Grund genug für uns einen nüchternen, da rein juristischen, Blick auf das Herz der Währungsunion, die Europäische Zentralbank (EZB), zu werfen.
Die Europäische Zentralbank
Was ist die Europäische Zentralbank? Wo befindet sie sich?
Die EZB ist ein Organ der EU (Art. 13 Abs. 1 EUV). Ihr Sitz befindet sich in Frankfurt am Main.Wie ist die Europäische Zentralbank intern aufgebaut?
Sie besteht aus dem
- sechsköpfigen Direktorium,
- dem Rat der Europäischen Zentralbank, dem das soeben erwähnte Direktorium und die
Präsidenten der Zentralbanken der Euro-Länder* angehören,
- dem Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank, dem der Präsident und der Vizepräsident
des Direktoriums sowie die Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der EU, also auch
denjenigen der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, angehören.
So weit, so verständlich. Ein bißchen kompliziert wird es dadurch, dass es auch noch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gibt, das aus der EZB und allen nationalen Zentralbanken besteht (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Seine vorrangige, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 und 3 AEUV). Ferner existiert auch noch das Eurosystem, gebildet aus der EZB und den Zentralbanken der Euro-Staaten*. Dem Eurosystem obliegt die Währungspolitik der Union (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 AEUV).
* Länder, deren Währung der Euro ist:
Irland, Finnland, Estland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Deutschland, Österreich, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Zypern, Malta
Welche Aufgaben haben die Unterorgane der Europäischen Zentralbank?
Der Rat der Europäischen Zentralbank ist zuständig für die Festlegung der Geldpolitik.
Das Direktorium führt die Beschlüsse des EZB-Rates aus.
Wirtschaftlich gesehen gehört die EZB den nationalen Zentralbanken, denn sie sind die Eigentümer des Kapitals der EZB, das sich derzeit auf etwa 6 (?) Milliarden Euro beläuft.
Von wem werden die Mitglieder des Direktoriums ernannt?
Der Europäische Rat, d.h. die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, ernennen die Mitglieder des Direktoriums.
Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken werden im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bestellt.
Wie wird im EZB-Rat abgestimmt?
Beschlüsse im EZB-Rat erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Dabei wird in der Regel allen Stimmen der gleiche Wert beigemessen. Wenn Gegenstand der Abstimmung allerdings das EZB-eigene Kapital, die Übertragung von Währungsreserven oder die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist, dann werden die Stimmen gemäß der jeweiligen Anteile der nationalen Zentralbanken gewichtet, wobei die Mitglieder des Direktoriums ausnahmsweise nicht stimmberechtigt sind.
Ist es problematisch, dass die Europäische Zentralbank als Organ der EU bezeichnet wird?
Ausdrücklich als Organ der EU benannt wird die EZB erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.Dezember 2009.
Gleichzeitig behält sie aber ihre Rechtspersönlichkeit bei, sie bleibt also eine eigene juristische Person (Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV).
Diese Zwitterqualität ist ungewöhnlich, da die EU selbst auch eine juristische Person ist (Art. 47 EUV) und ihre Organe, ähnlich dem Mund oder den Händen eines Menschen, eigentlich dazu da sind, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen und auszuführen.
So ist in den Verträgen, d.h. im Vertrag über die Europäische Union, kurz EUV, und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, auch ausdrücklich festgelegt, dass die Organe zur Verwirklichung der Ziele der EU beitragen müssen (Art. 13 EUV). Außerdem sind die Organe zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV).
Demgegenüber existieren aber gem. Art. 13 Abs. 3 EUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der EZB. So legt Art. 282 Abs. 3 AEUV fest, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig ist. Außerdem wird den nationalen Zentralbanken und der EZB, die zusammen das Europäische System der Zentralbanken bilden (Art. 282 Abs. 1 AEUV), das vorrangige Ziel vorgegeben, die Preisstabilität zu bewahren (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 AEUV).
Soll die Zusammensetzung des EZB-Rates in irgendeiner Weise reformiert werden?
Derzeit ist jedes Land durch den Präsidenten seiner nationalen Zentralbank im EZB-Rat ständig repräsentiert.
Mit dem Beitritt des 19. Staates zur Währungsunion (derzeitige Mitgliederzahl: 17) soll aber ein Rotationsprinzip eingeführt werden, wobei dann nicht mehr ständig alle nationalen Zentralbankpräsidenten einen Sitz im EZB-Rat hätten, sondern eben eine Rotation stattfinden soll.
