsunion eingeschränkte Souveränität der Mitgliedstaaten verwehrt deshalb um so mehr einen pauschalen Rückgriff auf die Wiener Vertragsrechtskonvention. In diesem Zusammenhang ist auch auf den entscheidenden Unterschied zwischen Völkerrecht und EU-Recht im Hinblick auf die Wirkung völkerrechtlicher Normen hinzuweisen: Diese ist unter der Geltung des Völkerrechts eine Angelegenheit des nationalen Rechts, bei Zugrundelegung des EU-Rechts hingegen eine Sache des EU-Rechts selbst.

Nun zurück zur heutigen, durch den Vertrag von Lissabon bestimmten Rechtslage. Art. 50 EUV gibt den Mitgliedstaaten, wie wir gesehen haben, ein unilaterales Recht zum Austritt. Gilt das nur für die EU oder auch für die Währungsunion?

Darüber sagt die Norm nichts aus. Allerdings ergibt sich die Pflicht zur unwiderruflichen und unumkehrbaren Einführung des Euro (vgl. Art. 119 Abs. 2 AEUV) zwingend aus der EU-Mitgliedschaft. Folglich wäre ein Austritt lediglich aus der Währungsunion bei gleichzeitigem Verbleib in der EU unzulässig. Ein Mitgliedstaat könnte die Währungsunion also nur dann verlassen, wenn es aus der EU an sich austreten würde. Dies ist, wie bereits dargelegt, nunmehr gem. Art. 50 EUV möglich, und zwar gerade auch unilateral. Diese Möglichkeit der Einseitigkeit des Austritts hätte dann aber zur Folge, dass die Währungsunion ohne Einschaltung der Europäischen Zentralbank verlassen werden könnte. Ist ein solches Prozedere praktisch durchführbar? Wohl kaum. Deshalb drängt sich die Schlußfolgerung auf, dass ein Austritt aus der Währungsunion trotz des Art. 50 EUV nur einvernehmlich erfolgen könnte.

Nicht nur der Wunsch nach einem Austritt, sondern auch nach einem Ausschluß aus der EU bzw. der Währungsunion wäre denkbar. Existieren in dieser Hinsicht ausdrückliche Vertragsnormen?

Nein, man könnte allenfalls behaupten, dass die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2, 3 EUV in diese Richtung tendieren.

Könnten die Verträge dahingehend ausgelegt werden, dass ein Ausschlußrecht besteht, oder wäre eine diesbezügliche Vertragsänderung vorstellbar?

Ein Ausschluß stellt grundsätzlich eine Vertragsänderung dar, die gem. Art. 48 EUV nur einstimmig vorgenommen werden kann. Dabei ist aber zu bedenken, dass im Falle des Austritts eines Landes aus der EU bzw. der Europäischen Währungsunion auch die Rechtspositionen von Bürgern und Unternehmen einschneidend berührt werden würden. Deshalb würde die Einführung eines Ausschlußrechts größten Bedenken begegnen.

Ist die rechtliche Möglichkeit eines Ausschlußes unter dem Gesichtspunkt, dass die EU nicht auf dieses einschneidende Mittel verzichten kann, um vertragswidriges Verhalten zu sanktionieren, nicht doch vielleicht notwendig?

Nein, denn Geist und Wortlaut der Verträge sehen angesichts eines eventuellen vertragswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaates eine abschließende List von Sanktionen und Rechtsbehelfen vor. Diese beinhalten zwar kein Recht zum Ausschluß, sondern bezwecken vielmehr die "Resozialisierung" des betroffenen Staates. Dennoch sind sie ausreichend und stellen auch nicht den Charakter des EU-Rechts als verbindliche Rechtsordnung in Frage.

Auf direktem Wege ist ein Ausschluß also schwer vorstellbar. Gäbe es möglicherweise indirekte Vorgehensweisen, um dieses Ziel dennoch zu erreichen?

Zu denken wäre an den in Art. 20 EU kodifizierten Mechanismus der "Verstärkten Zusammenarbeit" unter Ausschluß des problematischen Mitgliedstaates. Noch weiter gedacht könnte eine neue EU der "Willigen" - wiederum ohne das problematische Land - gegründet werden. Insbesondere letztere Vorgehensweise wäre jedoch praktisch sehr schwer umzusetzen.

