Wir hatten uns hier im Blog ja schon einmal mit der juristischen Möglichkeit des Austritts eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Währungsunion beschäftigt.
Wie man hört, ist das Thema jetzt wieder aktuell geworden, denn einige EU-Staaten verlangen angesichts der anhaltenden Finanzkrise, dass Griechenland die Eurozone verlassen möge (vgl. die Meldung auf der Website des französischen Wirtschaftsmagazins L´Expansion , in französischer Sprache).
Gleichzeitig hat laut L´Expansion die EU-Kommission erklärt, dass der Vertrag von Lissabon keinen Austritt aus der Währungsunion vorsehe und dass die Mitgliedschaft in der Eurozone unwiderruflich sei.
Da anzunehmen ist, dass die EU-Kommission als Hüterin der Verträge (Art. 17 EUV) Art. 50 EUV kennt, der jedem Mitgliedstaat das Recht gibt, aus der Europäischen Union auszutreten, ist ihre Aussage wohl so zu verstehen, dass ein EU-Mitgliedstaat nicht aus der Währungsunion austreten kann, ohne gleichzeitig auch aus der EU insgesamt auszutreten. Denn ein Austritt aus der EU würde den Austritt aus der Eurozone miteinschließen, da die Eurozone nur im Rahmen der EU existiert, oder anders ausgedrückt, die Eurozone eine Teilmenge der EU darstellt.
Somit ist also festzuhalten, dass ein Mitgliedstaat, der den Euro aufgeben will, dies nicht gesondert tun kann, sondern vielmehr ganz aus der EU austreten muss, eine Maßnahme, die kraft Art. 50 EUV ausdrücklich erlaubt ist.
Einen völligen Rückzug Griechenlands aus der EU wünscht aber niemand.
Wie also könnte dieses Dilemma gelöst werden?
Vielleicht so:
Griechenland tritt pro forma aus der EU aus, in der nächsten Sekunde aber gleich wieder ein, allerdings mit dem Vorbehalt, dass es genauso wie Dänemark und Großbritannien der Eurozone zumindest vorläufig fernbleiben wird.
Zwar erfolgt ein erneuter Beitritt eines zuvor ausgetretenen Landes gem. Art. 50 Abs. 5 EUV gemäß dem allgemeinen Beitrittsprozedere des Art. 49 EUV, das auch für erstmalige Beitrittsaspiranten gilt und sowohl einen positiven Beschluß des Rates und des Europäischen Parlaments als auch die Ratifikation durch die Mitgliedstaaten vorsieht.
Dieses Verfahren scheint auf den ersten Blick sehr zeitaufwändig zu sein, so dass Griechenland nicht, wie oben vorgeschlagen, "in der nächsten Sekunde" wieder beitreten könnte.
Allerdings ist zu bedenken, dass sich abgesehen von der Zugehörigkeit zur Eurozone nichts an Griechenlands Mitgliedschaftsbedingungen ändern würde, es also diesbezüglich keiner neuen Verhandlungen bedürfte.
Deshalb könnten die oben genannten, in Art. 49 EUV vorgesehenen Entscheidungen der europäischen Gesetzgebungsorgane und der nationalen Parlamente schon vorab oder zumindest zugleich mit dem ja rein formalen Austritt Griechenlands aus der EU vorliegen, so dass das Land tatsächlich in der nächsten Sekunde schon wieder EU-, aber eben nicht mehr Eurozonenmitglied, wäre.
Anzumerken ist, dass die vorstehenden Überlegungen rein rechtstechnischer Natur sind und wirtschaftliche bzw. politische Bedenken hinsichtlich eines solchen Vorgehens hier nicht erörtert werden sollen.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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Sonntag, 11. September 2011
Donnerstag, 2. Juni 2011
Vom Pariser Vertrag (1952) hin zur heutigen EU
Im letzten Beitrag wurden die Vorgängerorganisationen der EU beschrieben.
Heute wollen wir uns einen Überblick über die Entwicklung der sogenannten europäischen Integration vom Jahre 1952 bis heute unter dem Blickwinkel der Aufeinanderfolge bzw. des Nebeneinanders der Verträge, auf denen die Integration beruht, verschaffen.
1952 Pariser Vertrag
Durch diesen Vertrag gründen Frankreich, Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).
1957 Römische Verträge
Die oben genannten Staaten gründen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Euratom.
1965 Fusionsvertrag
Die Organe der EGKS, der EWG und von Euratom werden zusammengelegt. Es gibt ab diesem Zeitpunkt also nur noch eine einzige Kommission, einen einzigen Gerichtshof, eine einzige Versammlung (Vorläufer des Parlaments) usw., die dann eben jeweils für alle drei Organisationen zuständig sind.
1973 Beitrittsverträge
Dänemark, Großbritannien und Irland treten den Europäischen Gemeinschaften bei.
1981 Beitrittsvertrag
Griechenland wird Mitglied der Europäischen Gemeinschaften.
1986 Beitrittsverträge
Spanien und Portugal treten den Europäischen Gemeinschaften bei.
1986 Einheitliche Europäische Akte
Damit wird der erste Schritt hin zu einer nicht nur wirtschaftliche, sondern auch politische Ziele verfolgenden Organisation getan.
Das zeigt sich unter anderem an einer Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und dem Abgehen vom Einstimmigkeitserfordernis bei bestimmten Ratsentscheidungen.
1993 Vertrag von Maastricht
Der mit der Einheitlichen Europäischen Akte begonnene Politisierungsprozeß wird fortgesetzt. Hier erscheint nun auch zum ersten Mal der Begriff der Europäischen Union, und zwar als Bezeichnung für den institutionellen Rahmen, der die EGKS, die EWG und Euratom beinhaltet.
Außerdem werden die Innen- bzw. Justizpolitik und die Außenpolitik europäisiert, allerdings verbleiben diese Bereiche dabei vorerst in der intergouvernementalen Zusammenarbeit. Zwecks theoretischer Durchdringung dieser nunmehr heterogenen Organisationsstruktur wird das sogenannte Dreisäulen-Modell entwickelt, demzufolge die EU als Dach auf drei Säulen ruht, nämlich auf den immer schon supranational organisierten Gemeinschaften (EGKS, EWG, Euratom), auf der Innen- und Justizpolitik und auf der Außenpolitik, wobei die beiden letztgenannten Säulen, wie gesagt, vorerst auf der Ebene der insoweit zusammenarbeitenden nationalen Regierungen verbleiben.
Ferner wird im Vertrag von Maastricht auch der Grundstein für die Währungsunion gelegt.
1995 Beitrittsverträge
Österreich, Schweden und Finnland werden Mitglieder der EU.
1999 Vertrag von Amsterdam
Dieser Vertrag bringt eher unbedeutende Weiterentwicklungen der im Vertrag von Maastricht vorgegebenen Entwicklung einer politischen Union.
