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Dienstag, 3. Mai 2011

Die Europäische Zentralbank

Die Europäische Währungsunion kommt nicht zur Ruhe.
Grund genug für uns einen nüchternen, da rein juristischen, Blick auf das Herz der Währungsunion, die Europäische Zentralbank (EZB), zu werfen.



Die Europäische Zentralbank



Was ist die Europäische Zentralbank? Wo befindet sie sich?

Die EZB ist ein Organ der EU (Art. 13 Abs. 1 EUV). Ihr Sitz befindet sich in Frankfurt am Main.


Wie ist die Europäische Zentralbank intern aufgebaut?

Sie besteht aus dem
- sechsköpfigen Direktorium,
- dem Rat der Europäischen Zentralbank, dem das soeben erwähnte Direktorium und die
Präsidenten der Zentralbanken der Euro-Länder* angehören,
- dem Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank, dem der Präsident und der Vizepräsident
des Direktoriums sowie die Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der EU, also auch
denjenigen der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, angehören.

So weit, so verständlich. Ein bißchen kompliziert wird es dadurch, dass es auch noch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gibt, das aus der EZB und allen nationalen Zentralbanken besteht (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Seine vorrangige, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 und 3 AEUV). Ferner existiert auch noch das Eurosystem, gebildet aus der EZB und den Zentralbanken der Euro-Staaten*. Dem Eurosystem obliegt die Währungspolitik der Union (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 AEUV).

* Länder, deren Währung der Euro ist:
Irland, Finnland, Estland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Deutschland, Österreich, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Zypern, Malta

Welche Aufgaben haben die Unterorgane der Europäischen Zentralbank?

Der Rat der Europäischen Zentralbank ist zuständig für die Festlegung der Geldpolitik.
Das Direktorium führt die Beschlüsse des EZB-Rates aus.
Wirtschaftlich gesehen gehört die EZB den nationalen Zentralbanken, denn sie sind die Eigentümer des Kapitals der EZB, das sich derzeit auf etwa 6 (?) Milliarden Euro beläuft.


Von wem werden die Mitglieder des Direktoriums ernannt?

Der Europäische Rat, d.h. die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, ernennen die Mitglieder des Direktoriums.
Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken werden im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bestellt.


Wie wird im EZB-Rat abgestimmt?

Beschlüsse im EZB-Rat erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Dabei wird in der Regel allen Stimmen der gleiche Wert beigemessen. Wenn Gegenstand der Abstimmung allerdings das EZB-eigene Kapital, die Übertragung von Währungsreserven oder die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist, dann werden die Stimmen gemäß der jeweiligen Anteile der nationalen Zentralbanken gewichtet, wobei die Mitglieder des Direktoriums ausnahmsweise nicht stimmberechtigt sind.


Ist es problematisch, dass die Europäische Zentralbank als Organ der EU bezeichnet wird?

Ausdrücklich als Organ der EU benannt wird die EZB erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.Dezember 2009.
Gleichzeitig behält sie aber ihre Rechtspersönlichkeit bei, sie bleibt also eine eigene juristische Person (Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV).
Diese Zwitterqualität ist ungewöhnlich, da die EU selbst auch eine juristische Person ist (Art. 47 EUV) und ihre Organe, ähnlich dem Mund oder den Händen eines Menschen, eigentlich dazu da sind, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen und auszuführen.
So ist in den Verträgen, d.h. im Vertrag über die Europäische Union, kurz EUV, und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, auch ausdrücklich festgelegt, dass die Organe zur Verwirklichung der Ziele der EU beitragen müssen (Art. 13 EUV). Außerdem sind die Organe zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV).
Demgegenüber existieren aber gem. Art. 13 Abs. 3 EUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der EZB. So legt Art. 282 Abs. 3 AEUV fest, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig ist. Außerdem wird den nationalen Zentralbanken und der EZB, die zusammen das Europäische System der Zentralbanken bilden (Art. 282 Abs. 1 AEUV), das vorrangige Ziel vorgegeben, die Preisstabilität zu bewahren (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 AEUV).


Soll die Zusammensetzung des EZB-Rates in irgendeiner Weise reformiert werden?

Derzeit ist jedes Land durch den Präsidenten seiner nationalen Zentralbank im EZB-Rat ständig repräsentiert.
Mit dem Beitritt des 19. Staates zur Währungsunion (derzeitige Mitgliederzahl: 17) soll aber ein Rotationsprinzip eingeführt werden, wobei dann nicht mehr ständig alle nationalen Zentralbankpräsidenten einen Sitz im EZB-Rat hätten, sondern eben eine Rotation stattfinden soll.