Wenn es nun aber trotz aller Bedenken und Schwierigkeiten dennoch zu einem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden eines Mitgliedstaates aus der EU kommen würde, was wären dann die Konsequenzen für die Beteiligung dieses Landes an der gemeinsamen Währung?

Es könnte behauptet werden, dass im Rahmen des gem. Art. 50 Abs. 2 S.2 EUV vorgesehenen Austrittsabkommens der weitere Verbleib des Landes in der Währungsunion vereinbart werden könnte. Eine solche Sichtweise läßt aber außer Acht, dass die Mitgliedschaft in der Währungsunion ein Unterfall der EU-Mitgliedschaft an sich ist. Folglich hätte ein freiwilliger oder unfreiwilliger Rückzug aus der EU automatisch die Beendigung auch der Mitgliedschaft in der Währungsunion zur Folge.

Könnte der Euro in diesem Fall trotzdem weiter auf dem Territorium des ausgeschiedenen Staates zirkulieren?

Das wäre wohl möglich. Insoweit könnten die Bestimmungen des Art. 219 AEUV herangezogen werden.


Verfasser des Abstracts: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de




Montag, 2. Februar 2009

IGH, Georgien, RF

IGH, Georgien gegen Russische Föderation, Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Verletzung der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen der Rassendiskriminierung, Beschluß vom 15.Oktober 2008, Aktenzeichen 140

- Leitsätze (von mir verfaßt) -


Im August 2008 verklagte Georgien die Russische Föderation wegen angeblicher Verletzungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen der Rassendiskriminierung vor dem Internationalen Gerichtshof (www.icj-cij.org) und stellte einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zum Schutz der von der genannten Konvention garantierten Rechte.
Daraufhin faßte das Gericht den Beschluß, beide Parteien zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention aufzufordern.
Nachfolgend finden sich von mir verfaßte Leitsätze zu dieser Entscheidung:


A) Entscheidungsgründe hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes im allgemeinen

a) Die Parteien müssen sich der Rechtsprechung des Gerichts unterworfen haben.

b) Im Falle des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 41 des Statuts des Gerichts) muss die Zuständigkeit nicht definitiv bejaht sein; vielmehr genügt es, das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit prima facie glaubhaft zu machen.

c) Ein Streit über die Anwendbarkeit und Auslegung eines bestimmten Abkommens liegt auch dann vor, wenn die streitgegenständlichen Handlungen zugleich in den Anwendungsbereich anderer völkerrechtlicher Normen fallen.

d) Aus der Natur des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt es sich, dass eine Verbindung zwischen den Rechten, deren Schutz durch die vorläufigen Anordnungen gewährleistet werden soll, und dem Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bestehen muss.

e) Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes können im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die in den Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Abkommens fallen.

f) Ferner muss, damit vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ein Verfügungsgrund vorliegen, also eine Dringlichkeit, die durch die tatsächliche Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten einer der beiden Parteien, verursacht wird.

g) Eine Bejahung der Dringlichkeit setzt nicht voraus, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Verletzung der streitgegenständlichen Rechte definitiv festgestellt wird; vielmehr genügt es, dass die Umstände Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Rechte erforderlich erscheinen lassen.

h) Gemäß Art.75 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht andere Maßnahmen als beantragt anordnen, dies sogar gegen den Antragsteller.

i) Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die vom Gericht angeordnet werden, sind für die Parteien bindend.

j) Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren präjudiziert hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens weder die Frage der Zuständigkeit noch der sonstigen Zulässigkeit noch der Begründetheit der Klage.

B) Entscheidungsgründe hinsichtlich der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von Rassendiskriminierung

a) Die Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Konvention binden einen Vertragsstaat auch bei Handlungen außerhalb des eigenen Territoriums.

b) Art. 22 der Konvention fordert seinem Wortlaut nach keine formellen Verhandlungen als Klagevoraussetzung; es genügt vielmehr, dass der Kläger das Gespräch mit der Gegenseite gesucht hat.

c) Vertragsstaaten der Konvention müssen Rassendiskriminierung auch dann unterbinden, wenn ihnen diese juristisch nicht zuzurechnen sind.


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, 01.Dezember 2008, www.prilaro.de


Nachtrag: Mittlerweile wurden hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens erste Termine festgesetzt. Die Frist für Georgien zur Einreichung eines Plädoyers endet demnach am 02.September 2009, die für die Russische Föderation am 02.Juli 2010.

07.Januar 2009

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