2003 Vertrag von Nizza
In Nizza werden kleine Änderungen der Organisationsstruktur der EU vereinbart, die die bevorstehene territoriale Ausdehnung nach Osten erleichtern sollen.
2004 Beitrittsverträge
Es treten bei: Malta, Zypern, Slowenien, Ungarn, die Slowakei, Tschechien, Polen, Litauen, Lettland und Estland.
2007 Beitrittsverträge
Rumänien und Bulgarien treten bei.
2009 Vertrag von Lissabon
Der ursprünglich als Verfassung für die EU geplante Vertrag von Lissabon brachte das "Verschwinden" der Europäischen Gemeinschaften und die Auflösung des Dreisäulen-Modells mit sich. Letzteres bedeutet, dass die Innen- bzw. Justizpolitik und die Außenpolitik von der völkerrechtlichen auf die supranationale Ebene überführt wurden. Ferner wurde die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit im Rat zur Standardmethode bei der Abstimmung erklärt u.v.m.
Zum Vertrag von Lissabon gibt es natürlich noch viel mehr zu sagen.
Interessanter und brisanter könnte aber die weitere Entwicklung werden, denn die gegenwärtige Euro-Krise könnte ja zu einem Wendepunkt werden, der entweder weitere Integrationsschritte, etwa in Form der Abschaffung der nationalen Haushaltshoheit, oder aber eher das Gegenteil bringt ...
Autor: RA Sven Ringhof, www.prilaro.de
P.S.: Hinsichtlich des neu geschaffenen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ist der sehr informative Aufsatz von Herrn Prof. Dr. Norbert Horn, Die Reform der Europäischen Währungsunion und die Zukunft des Euro, NJW 2011, S.1398 ff. (Heft Nr. 20 vom 12.Mai 2011) sehr zu empfehlen.
Heute wollen wir uns einen Überblick über die Entwicklung der sogenannten europäischen Integration vom Jahre 1952 bis heute unter dem Blickwinkel der Aufeinanderfolge bzw. des Nebeneinanders der Verträge, auf denen die Integration beruht, verschaffen.
1952 Pariser Vertrag
Durch diesen Vertrag gründen Frankreich, Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).
1957 Römische Verträge
Die oben genannten Staaten gründen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Euratom.
1965 Fusionsvertrag
Die Organe der EGKS, der EWG und von Euratom werden zusammengelegt. Es gibt ab diesem Zeitpunkt also nur noch eine einzige Kommission, einen einzigen Gerichtshof, eine einzige Versammlung (Vorläufer des Parlaments) usw., die dann eben jeweils für alle drei Organisationen zuständig sind.
1973 Beitrittsverträge
Dänemark, Großbritannien und Irland treten den Europäischen Gemeinschaften bei.
1981 Beitrittsvertrag
Griechenland wird Mitglied der Europäischen Gemeinschaften.
1986 Beitrittsverträge
Spanien und Portugal treten den Europäischen Gemeinschaften bei.
1986 Einheitliche Europäische Akte
Damit wird der erste Schritt hin zu einer nicht nur wirtschaftliche, sondern auch politische Ziele verfolgenden Organisation getan.
Das zeigt sich unter anderem an einer Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und dem Abgehen vom Einstimmigkeitserfordernis bei bestimmten Ratsentscheidungen.
1993 Vertrag von Maastricht
Der mit der Einheitlichen Europäischen Akte begonnene Politisierungsprozeß wird fortgesetzt. Hier erscheint nun auch zum ersten Mal der Begriff der Europäischen Union, und zwar als Bezeichnung für den institutionellen Rahmen, der die EGKS, die EWG und Euratom beinhaltet.
Außerdem werden die Innen- bzw. Justizpolitik und die Außenpolitik europäisiert, allerdings verbleiben diese Bereiche dabei vorerst in der intergouvernementalen Zusammenarbeit. Zwecks theoretischer Durchdringung dieser nunmehr heterogenen Organisationsstruktur wird das sogenannte Dreisäulen-Modell entwickelt, demzufolge die EU als Dach auf drei Säulen ruht, nämlich auf den immer schon supranational organisierten Gemeinschaften (EGKS, EWG, Euratom), auf der Innen- und Justizpolitik und auf der Außenpolitik, wobei die beiden letztgenannten Säulen, wie gesagt, vorerst auf der Ebene der insoweit zusammenarbeitenden nationalen Regierungen verbleiben.
Ferner wird im Vertrag von Maastricht auch der Grundstein für die Währungsunion gelegt.
1995 Beitrittsverträge
Österreich, Schweden und Finnland werden Mitglieder der EU.
1999 Vertrag von Amsterdam
Dieser Vertrag bringt eher unbedeutende Weiterentwicklungen der im Vertrag von Maastricht vorgegebenen Entwicklung einer politischen Union.
2003 Vertrag von Nizza
In Nizza werden kleine Änderungen der Organisationsstruktur der EU vereinbart, die die bevorstehene territoriale Ausdehnung nach Osten erleichtern sollen.
2004 Beitrittsverträge
Es treten bei: Malta, Zypern, Slowenien, Ungarn, die Slowakei, Tschechien, Polen, Litauen, Lettland und Estland.
2007 Beitrittsverträge
Rumänien und Bulgarien treten bei.
2009 Vertrag von Lissabon
Der ursprünglich als Verfassung für die EU geplante Vertrag von Lissabon brachte das "Verschwinden" der Europäischen Gemeinschaften und die Auflösung des Dreisäulen-Modells mit sich. Letzteres bedeutet, dass die Innen- bzw. Justizpolitik und die Außenpolitik von der völkerrechtlichen auf die supranationale Ebene überführt wurden. Ferner wurde die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit im Rat zur Standardmethode bei der Abstimmung erklärt u.v.m.
Zum Vertrag von Lissabon gibt es natürlich noch viel mehr zu sagen.
Interessanter und brisanter könnte aber die weitere Entwicklung werden, denn die gegenwärtige Euro-Krise könnte ja zu einem Wendepunkt werden, der entweder weitere Integrationsschritte, etwa in Form der Abschaffung der nationalen Haushaltshoheit, oder aber eher das Gegenteil bringt ...
Autor: RA Sven Ringhof, www.prilaro.de
P.S.: Hinsichtlich des neu geschaffenen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ist der sehr informative Aufsatz von Herrn Prof. Dr. Norbert Horn, Die Reform der Europäischen Währungsunion und die Zukunft des Euro, NJW 2011, S.1398 ff. (Heft Nr. 20 vom 12.Mai 2011) sehr zu empfehlen.
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Mittwoch, 18. Mai 2011
Die Vorgänger der EU
Manche träumen von der Schaffung der "Vereinigten Staaten von Europa", andere möchten dagegen hinter den Vertrag von Maastricht (dazu mehr beim nächsten Mal, in zwei Wochen) zurückkehren ...
