Donnerstag, 29. März 2012

Heute habe ich ein sehr praktisches Thema (Teil 2):

Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
www.echr.coe.int

Dieses Rechtsinstrument ist so ähnlich wie eine Verfassungsbeschwerde, man kann sich damit gegen Grundrechtsverletzungen zur Wehr setzen. Allerdings sind Gegenstand einer EGMR-Beschwerde keine nationalen Grundrechte, wie sie beispielsweise im Art. 1 bis 20 des deutschen Grundgesetzes zu finden sind, sondern es geht um die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrechte. Die EMRK gilt nicht nur in allen EU-Länder, sondern auch in Norwegen, der Schweiz, Russland, der Ukraine, der Türkei und weiteren europäischen Staaten. Folglich können gegen all diese Länder Beschwerden beim EGMR erhoben werden.

Die Einlegung einer solchen Beschwerde ist formal sehr einfach.
Zumindest am Anfang des Verfahrens braucht man keinen Anwalt, wobei es natürlich andererseits auch nicht verboten ist, sich gleich von Anfang anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Mit oder ohne Anwalt sollte man sich aber zunächst klar machen, ob eine eventuell ins Auge gefaßte Beschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Das führt uns zu unserer zweiten Frage (zur ersten Frage siehe, bitte, den vorigen Post):



Welche grundlegenden formalen Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Beschwerde einreichen zu können?


A) Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist beginnt mit der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung in der fraglichen Rechtssache (Art. 35 Abs. 1 EMRK).
Es ist nämlich so, dass man, bevor man sich an den EGMR wenden kann, gegen den Rechtsakt (Verwaltungsakt, Gerichtsurteil, Gesetz, staatliche Unterlassung), durch den man sich in seinen Menschenrechten verletzt fühlt, den gesamten innerstaatlichen Rechtsweg durchlaufen haben muss.
Für Deutschland heißt das: Erst, wenn man auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, kann man Beschwerde beim EGMR einlegen.

Wann genau beginnt nun aber die Beschwerdefrist zu laufen?
Mit dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung.
Nehmen wir an, dies geschieht am 29.März 2012.

Wann endet dann die Frist?
Sechs Monate später, nämlich mit dem Ablauf des 29.Septembers 2012 (vgl. Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rn.59).


B) Anwaltliche Vertretung

Für die Einlegung der Beschwerde selbst ist anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben, aber durchaus zulässig (Art. 36 Abs. 1 VerfO = Verfahrensordnung).

Wenn dann aber die Beschwerde vom Gericht nicht gleich im Anfangsstadium für unzulässig erklärt wird, sondern dem beklagten Staat zugestellt wird, dann muß man sich ab diesem Zeitpunkt von einem Anwalt vertreten lassen (Art. 36 Abs. 2, 4 VerfO).

Ebenfalls besteht Anwaltszwang, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird (Art. 36 Abs. 3, 4 VerfO). Eine mündliche Verhandlung kann auch schon zur Zulässigkeit angeordnet werden, und zwar im Kammerverfahren (Art. 54 Abs. 3 VerfO).

Wer kann als Anwalt beauftragt werden?
Es muß sich um einen Rechtsbeistand handeln, der in einem der Staaten, die der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten sind, zugelassen ist (Art. 36 Abs. 4a VerfO) und der Französisch oder Englisch zumindest hinreichend versteht (Art. 36 Abs. 5a VerfO), besser aber sich in einer dieser Sprachen ausdrücken kann (Art. 36 Abs. 5b VerfO).

Im nächsten Post sprechen wir dann darüber, wie man bei der Einlegung der Beschwerde vorzugehen hat.

Bis dann!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de






Heute habe ich ein sehr praktisches Thema (Teil 1):

Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
www.echr.coe.int

Dieses Rechtsinstrument ist so ähnlich wie eine Verfassungsbeschwerde, man kann sich damit gegen Grundrechtsverletzungen zur Wehr setzen. Allerdings sind Gegenstand einer EGMR-Beschwerde keine nationalen Grundrechte, wie sie beispielsweise im Art. 1 bis 20 des deutschen Grundgesetzes zu finden sind, sondern es geht um die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrechte. Die EMRK gilt nicht nur in allen EU-Länder, sondern auch in Norwegen, der Schweiz, Russland, der Ukraine, der Türkei und weiteren europäischen Staaten. Folglich können gegen all diese Länder Beschwerden beim EGMR erhoben werden.

Die Einlegung einer solchen Beschwerde ist formal sehr einfach.
Zumindest am Anfang des Verfahrens braucht man keinen Anwalt, wobei es natürlich andererseits auch nicht verboten ist, sich gleich von Anfang anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Mit oder ohne Anwalt sollte man sich aber zunächst klar machen, ob eine eventuell ins Auge gefaßte Beschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Das führt uns zu unserer ersten Frage:


Gegen was für Maßnahmen kann man sich vor dem EGMR zur Wehr setzen?

Grundsätzlich gegen diejenigen staatlichen Maßnahmen, von denen man selbst und unmittelbar betroffen ist (statt vieler Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, München 2012, Art. 34 Rz.65). Dann hat man im Sinne der EMRK "Opfereigenschaft".

Unmittelbar betroffen ist man in der Regel von Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen.
In Ausnahmefällen sind aber auch Beschwerden gegen Gesetze zulassig, obwohl man von Gesetzen eigentlich nicht unmittelbar betroffen ist, weil sie ja in der Regel erst eines Vollzugsaktes bedürfen, um direkt gegen eine Person wirken zu können.
Derartige Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn man schon durch die gesetzlich geschaffene Rechtslage in seinen Grundrechten verletzt wird (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4.Aufl., München, Basel, Wien 2009, § 13 Rn. 16).

Auch von dem Erfordernis der eigenen Betroffenheit gibt es Ausnahmen.
So können unter Umständen nahe Angehörige eines Opfers schwerster Menschenrechtsverletzungen Beschwerde gegen diese Menschenrechtsverletzungen einlegen, wenn das eigentliche Opfer bereits verstorben ist (Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, München 2012, Art. 34 Rz.73-75).
Auch in der folgenden Situation können Hinterbliebene an Stelle des Verstorbenen Beschwerde einlegen: Gegen die mittlerweile verstorbene Person waren im Inland Gerichtsverfahren im Gange, und dadurch wird das gesellschaftliche Ansehen der Familie weiterhin beeinträchtigt
(Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, München 2012, Art. 34 Rz.76).
Es gibt noch weitere Ausnahmen, aber deren Erörterung würde den Rahmen hier sprengen.

Das war es auch schon für heute.
Danke für Ihr Interesse, die Fortsetzung folgt in den nächsten Tagen.

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de