So, das war die juristische Theorie. Die politische und wirtschaftliche Praxis läßt sich in den Medien verfolgen. Ob sich diese eher als Trauerspiel oder als Happy End erweisen wird, wird die Zukunft zeigen. Bis dann!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de






Freitag, 19. Februar 2010

Ausscheiden aus der EU bzw. der Währungsunion

Die Europäische Zentralbank hat vor kurzem eine Studie zu der Frage, ob Mitgliedstaaten berechtigt sind, aus der EU bzw. der Währungsunion auszutreten und ob es andererseits juristisch möglich ist, Mitgliedstaaten gegen ihren Willen auszuschließen, veröffentlicht.

Ich habe mir erlaubt, ein Abstract dieser Studie in Form von Fragen und Antworten anzufertigen.

A b s t r a c t

des Dokuments

"Legal Working Paper Series No. 10/December 2009.
Withdrawal and expulsion from the EU and EMU.
Some reflections"
von
Phoebus Athanassiou

Quelle: www.ecb.int


Wie war die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit eines Austritts aus der EU vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon?

Mangels einer einschlägigen Bestimmung in den Verträgen wäre ein Austritt nur als Vertragsänderung gemäß Art. 48 EUV möglich gewesen.

Was hat sich in dieser Hinsicht durch den Vertrag von Lissabon geändert?

Nunmehr ist ein Austrittsrecht ausdrücklich vorgesehen, und zwar in Art. 50 EUV.

Ist dieses Austrittsrecht gem. Art. 50 EUV konsensual oder unilateral ausgestaltet?

Der Wortlaut und die inhärente Logik der Norm lassen die Zulässigkeit
eines einseitigen Austritt erkennen.

Wie hätte sich ein Austrittsrecht im Zeitalter vor "Lissabon" begründen lassen?

Mit der staatlichen Souveränität. Demnach kann die staatliche Handlungsfreiheit nicht durch überstaatliche Institutionen eingeschränkt werden; folglich steht es souveränen Staaten frei, sich aus ihren internationalen Verpflichtungen wieder zurückzuziehen.

Welche Gegenargumente hätten dieser Einschätzung entgegengehalten werden können?

Die Verträge sind für unbegrenzte Zeit geschlossen worden und auf eine fortschreitende Integration festgelegt. Außerdem ist eine Neuverhandlung des jeweiligen Beitrittsabkommens nur beschränkt möglich, und generell kann eine Vertragsänderung nur im Rahmen des Art. 48 EUV erfolgen. Schließlich kann noch der Solidaritätsgrundsatz des Art. 4 Abs. 3 EUV 8 (früher Art. 10 EGV) angeführt werden.

Die Argumentation zu Gunsten eines Austrittsrechts angesichts des vor "Lissabon" bestehenden Schweigens der Verträge basiert auf dem Konzept der nationalen Souveränität.
Welche Besonderheiten gelten aber in dieser Hinsicht für die EU und die Währungsunion?

Die EU ist von der Dauerhaftigkeit ihrer Institutionen, der Abgabe bedeutender Hoheitsrechte von Seiten der Mitgliedstaaten, der unumkehrbare Festlegung der Wechselkurse und der anschließenden Übernahme des Euro geprägt, so dass sich die Souveränität der Mitgliedstaaten im Beitritt abschließend erschöpft.

Welche Auswirkungen hat dieser besondere Charakter der EU und der Währungsunion im Hinblick auf die in der Wiener Vertragsrechtskonvention enthaltenen Austrittsklauseln, insbesondere die Art. 56 (Schweigen des Vertrages) und Art. 62 ("Wegfall der Geschäftsgrundlage")?

Gemäß den Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention ist die Berufung auf die nationale Souveränität alleine noch keine Grundlage für ein etwaiges Recht zum Rückzug aus einem völkerrechtlichen Vertrag. Die wegen des supranationalen Charakters der EU und der Währungsunion eingeschränkte Souveränität der Mitgliedstaaten verwehrt deshalb um so mehr einen pauschalen Rückgriff auf die Wiener Vertragsrechtskonvention. In diesem Zusammenhang ist auch auf den entscheidenden Unterschied zwischen Völkerrecht und EU-Recht im Hinblick auf die Wirkung völkerrechtlicher Normen hinzuweisen: Diese ist unter der Geltung des Völkerrechts eine Angelegenheit des nationalen Rechts, bei Zugrundelegung des EU-Rechts hingegen eine Sache des EU-Rechts selbst.

Nun zurück zur heutigen, durch den Vertrag von Lissabon bestimmten Rechtslage. Art. 50 EUV gibt den Mitgliedstaaten, wie wir gesehen haben, ein unilaterales Recht zum Austritt. Gilt das nur für die EU oder auch für die Währungsunion?