Verschaffen wir uns deshalb auf die Schnelle einen kurzen Überblick über die institutionelle Entwicklung der "europäischen" Integration von den Anfängen bis zum heutigen Tage!
Verschaffen wir uns deshalb auf die Schnelle einen kurzen Überblick über die institutionelle Entwicklung der "europäischen" Integration von den Anfängen bis zum heutigen Tage!
Die Vorgängerorganisationen der EU
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
gegründet im Jahre 1952, beendet im Jahre 2002;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
gegründet im Jahre 1957, umbenannt in Europäische Gemeinschaft (EG) im Jahre 1993, im Jahre 2009 in der Europäischen Union (EU) aufgegangen;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien
Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)
gegründet im Jahre 1957, besteht formal weiter, faktische Integration in die EU;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien
Europäische Gemeinschaften
Sammelbezeichnung für EGKS, EWG und Euratom
Europäische Union (EU)
geschaffen im Jahre 1993 als Überbau für die Europäischen Gemeinschaften;
nimmt im Jahre 2009 die E(W)G in sich auf und wird verrechtlicht
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
gegründet im Jahre 1952, beendet im Jahre 2002;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
gegründet im Jahre 1957, umbenannt in Europäische Gemeinschaft (EG) im Jahre 1993, im Jahre 2009 in der Europäischen Union (EU) aufgegangen;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien
Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)
gegründet im Jahre 1957, besteht formal weiter, faktische Integration in die EU;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien
Europäische Gemeinschaften
Sammelbezeichnung für EGKS, EWG und Euratom
Europäische Union (EU)
geschaffen im Jahre 1993 als Überbau für die Europäischen Gemeinschaften;
nimmt im Jahre 2009 die E(W)G in sich auf und wird verrechtlicht
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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Dienstag, 3. Mai 2011
Die Europäische Zentralbank
Die Europäische Währungsunion kommt nicht zur Ruhe.
Grund genug für uns einen nüchternen, da rein juristischen, Blick auf das Herz der Währungsunion, die Europäische Zentralbank (EZB), zu werfen.
Grund genug für uns einen nüchternen, da rein juristischen, Blick auf das Herz der Währungsunion, die Europäische Zentralbank (EZB), zu werfen.
Die Europäische Zentralbank
Was ist die Europäische Zentralbank? Wo befindet sie sich?
Die EZB ist ein Organ der EU (Art. 13 Abs. 1 EUV). Ihr Sitz befindet sich in Frankfurt am Main.Wie ist die Europäische Zentralbank intern aufgebaut?
Sie besteht aus dem
- sechsköpfigen Direktorium,
- dem Rat der Europäischen Zentralbank, dem das soeben erwähnte Direktorium und die
Präsidenten der Zentralbanken der Euro-Länder* angehören,
- dem Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank, dem der Präsident und der Vizepräsident
des Direktoriums sowie die Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der EU, also auch
denjenigen der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, angehören.
So weit, so verständlich. Ein bißchen kompliziert wird es dadurch, dass es auch noch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gibt, das aus der EZB und allen nationalen Zentralbanken besteht (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Seine vorrangige, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 und 3 AEUV). Ferner existiert auch noch das Eurosystem, gebildet aus der EZB und den Zentralbanken der Euro-Staaten*. Dem Eurosystem obliegt die Währungspolitik der Union (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 AEUV).
* Länder, deren Währung der Euro ist:
Irland, Finnland, Estland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Deutschland, Österreich, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Zypern, Malta
Welche Aufgaben haben die Unterorgane der Europäischen Zentralbank?
Der Rat der Europäischen Zentralbank ist zuständig für die Festlegung der Geldpolitik.
Das Direktorium führt die Beschlüsse des EZB-Rates aus.
Wirtschaftlich gesehen gehört die EZB den nationalen Zentralbanken, denn sie sind die Eigentümer des Kapitals der EZB, das sich derzeit auf etwa 6 (?) Milliarden Euro beläuft.
Von wem werden die Mitglieder des Direktoriums ernannt?
Der Europäische Rat, d.h. die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, ernennen die Mitglieder des Direktoriums.
Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken werden im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bestellt.
Wie wird im EZB-Rat abgestimmt?
Beschlüsse im EZB-Rat erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Dabei wird in der Regel allen Stimmen der gleiche Wert beigemessen. Wenn Gegenstand der Abstimmung allerdings das EZB-eigene Kapital, die Übertragung von Währungsreserven oder die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist, dann werden die Stimmen gemäß der jeweiligen Anteile der nationalen Zentralbanken gewichtet, wobei die Mitglieder des Direktoriums ausnahmsweise nicht stimmberechtigt sind.
Ist es problematisch, dass die Europäische Zentralbank als Organ der EU bezeichnet wird?
Ausdrücklich als Organ der EU benannt wird die EZB erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.Dezember 2009.
Gleichzeitig behält sie aber ihre Rechtspersönlichkeit bei, sie bleibt also eine eigene juristische Person (Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV).
Diese Zwitterqualität ist ungewöhnlich, da die EU selbst auch eine juristische Person ist (Art. 47 EUV) und ihre Organe, ähnlich dem Mund oder den Händen eines Menschen, eigentlich dazu da sind, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen und auszuführen.
So ist in den Verträgen, d.h. im Vertrag über die Europäische Union, kurz EUV, und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, auch ausdrücklich festgelegt, dass die Organe zur Verwirklichung der Ziele der EU beitragen müssen (Art. 13 EUV). Außerdem sind die Organe zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV).
Demgegenüber existieren aber gem. Art. 13 Abs. 3 EUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der EZB. So legt Art. 282 Abs. 3 AEUV fest, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig ist. Außerdem wird den nationalen Zentralbanken und der EZB, die zusammen das Europäische System der Zentralbanken bilden (Art. 282 Abs. 1 AEUV), das vorrangige Ziel vorgegeben, die Preisstabilität zu bewahren (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 AEUV).
Soll die Zusammensetzung des EZB-Rates in irgendeiner Weise reformiert werden?
Derzeit ist jedes Land durch den Präsidenten seiner nationalen Zentralbank im EZB-Rat ständig repräsentiert.
Mit dem Beitritt des 19. Staates zur Währungsunion (derzeitige Mitgliederzahl: 17) soll aber ein Rotationsprinzip eingeführt werden, wobei dann nicht mehr ständig alle nationalen Zentralbankpräsidenten einen Sitz im EZB-Rat hätten, sondern eben eine Rotation stattfinden soll.
So, das war die juristische Theorie. Die politische und wirtschaftliche Praxis läßt sich in den Medien verfolgen. Ob sich diese eher als Trauerspiel oder als Happy End erweisen wird, wird die Zukunft zeigen. Bis dann!
