Sonntag, 15. April 2012

Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Heute habe ich ein sehr praktisches Thema (Teil 3):

Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
www.echr.coe.int

Dieses Rechtsinstrument ist so ähnlich wie eine Verfassungsbeschwerde, man kann sich damit gegen Grundrechtsverletzungen zur Wehr setzen. Allerdings sind Gegenstand einer EGMR-Beschwerde keine nationalen Grundrechte, wie sie beispielsweise im Art. 1 bis 20 des deutschen Grundgesetzes zu finden sind, sondern es geht um die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrechte. Die EMRK gilt nicht nur in allen EU-Länder, sondern auch in Norwegen, der Schweiz, Russland, der Ukraine, der Türkei und weiteren europäischen Staaten. Folglich können gegen all diese Länder Beschwerden beim EGMR erhoben werden.

Die Einlegung einer solchen Beschwerde ist formal sehr einfach.
Zumindest am Anfang des Verfahrens braucht man keinen Anwalt, wobei es natürlich andererseits auch nicht verboten ist, sich gleich von Anfang anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Mit oder ohne Anwalt sollte man sich aber zunächst klar machen, ob eine eventuell ins Auge gefaßte Beschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Das führt uns zu unserer dritten Frage (zu den bisherigen Fragen siehe, bitte, die vorangegangenen Posts):


Was für Dokumente müssen bei der Beschwerdeeinlegung eingereicht werden?


Das vom Gerichtshof bereitgestellte, vom Beschwerdeführer auszufüllende Beschwerdeformular (Art. 47 Verfahrensordnung).

Beim Ausfüllen kann man sich jeder Amtssprache eines Vertragsstaates (siehe den - nicht-vollständigen - Überblick über die Vertragsstaaten in der Einleitung) bedienen.

Das Beschwerdeformular kann man sich von der Webseite des Gerichts unter folgenden Links herunterladen:

www.echr.coe.int/ECHR/FR/Header/Applicants/Apply+to+the+Court/Application+pack/

(Das Formular befindet sich unter der Überschrift "Allemand".)

www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Applicants/Apply+to+the+Court/Application+pack/
(Das Formular befindet sich unter der Überschrift "German".)

Oder man fordert es beim Gericht unter folgender Adresse an:

Cour européenne des droits de l´homme
Conseil de l´Europe
67075 Strasbourg Cedex
Frankreich
Tel. + 33 (0) 388412018
Fax + 33 (0) 388412730


Falls man sich von einem Anwalt vertreten läßt, muß dieser eine Prozeßvollmacht vorlegen (Art. 45 Abs. 3 Verfahrensordnung).

Kopien der in der Sache ergangenen innerstaatlichen Gerichts- und Behördenentscheidungen.

Gegebenfalls weitere Unterlagen, die die Einhaltung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen belegen.

Dem Beschwerdeformular liegt eine Anleitung zur Beschwerdeeinlegung bei, in der alles näher erläutert wird.


Sehr geehrte Leserinnen und Leser, vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit soweit!

Bitte, beachten Sie auch den folgenden, sehr wichtigen Hinweis:
Wie bei allen Rechtsthemen liegt der Teufel oft im Detail, außerdem ist jeder Fall anders. Deshalb muß ich darauf hinweisen, dass alle Posts, die sich mit der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte befassen, nur einen äußerst groben und allgemeinen Überblick über die Materie geben sollen. Deshalb kann leider keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten übernommen werden. Bitte, wenden Sie sich im Bedarfsfall an einen Anwalt, eine Anwältin Ihres Vertrauens!

Bis zum nächsten Mal!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de

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