Darüber sagt die Norm nichts aus. Allerdings ergibt sich die Pflicht zur unwiderruflichen und unumkehrbaren Einführung des Euro (vgl. Art. 119 Abs. 2 AEUV) zwingend aus der EU-Mitgliedschaft. Folglich wäre ein Austritt lediglich aus der Währungsunion bei gleichzeitigem Verbleib in der EU unzulässig. Ein Mitgliedstaat könnte die Währungsunion also nur dann verlassen, wenn es aus der EU an sich austreten würde. Dies ist, wie bereits dargelegt, nunmehr gem. Art. 50 EUV möglich, und zwar gerade auch unilateral. Diese Möglichkeit der Einseitigkeit des Austritts hätte dann aber zur Folge, dass die Währungsunion ohne Einschaltung der Europäischen Zentralbank verlassen werden könnte. Ist ein solches Prozedere praktisch durchführbar? Wohl kaum. Deshalb drängt sich die Schlußfolgerung auf, dass ein Austritt aus der Währungsunion trotz des Art. 50 EUV nur einvernehmlich erfolgen könnte.

Nicht nur der Wunsch nach einem Austritt, sondern auch nach einem Ausschluß aus der EU bzw. der Währungsunion wäre denkbar. Existieren in dieser Hinsicht ausdrückliche Vertragsnormen?

Nein, man könnte allenfalls behaupten, dass die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2, 3 EUV in diese Richtung tendieren.

Könnten die Verträge dahingehend ausgelegt werden, dass ein Ausschlußrecht besteht, oder wäre eine diesbezügliche Vertragsänderung vorstellbar?

Ein Ausschluß stellt grundsätzlich eine Vertragsänderung dar, die gem. Art. 48 EUV nur einstimmig vorgenommen werden kann. Dabei ist aber zu bedenken, dass im Falle des Austritts eines Landes aus der EU bzw. der Europäischen Währungsunion auch die Rechtspositionen von Bürgern und Unternehmen einschneidend berührt werden würden. Deshalb würde die Einführung eines Ausschlußrechts größten Bedenken begegnen.

Ist die rechtliche Möglichkeit eines Ausschlußes unter dem Gesichtspunkt, dass die EU nicht auf dieses einschneidende Mittel verzichten kann, um vertragswidriges Verhalten zu sanktionieren, nicht doch vielleicht notwendig?

Nein, denn Geist und Wortlaut der Verträge sehen angesichts eines eventuellen vertragswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaates eine abschließende List von Sanktionen und Rechtsbehelfen vor. Diese beinhalten zwar kein Recht zum Ausschluß, sondern bezwecken vielmehr die "Resozialisierung" des betroffenen Staates. Dennoch sind sie ausreichend und stellen auch nicht den Charakter des EU-Rechts als verbindliche Rechtsordnung in Frage.

Auf direktem Wege ist ein Ausschluß also schwer vorstellbar. Gäbe es möglicherweise indirekte Vorgehensweisen, um dieses Ziel dennoch zu erreichen?

Zu denken wäre an den in Art. 20 EU kodifizierten Mechanismus der "Verstärkten Zusammenarbeit" unter Ausschluß des problematischen Mitgliedstaates. Noch weiter gedacht könnte eine neue EU der "Willigen" - wiederum ohne das problematische Land - gegründet werden. Insbesondere letztere Vorgehensweise wäre jedoch praktisch sehr schwer umzusetzen.

Wenn es nun aber trotz aller Bedenken und Schwierigkeiten dennoch zu einem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden eines Mitgliedstaates aus der EU kommen würde, was wären dann die Konsequenzen für die Beteiligung dieses Landes an der gemeinsamen Währung?

Es könnte behauptet werden, dass im Rahmen des gem. Art. 50 Abs. 2 S.2 EUV vorgesehenen Austrittsabkommens der weitere Verbleib des Landes in der Währungsunion vereinbart werden könnte. Eine solche Sichtweise läßt aber außer Acht, dass die Mitgliedschaft in der Währungsunion ein Unterfall der EU-Mitgliedschaft an sich ist. Folglich hätte ein freiwilliger oder unfreiwilliger Rückzug aus der EU automatisch die Beendigung auch der Mitgliedschaft in der Währungsunion zur Folge.

Könnte der Euro in diesem Fall trotzdem weiter auf dem Territorium des ausgeschiedenen Staates zirkulieren?

Das wäre wohl möglich. Insoweit könnten die Bestimmungen des Art. 219 AEUV herangezogen werden.


Verfasser des Abstracts: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de