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
- sechsköpfigen Direktorium,
- dem Rat der Europäischen Zentralbank, dem das soeben erwähnte Direktorium und die
Präsidenten der Zentralbanken der Euro-Länder* angehören,
- dem Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank, dem der Präsident und der Vizepräsident
des Direktoriums sowie die Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der EU, also auch
denjenigen der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, angehören.
So weit, so verständlich. Ein bißchen kompliziert wird es dadurch, dass es auch noch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gibt, das aus der EZB und allen nationalen Zentralbanken besteht (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Seine vorrangige, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 und 3 AEUV). Ferner existiert auch noch das Eurosystem, gebildet aus der EZB und den Zentralbanken der Euro-Staaten*. Dem Eurosystem obliegt die Währungspolitik der Union (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 AEUV).
* Länder, deren Währung der Euro ist:
Irland, Finnland, Estland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Deutschland, Österreich, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Zypern, Malta
Welche Aufgaben haben die Unterorgane der Europäischen Zentralbank?
Der Rat der Europäischen Zentralbank ist zuständig für die Festlegung der Geldpolitik.
Das Direktorium führt die Beschlüsse des EZB-Rates aus.
Wirtschaftlich gesehen gehört die EZB den nationalen Zentralbanken, denn sie sind die Eigentümer des Kapitals der EZB, das sich derzeit auf etwa 6 (?) Milliarden Euro beläuft.
Von wem werden die Mitglieder des Direktoriums ernannt?
Der Europäische Rat, d.h. die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, ernennen die Mitglieder des Direktoriums.
Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken werden im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bestellt.
Wie wird im EZB-Rat abgestimmt?
Beschlüsse im EZB-Rat erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Dabei wird in der Regel allen Stimmen der gleiche Wert beigemessen. Wenn Gegenstand der Abstimmung allerdings das EZB-eigene Kapital, die Übertragung von Währungsreserven oder die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist, dann werden die Stimmen gemäß der jeweiligen Anteile der nationalen Zentralbanken gewichtet, wobei die Mitglieder des Direktoriums ausnahmsweise nicht stimmberechtigt sind.
Ist es problematisch, dass die Europäische Zentralbank als Organ der EU bezeichnet wird?
Ausdrücklich als Organ der EU benannt wird die EZB erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.Dezember 2009.
Gleichzeitig behält sie aber ihre Rechtspersönlichkeit bei, sie bleibt also eine eigene juristische Person (Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV).
Diese Zwitterqualität ist ungewöhnlich, da die EU selbst auch eine juristische Person ist (Art. 47 EUV) und ihre Organe, ähnlich dem Mund oder den Händen eines Menschen, eigentlich dazu da sind, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen und auszuführen.
So ist in den Verträgen, d.h. im Vertrag über die Europäische Union, kurz EUV, und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, auch ausdrücklich festgelegt, dass die Organe zur Verwirklichung der Ziele der EU beitragen müssen (Art. 13 EUV). Außerdem sind die Organe zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV).
Demgegenüber existieren aber gem. Art. 13 Abs. 3 EUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der EZB. So legt Art. 282 Abs. 3 AEUV fest, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig ist. Außerdem wird den nationalen Zentralbanken und der EZB, die zusammen das Europäische System der Zentralbanken bilden (Art. 282 Abs. 1 AEUV), das vorrangige Ziel vorgegeben, die Preisstabilität zu bewahren (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 AEUV).
Soll die Zusammensetzung des EZB-Rates in irgendeiner Weise reformiert werden?
Derzeit ist jedes Land durch den Präsidenten seiner nationalen Zentralbank im EZB-Rat ständig repräsentiert.
Mit dem Beitritt des 19. Staates zur Währungsunion (derzeitige Mitgliederzahl: 17) soll aber ein Rotationsprinzip eingeführt werden, wobei dann nicht mehr ständig alle nationalen Zentralbankpräsidenten einen Sitz im EZB-Rat hätten, sondern eben eine Rotation stattfinden soll.
So, das war die juristische Theorie. Die politische und wirtschaftliche Praxis läßt sich in den Medien verfolgen. Ob sich diese eher als Trauerspiel oder als Happy End erweisen wird, wird die Zukunft zeigen. Bis dann!
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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Montag, 18. April 2011
Europäische Organisationen außerhalb der EU
Guten Tag!
Wie schon die drei vorhergehenden Posts enthält auch dieser Eintrag Materialien aus meinem Vortrag über die Funktionsweise der EU.
Wie schon die drei vorhergehenden Posts enthält auch dieser Eintrag Materialien aus meinem Vortrag über die Funktionsweise der EU.
Europäische Organisationen außerhalb der EU
Europarat
gegründet im Jahre 1949
40 Mitgliedstaaten, darunter alle EU-Staaten sowie die Schweiz, Russland, die Ukraine, Aserbeidschan, die Türkei u.a.
Hauptfunktion:
Gewährleistung der Menschenrechte mittels der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof, EuGH, dem Gericht der EU!)
Europäische Freihandelszone (EFTA)
gegründet im Jahre 1960
Mitglieder:
Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz
Zweck:
Errichtung einer Freihandelszone, um Handel und Beschäftigung zu fördern
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
gegründet im Jahre 1994
Zweck:
Assoziierung der EFTA-Mitglieder Island, Norwegen, Liechtenstein, nicht aber der Schweiz, mit der EG bzw. EU; Freiheit des Warenverkehrs, der Dienstleistungen, der Niederlassung und Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten auch hinsichtlich dieser Staaten
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
im Jahre 1995 aus der KSZE (siehe unten) hervorgegangen
Mitgliedstaaten:
alle Länder Europas einschließlich Russlands und der übrigen, auch der asiatischen, Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie Kanada und die USA
Zweck:
Friedenssicherung in Europa
Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE)
gegründet im Jahre 1975 auf der Basis der "Schlußakte von Helsinki"
Zweck:
Entschärfung des Ost-West-Konflikts
Das war´s für heute. Vielen Dank für Ihr Interesse!
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
gegründet im Jahre 1949
40 Mitgliedstaaten, darunter alle EU-Staaten sowie die Schweiz, Russland, die Ukraine, Aserbeidschan, die Türkei u.a.
Hauptfunktion:
Gewährleistung der Menschenrechte mittels der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof, EuGH, dem Gericht der EU!)