So, das war die juristische Theorie. Die politische und wirtschaftliche Praxis läßt sich in den Medien verfolgen. Ob sich diese eher als Trauerspiel oder als Happy End erweisen wird, wird die Zukunft zeigen. Bis dann!
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
- sechsköpfigen Direktorium,
- dem Rat der Europäischen Zentralbank, dem das soeben erwähnte Direktorium und die
Präsidenten der Zentralbanken der Euro-Länder* angehören,
- dem Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank, dem der Präsident und der Vizepräsident
des Direktoriums sowie die Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der EU, also auch
denjenigen der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, angehören.
So weit, so verständlich. Ein bißchen kompliziert wird es dadurch, dass es auch noch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gibt, das aus der EZB und allen nationalen Zentralbanken besteht (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Seine vorrangige, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 und 3 AEUV). Ferner existiert auch noch das Eurosystem, gebildet aus der EZB und den Zentralbanken der Euro-Staaten*. Dem Eurosystem obliegt die Währungspolitik der Union (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 AEUV).
* Länder, deren Währung der Euro ist:
Irland, Finnland, Estland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Deutschland, Österreich, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Zypern, Malta
Welche Aufgaben haben die Unterorgane der Europäischen Zentralbank?
Der Rat der Europäischen Zentralbank ist zuständig für die Festlegung der Geldpolitik.
Das Direktorium führt die Beschlüsse des EZB-Rates aus.
Wirtschaftlich gesehen gehört die EZB den nationalen Zentralbanken, denn sie sind die Eigentümer des Kapitals der EZB, das sich derzeit auf etwa 6 (?) Milliarden Euro beläuft.
Von wem werden die Mitglieder des Direktoriums ernannt?
Der Europäische Rat, d.h. die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, ernennen die Mitglieder des Direktoriums.
Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken werden im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bestellt.
Wie wird im EZB-Rat abgestimmt?
Beschlüsse im EZB-Rat erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Dabei wird in der Regel allen Stimmen der gleiche Wert beigemessen. Wenn Gegenstand der Abstimmung allerdings das EZB-eigene Kapital, die Übertragung von Währungsreserven oder die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist, dann werden die Stimmen gemäß der jeweiligen Anteile der nationalen Zentralbanken gewichtet, wobei die Mitglieder des Direktoriums ausnahmsweise nicht stimmberechtigt sind.
Ist es problematisch, dass die Europäische Zentralbank als Organ der EU bezeichnet wird?
Ausdrücklich als Organ der EU benannt wird die EZB erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.Dezember 2009.
Gleichzeitig behält sie aber ihre Rechtspersönlichkeit bei, sie bleibt also eine eigene juristische Person (Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV).
Diese Zwitterqualität ist ungewöhnlich, da die EU selbst auch eine juristische Person ist (Art. 47 EUV) und ihre Organe, ähnlich dem Mund oder den Händen eines Menschen, eigentlich dazu da sind, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen und auszuführen.
So ist in den Verträgen, d.h. im Vertrag über die Europäische Union, kurz EUV, und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, auch ausdrücklich festgelegt, dass die Organe zur Verwirklichung der Ziele der EU beitragen müssen (Art. 13 EUV). Außerdem sind die Organe zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV).
Demgegenüber existieren aber gem. Art. 13 Abs. 3 EUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der EZB. So legt Art. 282 Abs. 3 AEUV fest, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig ist. Außerdem wird den nationalen Zentralbanken und der EZB, die zusammen das Europäische System der Zentralbanken bilden (Art. 282 Abs. 1 AEUV), das vorrangige Ziel vorgegeben, die Preisstabilität zu bewahren (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 AEUV).
Soll die Zusammensetzung des EZB-Rates in irgendeiner Weise reformiert werden?
Derzeit ist jedes Land durch den Präsidenten seiner nationalen Zentralbank im EZB-Rat ständig repräsentiert.
Mit dem Beitritt des 19. Staates zur Währungsunion (derzeitige Mitgliederzahl: 17) soll aber ein Rotationsprinzip eingeführt werden, wobei dann nicht mehr ständig alle nationalen Zentralbankpräsidenten einen Sitz im EZB-Rat hätten, sondern eben eine Rotation stattfinden soll.
So, das war die juristische Theorie. Die politische und wirtschaftliche Praxis läßt sich in den Medien verfolgen. Ob sich diese eher als Trauerspiel oder als Happy End erweisen wird, wird die Zukunft zeigen. Bis dann!
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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