Europäische Freihandelszone (EFTA)
gegründet im Jahre 1960
Mitglieder:
Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz
Zweck:
Errichtung einer Freihandelszone, um Handel und Beschäftigung zu fördern
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
gegründet im Jahre 1994
Zweck:
Assoziierung der EFTA-Mitglieder Island, Norwegen, Liechtenstein, nicht aber der Schweiz, mit der EG bzw. EU; Freiheit des Warenverkehrs, der Dienstleistungen, der Niederlassung und Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten auch hinsichtlich dieser Staaten
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
im Jahre 1995 aus der KSZE (siehe unten) hervorgegangen
Mitgliedstaaten:
alle Länder Europas einschließlich Russlands und der übrigen, auch der asiatischen, Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie Kanada und die USA
Zweck:
Friedenssicherung in Europa
Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE)
gegründet im Jahre 1975 auf der Basis der "Schlußakte von Helsinki"
Zweck:
Entschärfung des Ost-West-Konflikts
Das war´s für heute. Vielen Dank für Ihr Interesse!
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
Montag, 4. April 2011
Sonntag, 20. März 2011
Freitag, 4. März 2011
Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

Heute möchte ich an Worten sparen und dafür Bilder, naja, sagen wir eine Graphik, sprechen lassen. Denn wie in NJW-aktuell 5/2011, S.12 zu lesen war, kann sich auch die Rechtswelt der zeitgeistgemäßen Macht der Bilder nicht mehr entziehen.
Ganz ohne verbale Erklärungen geht es aber wohl doch nicht.
Deshalb ganz kurz:
Das Bild stellt den Mechanismus des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV vor dem EuGH (Europäischer Gerichtshof, Gericht der EU) dar, und zwar an einem Fall, der sich vor einigen Jahren tatsächlich zugetragen hat.
Die zuständigen österreichischen Behörden genehmigten eine Demonstration von Umweltschützern auf der Brennerautobahn, einer wichtigen transeuropäischen Verkehrsachse. Spediteure klagten gegen diese Genehmigung vor österreichischen Gerichten, weil sie ihren Geschäftsbetrieb auf Grund der durch die Demonstration nötig gewordenen Sperrung der Autobahn gefährdet sahen.
Da die österreichischen Gerichte für ihre Entscheidung auch die EU-Warenverkehrsfreiheit zu berücksichtigen hatten, mußte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Genauer gesagt bedeutet das, dass die Klage der Spediteure zunächst auf ihr national verbürgtes "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" gerichtet war, das möglicherweise durch die Genehmigung der Demonstration angegriffen wurde (daher im Bild der abgefeuerte Pfeil). Da nationales Recht aber vereinfacht gesagt im Lichte des EU-Rechts ausgelegt werden muß, war eben auch die EU-Warenverkehrsfreiheit zu prüfen; der Pfeil, also die Maßnahme der österreichischen Behörden, trifft deshalb auch die Trutzburg des EU-Rechts. Zur Auslegung von EU-Recht ist aber im Interesse der EU-weiten Rechtseinheitlichkeit nur der EuGH befugt, deshalb die Vorlagepflicht.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
Freitag, 7. Januar 2011
Wird die WTO bald um einen ganzen Kontinent reicher?
Der Präsident des Weltfußballverbandes, der FIFA, hat Russland anläßlich der Vergabe der WM 2018 einen "ganzen Kontinent" genannt.
Da dieser "ganze Kontinent" möglicherweise in diesem Jahr der Welthandelsorganisation (WTO) beitreten wird, würde sich vielleicht ein näherer Blick auf diese Institution lohnen.
Zweck der WTO ist es, durch zwischenstaatliche Abkommen den ungehinderten Welthandel zu ermöglichen. Die dementsprechende Regulierung durch die WTO umfaßt
- den Handel mit Gütern (General Agreement on Tariffs and
Trades/GATT)
- den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade with Services/GATS)
- die handelsrelevanten Aspekte geistiger Eigentumsrechte (Trade Related Aspects of Intellectual Property/TRIPS).
Im Rahmen der genannten Übereinkommen existiert eine Vielzahl von Vereinbarungen zu einzelnen Fragen.
Grundlegende Prinzipien der dadurch geschaffenen Welthandelsordnung sind die Meistbegünstigung (Art. I Gatt, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS) und die Inländerbehandlung (Art. III GATT, Art. XVII GATS, Art. 3 Abs. 1 TRIPS).
Meistbegünstigung bedeutet, dass diejenigen Handelsvorteile, die ein bestimmtes Land einem Drittland gewährt, auch allen anderen Vertragsparteien gewährt werden müssen.
Unter Inländerbehandlung versteht man die Pflicht, Importwaren hinsichtlich des Absatzes keinen ungünstigeren Rechtsvorschriften zu unterwerfen als einheimische Waren.
Der dauerhaften Durchsetzung dieses Regelwerkes dient das Streitbeilegungssystem, das durch ein entsprechendes ständiges Organ (Dispute Settlement Body, Art. IV Abs. 3 WTO-Abkommen) geleitet wird.
Dieser Streitbeilegungsmechanismus sieht Verhandlungslösungen (Art. 4f. DSU), aber auch ein klageähnliches Verfahren (Art. 4 Abs. 7, 6, 7, 8 Abs. 5, 12, 16, 17 DSU) vor.
Um auf Russland zurückzukommen, so beabsichtigt es, der WTO nicht alleine beitreten, sondern zusammen mit Kasachstan und Weißrussland, mit denen es eine Zollunion errichtet hat.
Gem. Art. XII Abs. 1 WTO-Abkommen können neben Staaten auch gesonderte Zollgebiete Mitglied der WTO werden, sofern sie gegenüber ihren eigenen Mitgliedstaaten die volle Kompetenz für Außenhandelsbeziehungen und die übrigen WTO-Angelegenheiten besitzen.
Das bislang einzige Beispiel für ein überstaatliches WTO-Mitglied ist die EU. Sie verfügt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV über die ausschließliche Kompetenz hinsichtlich der Gemeinsamen (Außen-)Handelspolitik (GHP). Vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ergab sich diese Zuständigkeit aus der Rechtsprechung des EuGH (Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU, 3.Aufl., München 2010, S.150).
Was Russland, Weißrussland und Kasachstan betrifft, so war allerdings auch die Rede davon, dass diese Länder, formal gesehen, auch einzeln in die WTO einzutreten könnten, dies aber zur gleichen Zeit und zu gleichen Bedingungen (vgl. http://ru.wikipedia.org/wiki/Всемирная_торговая_организация, Abschnitt Россия и ВТО, Stand: 6.Jan. 2011).
Für die Zeit nach dem Beitritt statuiert Art. XXIV Abs. 5 WTO-Übereinkommen das Recht der WTO-Vertragsparteien, regionale Zollunionen und Freihandelszonen zu unterhalten.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
Da dieser "ganze Kontinent" möglicherweise in diesem Jahr der Welthandelsorganisation (WTO) beitreten wird, würde sich vielleicht ein näherer Blick auf diese Institution lohnen.
Zweck der WTO ist es, durch zwischenstaatliche Abkommen den ungehinderten Welthandel zu ermöglichen. Die dementsprechende Regulierung durch die WTO umfaßt
- den Handel mit Gütern (General Agreement on Tariffs and
Trades/GATT)
- den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade with Services/GATS)
- die handelsrelevanten Aspekte geistiger Eigentumsrechte (Trade Related Aspects of Intellectual Property/TRIPS).
Im Rahmen der genannten Übereinkommen existiert eine Vielzahl von Vereinbarungen zu einzelnen Fragen.
Grundlegende Prinzipien der dadurch geschaffenen Welthandelsordnung sind die Meistbegünstigung (Art. I Gatt, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS) und die Inländerbehandlung (Art. III GATT, Art. XVII GATS, Art. 3 Abs. 1 TRIPS).
Meistbegünstigung bedeutet, dass diejenigen Handelsvorteile, die ein bestimmtes Land einem Drittland gewährt, auch allen anderen Vertragsparteien gewährt werden müssen.
Unter Inländerbehandlung versteht man die Pflicht, Importwaren hinsichtlich des Absatzes keinen ungünstigeren Rechtsvorschriften zu unterwerfen als einheimische Waren.
Der dauerhaften Durchsetzung dieses Regelwerkes dient das Streitbeilegungssystem, das durch ein entsprechendes ständiges Organ (Dispute Settlement Body, Art. IV Abs. 3 WTO-Abkommen) geleitet wird.
Dieser Streitbeilegungsmechanismus sieht Verhandlungslösungen (Art. 4f. DSU), aber auch ein klageähnliches Verfahren (Art. 4 Abs. 7, 6, 7, 8 Abs. 5, 12, 16, 17 DSU) vor.
Um auf Russland zurückzukommen, so beabsichtigt es, der WTO nicht alleine beitreten, sondern zusammen mit Kasachstan und Weißrussland, mit denen es eine Zollunion errichtet hat.
Gem. Art. XII Abs. 1 WTO-Abkommen können neben Staaten auch gesonderte Zollgebiete Mitglied der WTO werden, sofern sie gegenüber ihren eigenen Mitgliedstaaten die volle Kompetenz für Außenhandelsbeziehungen und die übrigen WTO-Angelegenheiten besitzen.
Das bislang einzige Beispiel für ein überstaatliches WTO-Mitglied ist die EU. Sie verfügt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV über die ausschließliche Kompetenz hinsichtlich der Gemeinsamen (Außen-)Handelspolitik (GHP). Vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ergab sich diese Zuständigkeit aus der Rechtsprechung des EuGH (Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU, 3.Aufl., München 2010, S.150).
Was Russland, Weißrussland und Kasachstan betrifft, so war allerdings auch die Rede davon, dass diese Länder, formal gesehen, auch einzeln in die WTO einzutreten könnten, dies aber zur gleichen Zeit und zu gleichen Bedingungen (vgl. http://ru.wikipedia.org/wiki/Всемирная_торговая_организация, Abschnitt Россия и ВТО, Stand: 6.Jan. 2011).
Für die Zeit nach dem Beitritt statuiert Art. XXIV Abs. 5 WTO-Übereinkommen das Recht der WTO-Vertragsparteien, regionale Zollunionen und Freihandelszonen zu unterhalten.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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Freitag, 19. Februar 2010
Ausscheiden aus der EU bzw. der Währungsunion
Die Europäische Zentralbank hat vor kurzem eine Studie zu der Frage, ob Mitgliedstaaten berechtigt sind, aus der EU bzw. der Währungsunion auszutreten und ob es andererseits juristisch möglich ist, Mitgliedstaaten gegen ihren Willen auszuschließen, veröffentlicht.
Ich habe mir erlaubt, ein Abstract dieser Studie in Form von Fragen und Antworten anzufertigen.
Ich habe mir erlaubt, ein Abstract dieser Studie in Form von Fragen und Antworten anzufertigen.
A b s t r a c t
des Dokuments
"Legal Working Paper Series No. 10/December 2009.
Withdrawal and expulsion from the EU and EMU.
Some reflections"
von
Phoebus Athanassiou
Quelle: www.ecb.int
des Dokuments
"Legal Working Paper Series No. 10/December 2009.
Withdrawal and expulsion from the EU and EMU.
Some reflections"
von
Phoebus Athanassiou
Quelle: www.ecb.int
Wie war die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit eines Austritts aus der EU vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon?
Mangels einer einschlägigen Bestimmung in den Verträgen wäre ein Austritt nur als Vertragsänderung gemäß Art. 48 EUV möglich gewesen.
Was hat sich in dieser Hinsicht durch den Vertrag von Lissabon geändert?
Nunmehr ist ein Austrittsrecht ausdrücklich vorgesehen, und zwar in Art. 50 EUV.
Ist dieses Austrittsrecht gem. Art. 50 EUV konsensual oder unilateral ausgestaltet?
Der Wortlaut und die inhärente Logik der Norm lassen die Zulässigkeit eines einseitigen Austritt erkennen.
Mangels einer einschlägigen Bestimmung in den Verträgen wäre ein Austritt nur als Vertragsänderung gemäß Art. 48 EUV möglich gewesen.
Was hat sich in dieser Hinsicht durch den Vertrag von Lissabon geändert?
Nunmehr ist ein Austrittsrecht ausdrücklich vorgesehen, und zwar in Art. 50 EUV.
Ist dieses Austrittsrecht gem. Art. 50 EUV konsensual oder unilateral ausgestaltet?
Der Wortlaut und die inhärente Logik der Norm lassen die Zulässigkeit eines einseitigen Austritt erkennen.
Wie hätte sich ein Austrittsrecht im Zeitalter vor "Lissabon" begründen lassen?
Mit der staatlichen Souveränität. Demnach kann die staatliche Handlungsfreiheit nicht durch überstaatliche Institutionen eingeschränkt werden; folglich steht es souveränen Staaten frei, sich aus ihren internationalen Verpflichtungen wieder zurückzuziehen.
Welche Gegenargumente hätten dieser Einschätzung entgegengehalten werden können?
Die Verträge sind für unbegrenzte Zeit geschlossen worden und auf eine fortschreitende Integration festgelegt. Außerdem ist eine Neuverhandlung des jeweiligen Beitrittsabkommens nur beschränkt möglich, und generell kann eine Vertragsänderung nur im Rahmen des Art. 48 EUV erfolgen. Schließlich kann noch der Solidaritätsgrundsatz des Art. 4 Abs. 3 EUV 8 (früher Art. 10 EGV) angeführt werden.
Die Argumentation zu Gunsten eines Austrittsrechts angesichts des vor "Lissabon" bestehenden Schweigens der Verträge basiert auf dem Konzept der nationalen Souveränität.
Welche Besonderheiten gelten aber in dieser Hinsicht für die EU und die Währungsunion?
Die EU ist von der Dauerhaftigkeit ihrer Institutionen, der Abgabe bedeutender Hoheitsrechte von Seiten der Mitgliedstaaten, der unumkehrbare Festlegung der Wechselkurse und der anschließenden Übernahme des Euro geprägt, so dass sich die Souveränität der Mitgliedstaaten im Beitritt abschließend erschöpft.
Welche Auswirkungen hat dieser besondere Charakter der EU und der Währungsunion im Hinblick auf die in der Wiener Vertragsrechtskonvention enthaltenen Austrittsklauseln, insbesondere die Art. 56 (Schweigen des Vertrages) und Art. 62 ("Wegfall der Geschäftsgrundlage")?
Gemäß den Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention ist die Berufung auf die nationale Souveränität alleine noch keine Grundlage für ein etwaiges Recht zum Rückzug aus einem völkerrechtlichen Vertrag. Die wegen des supranationalen Charakters der EU und der Währungsunion eingeschränkte Souveränität der Mitgliedstaaten verwehrt deshalb um so mehr einen pauschalen Rückgriff auf die Wiener Vertragsrechtskonvention. In diesem Zusammenhang ist auch auf den entscheidenden Unterschied zwischen Völkerrecht und EU-Recht im Hinblick auf die Wirkung völkerrechtlicher Normen hinzuweisen: Diese ist unter der Geltung des Völkerrechts eine Angelegenheit des nationalen Rechts, bei Zugrundelegung des EU-Rechts hingegen eine Sache des EU-Rechts selbst.
Nun zurück zur heutigen, durch den Vertrag von Lissabon bestimmten Rechtslage. Art. 50 EUV gibt den Mitgliedstaaten, wie wir gesehen haben, ein unilaterales Recht zum Austritt. Gilt das nur für die EU oder auch für die Währungsunion?
Darüber sagt die Norm nichts aus. Allerdings ergibt sich die Pflicht zur unwiderruflichen und unumkehrbaren Einführung des Euro (vgl. Art. 119 Abs. 2 AEUV) zwingend aus der EU-Mitgliedschaft. Folglich wäre ein Austritt lediglich aus der Währungsunion bei gleichzeitigem Verbleib in der EU unzulässig. Ein Mitgliedstaat könnte die Währungsunion also nur dann verlassen, wenn es aus der EU an sich austreten würde. Dies ist, wie bereits dargelegt, nunmehr gem. Art. 50 EUV möglich, und zwar gerade auch unilateral. Diese Möglichkeit der Einseitigkeit des Austritts hätte dann aber zur Folge, dass die Währungsunion ohne Einschaltung der Europäischen Zentralbank verlassen werden könnte. Ist ein solches Prozedere praktisch durchführbar? Wohl kaum. Deshalb drängt sich die Schlußfolgerung auf, dass ein Austritt aus der Währungsunion trotz des Art. 50 EUV nur einvernehmlich erfolgen könnte.
Nicht nur der Wunsch nach einem Austritt, sondern auch nach einem Ausschluß aus der EU bzw. der Währungsunion wäre denkbar. Existieren in dieser Hinsicht ausdrückliche Vertragsnormen?
Nein, man könnte allenfalls behaupten, dass die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2, 3 EUV in diese Richtung tendieren.
Könnten die Verträge dahingehend ausgelegt werden, dass ein Ausschlußrecht besteht, oder wäre eine diesbezügliche Vertragsänderung vorstellbar?
Ein Ausschluß stellt grundsätzlich eine Vertragsänderung dar, die gem. Art. 48 EUV nur einstimmig vorgenommen werden kann. Dabei ist aber zu bedenken, dass im Falle des Austritts eines Landes aus der EU bzw. der Europäischen Währungsunion auch die Rechtspositionen von Bürgern und Unternehmen einschneidend berührt werden würden. Deshalb würde die Einführung eines Ausschlußrechts größten Bedenken begegnen.
Ist die rechtliche Möglichkeit eines Ausschlußes unter dem Gesichtspunkt, dass die EU nicht auf dieses einschneidende Mittel verzichten kann, um vertragswidriges Verhalten zu sanktionieren, nicht doch vielleicht notwendig?
Nein, denn Geist und Wortlaut der Verträge sehen angesichts eines eventuellen vertragswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaates eine abschließende List von Sanktionen und Rechtsbehelfen vor. Diese beinhalten zwar kein Recht zum Ausschluß, sondern bezwecken vielmehr die "Resozialisierung" des betroffenen Staates. Dennoch sind sie ausreichend und stellen auch nicht den Charakter des EU-Rechts als verbindliche Rechtsordnung in Frage.
Auf direktem Wege ist ein Ausschluß also schwer vorstellbar. Gäbe es möglicherweise indirekte Vorgehensweisen, um dieses Ziel dennoch zu erreichen?
Zu denken wäre an den in Art. 20 EU kodifizierten Mechanismus der "Verstärkten Zusammenarbeit" unter Ausschluß des problematischen Mitgliedstaates. Noch weiter gedacht könnte eine neue EU der "Willigen" - wiederum ohne das problematische Land - gegründet werden. Insbesondere letztere Vorgehensweise wäre jedoch praktisch sehr schwer umzusetzen.
Wenn es nun aber trotz aller Bedenken und Schwierigkeiten dennoch zu einem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden eines Mitgliedstaates aus der EU kommen würde, was wären dann die Konsequenzen für die Beteiligung dieses Landes an der gemeinsamen Währung?
Es könnte behauptet werden, dass im Rahmen des gem. Art. 50 Abs. 2 S.2 EUV vorgesehenen Austrittsabkommens der weitere Verbleib des Landes in der Währungsunion vereinbart werden könnte. Eine solche Sichtweise läßt aber außer Acht, dass die Mitgliedschaft in der Währungsunion ein Unterfall der EU-Mitgliedschaft an sich ist. Folglich hätte ein freiwilliger oder unfreiwilliger Rückzug aus der EU automatisch die Beendigung auch der Mitgliedschaft in der Währungsunion zur Folge.
Könnte der Euro in diesem Fall trotzdem weiter auf dem Territorium des ausgeschiedenen Staates zirkulieren?
Das wäre wohl möglich. Insoweit könnten die Bestimmungen des Art. 219 AEUV herangezogen werden.
Verfasser des Abstracts: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
Mit der staatlichen Souveränität. Demnach kann die staatliche Handlungsfreiheit nicht durch überstaatliche Institutionen eingeschränkt werden; folglich steht es souveränen Staaten frei, sich aus ihren internationalen Verpflichtungen wieder zurückzuziehen.
Welche Gegenargumente hätten dieser Einschätzung entgegengehalten werden können?
Die Verträge sind für unbegrenzte Zeit geschlossen worden und auf eine fortschreitende Integration festgelegt. Außerdem ist eine Neuverhandlung des jeweiligen Beitrittsabkommens nur beschränkt möglich, und generell kann eine Vertragsänderung nur im Rahmen des Art. 48 EUV erfolgen. Schließlich kann noch der Solidaritätsgrundsatz des Art. 4 Abs. 3 EUV 8 (früher Art. 10 EGV) angeführt werden.
Die Argumentation zu Gunsten eines Austrittsrechts angesichts des vor "Lissabon" bestehenden Schweigens der Verträge basiert auf dem Konzept der nationalen Souveränität.
Welche Besonderheiten gelten aber in dieser Hinsicht für die EU und die Währungsunion?
Die EU ist von der Dauerhaftigkeit ihrer Institutionen, der Abgabe bedeutender Hoheitsrechte von Seiten der Mitgliedstaaten, der unumkehrbare Festlegung der Wechselkurse und der anschließenden Übernahme des Euro geprägt, so dass sich die Souveränität der Mitgliedstaaten im Beitritt abschließend erschöpft.
Welche Auswirkungen hat dieser besondere Charakter der EU und der Währungsunion im Hinblick auf die in der Wiener Vertragsrechtskonvention enthaltenen Austrittsklauseln, insbesondere die Art. 56 (Schweigen des Vertrages) und Art. 62 ("Wegfall der Geschäftsgrundlage")?
Gemäß den Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention ist die Berufung auf die nationale Souveränität alleine noch keine Grundlage für ein etwaiges Recht zum Rückzug aus einem völkerrechtlichen Vertrag. Die wegen des supranationalen Charakters der EU und der Währungsunion eingeschränkte Souveränität der Mitgliedstaaten verwehrt deshalb um so mehr einen pauschalen Rückgriff auf die Wiener Vertragsrechtskonvention. In diesem Zusammenhang ist auch auf den entscheidenden Unterschied zwischen Völkerrecht und EU-Recht im Hinblick auf die Wirkung völkerrechtlicher Normen hinzuweisen: Diese ist unter der Geltung des Völkerrechts eine Angelegenheit des nationalen Rechts, bei Zugrundelegung des EU-Rechts hingegen eine Sache des EU-Rechts selbst.
Nun zurück zur heutigen, durch den Vertrag von Lissabon bestimmten Rechtslage. Art. 50 EUV gibt den Mitgliedstaaten, wie wir gesehen haben, ein unilaterales Recht zum Austritt. Gilt das nur für die EU oder auch für die Währungsunion?
Darüber sagt die Norm nichts aus. Allerdings ergibt sich die Pflicht zur unwiderruflichen und unumkehrbaren Einführung des Euro (vgl. Art. 119 Abs. 2 AEUV) zwingend aus der EU-Mitgliedschaft. Folglich wäre ein Austritt lediglich aus der Währungsunion bei gleichzeitigem Verbleib in der EU unzulässig. Ein Mitgliedstaat könnte die Währungsunion also nur dann verlassen, wenn es aus der EU an sich austreten würde. Dies ist, wie bereits dargelegt, nunmehr gem. Art. 50 EUV möglich, und zwar gerade auch unilateral. Diese Möglichkeit der Einseitigkeit des Austritts hätte dann aber zur Folge, dass die Währungsunion ohne Einschaltung der Europäischen Zentralbank verlassen werden könnte. Ist ein solches Prozedere praktisch durchführbar? Wohl kaum. Deshalb drängt sich die Schlußfolgerung auf, dass ein Austritt aus der Währungsunion trotz des Art. 50 EUV nur einvernehmlich erfolgen könnte.
Nicht nur der Wunsch nach einem Austritt, sondern auch nach einem Ausschluß aus der EU bzw. der Währungsunion wäre denkbar. Existieren in dieser Hinsicht ausdrückliche Vertragsnormen?
Nein, man könnte allenfalls behaupten, dass die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2, 3 EUV in diese Richtung tendieren.
Könnten die Verträge dahingehend ausgelegt werden, dass ein Ausschlußrecht besteht, oder wäre eine diesbezügliche Vertragsänderung vorstellbar?
Ein Ausschluß stellt grundsätzlich eine Vertragsänderung dar, die gem. Art. 48 EUV nur einstimmig vorgenommen werden kann. Dabei ist aber zu bedenken, dass im Falle des Austritts eines Landes aus der EU bzw. der Europäischen Währungsunion auch die Rechtspositionen von Bürgern und Unternehmen einschneidend berührt werden würden. Deshalb würde die Einführung eines Ausschlußrechts größten Bedenken begegnen.
Ist die rechtliche Möglichkeit eines Ausschlußes unter dem Gesichtspunkt, dass die EU nicht auf dieses einschneidende Mittel verzichten kann, um vertragswidriges Verhalten zu sanktionieren, nicht doch vielleicht notwendig?
Nein, denn Geist und Wortlaut der Verträge sehen angesichts eines eventuellen vertragswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaates eine abschließende List von Sanktionen und Rechtsbehelfen vor. Diese beinhalten zwar kein Recht zum Ausschluß, sondern bezwecken vielmehr die "Resozialisierung" des betroffenen Staates. Dennoch sind sie ausreichend und stellen auch nicht den Charakter des EU-Rechts als verbindliche Rechtsordnung in Frage.
Auf direktem Wege ist ein Ausschluß also schwer vorstellbar. Gäbe es möglicherweise indirekte Vorgehensweisen, um dieses Ziel dennoch zu erreichen?
Zu denken wäre an den in Art. 20 EU kodifizierten Mechanismus der "Verstärkten Zusammenarbeit" unter Ausschluß des problematischen Mitgliedstaates. Noch weiter gedacht könnte eine neue EU der "Willigen" - wiederum ohne das problematische Land - gegründet werden. Insbesondere letztere Vorgehensweise wäre jedoch praktisch sehr schwer umzusetzen.
Wenn es nun aber trotz aller Bedenken und Schwierigkeiten dennoch zu einem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden eines Mitgliedstaates aus der EU kommen würde, was wären dann die Konsequenzen für die Beteiligung dieses Landes an der gemeinsamen Währung?
Es könnte behauptet werden, dass im Rahmen des gem. Art. 50 Abs. 2 S.2 EUV vorgesehenen Austrittsabkommens der weitere Verbleib des Landes in der Währungsunion vereinbart werden könnte. Eine solche Sichtweise läßt aber außer Acht, dass die Mitgliedschaft in der Währungsunion ein Unterfall der EU-Mitgliedschaft an sich ist. Folglich hätte ein freiwilliger oder unfreiwilliger Rückzug aus der EU automatisch die Beendigung auch der Mitgliedschaft in der Währungsunion zur Folge.
Könnte der Euro in diesem Fall trotzdem weiter auf dem Territorium des ausgeschiedenen Staates zirkulieren?
Das wäre wohl möglich. Insoweit könnten die Bestimmungen des Art. 219 AEUV herangezogen werden.
Verfasser des Abstracts: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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