II. Anmerkungen
Auffällig an den Erwägungen des Internationalen Gerichtshofes ist, dass die von der UN-Generalversammlung vorgelegte Frage thematisch eingeengt wurde.
Die Frage lautete bekanntlich, ob die Unabhängigkeitserklärung mit dem Völkerrecht vereinbar ist bzw. in der französischen Fassung "...est-elle conforme au droit international?"
Offenbar stützt das Gericht seine Entscheidung aber darauf, dass die Resolution 1244 (1999) kein ausdrückliches Verbot einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung enthalte.
Das ist aber doch nur ein einzelner und nicht der einzige Aspekt im Hinblick auf die Völkerrechtskonformität oder -widrigkeit.
Zwar hat der IGH auch das allgemeine Völkerrecht in Erwägung gezogen, wobei er erklärt, dass das Sezessionen entgegenstehende Prinzip der territorialen Integrität nur in zwischenstaatlichen Beziehungen gelte, die hinsichtlich der kosovorischen Urheber der Unabhängigkeitserklärung nicht gegeben seien.
Aber das ist meiner Ansicht nach gerade der springende Punkt. Das Kosovo war jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Einklang mit Res. 1244 vollständig der internationalen Verwaltung unterworfen. Das verkennt das Gericht auch nicht, es betont ja ausdrücklich, dass "... la résolution établit, au Kosovo, une présence internationale civile et de sécurité ayant pleine autorité civile et politique, seule responsable de la gestion des affaires publiques du Kosovo" (Rn. 97). Die Souveränität Serbiens einschließlich seiner Personalhoheit war damit suspendiert. Folglich standen sich am Tag der Unabhängigkeitserklärung nicht Serbien und seine kosovarischen Bürger, sondern vielmehr Serbien und die die internationale Gemeinschaft bildenden Staaten gegenüber. Warum sich die Sezession angesichts dieser Konstellation dennoch nicht im zwischenstaatlichen Bereich abgespielt haben soll, führt das Gericht nicht näher oder, genauer gesagt, überhaupt nicht, aus.
Und damit komme ich wieder auf das eingangs über die Verengung der vorgelegten Frage Gesagte zurück.
Denn wenn sich das Gericht nicht nur darauf konzentriert hätte, ob die Resolution 1244 (1999) eine einseitige Unabhängigkeitserklärung ausdrücklich verbietet, hätte es sich vielleicht mit dem Problem beschäftigt, ob nicht etwa das Nichteinschreiten des UN-Sondergesandten gegen die Unabhängigkeitserklärung einen Verstoß gegen die völkerrechtlich geschützte territoriale Integrität Serbiens darstellen könnte.
Freilich läßt das Gericht diese Passivität des Sondergesandten mit dem Argument unbeanstandet, die Sezession sei nicht von den letztendlich durch die Resolution 1244 eingesetzten kosovorischen Organen, sondern durch eine ad hoc gebildete, spezielle Volksversammlung erklärt worden. Angesichts des vom Gericht selbst bestätigten Umstandes aber, dass die internationale Präsenz ("présence internationale") alleine verantwortlich für die öffentlichen Angelegenheiten des Kosovo ("seule responsable de la gestion des affaires publiques du Kosovo") sei und zudem die volle politische (!) Autorität ("ayant pleine autorité ... politique") innehatte, hätte es doch irgendeiner Begründung bedurft, warum nicht bereits die Bildung der erwähnten speziellen Volksversammlung vom Sondergesandten unterbunden hätte werden müssen, und zwar auf der Grundlage der zweifellos dem Völkerrecht angehörenden Resolution 1244.
Das Urteil (Französisch und Englisch) ist abrufbar unter www.icj-cij.org.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof www.prilaro.de
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Mittwoch, 28. Juli 2010
Montag, 19. Juli 2010
Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vor dem IGH: Jetzt wird es spannend!
Einleitung
Im Februar des Jahres 2008 hatte bekanntlich das Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien ausgerufen. Auf Initiative Belgrads beantragte daraufhin die Generalversammlung der Vereinten Nationen beim Internationalen Gerichtshof ein Gutachten hinsichtlich der Frage, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo gegen das Völkerrecht verstößt.
Am Donnerstag, den 22.Juli soll nun die Entscheidung des Gerichts verkündet werden.
Vorgeschichte
Im Zentrum der Meinungsverschiedenheiten zwischen Befürwortern und Kritikern der Unabhängigkeitserklärung steht die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1244 aus dem Jahre 1999. Darin war festgelegt worden, dass das Kosovo bis zur endgültigen Klärung der Statusfrage internationaler Verwaltung unterstellt werden sollte.
Im Jahre 2005 begannen unter Leitung eines Sondergesandten des UN-Generalsekretärs entsprechende Verhandlungen, die aber zu keiner Einigung führten. Dennoch sprachen sich der UN-Generalsekretär und sein Sondergesandter für die Sezession des Kosovo aus. Im UN-Sicherheitsrat konnte diesbezüglich aber kein einheitlicher Standpunkt erzielt werden. Nichtsdestotrotz erklärte sich das Kosovo im Februar des Jahres 2008 zur unabhängigen Republik Kosovo.
Kontroverse Rechtsansichten
Doch von welcher Institution wurde das Kosovo hinsichtlich der Unabhängigkeitserklärung repräsentiert?
Mit dieser Frage ist auch schon einer der Streitpunkte des vorliegenden Verfahrens angesprochen.
Nach Ansicht Serbiens war es das von den das Kosovo verwaltenden internationalen Einrichtungen geschaffene provisorische Parlament des Kosovo, das die Unabhängigkeit erklärt hatte. Dazu hatte dieses Gremium nach Ansicht Serbiens aber keine interne Kompetenz.
Die Verteidiger der Unabhängigkeitserklärung halten dem entgegen, dass nicht das erwähnte vorläufige Parlament, sondern vielmehr eine ad hoc eingerichtete Versammlung von Repräsentanten des Volkes Urheber der Unabhängigkeitserklärung sei.
Diese sei auch nicht an die UN-Resolution 1244 gebunden, so dass, selbst wenn die Resolution die einseitig beschlossene Loslösung des Kosovo von Serbien verbieten würde, was aber bestritten wird, die Unabhängigkeitserklärung nicht zu beanstanden wäre.
Belgrad seinerseits vertritt den Standpunkt, dass auch eine solche spezielle Versammlung der Volksrepräsentanten Normadressatin der Resolution 1244 sei, und diese Resolution behalte die Entscheidung über die Statusfrage dem UN-Sicherheitsrat vor.
Ferner ist die Gegenseite der Ansicht, dass Unabhängigkeitserklärungen und Sezessionen von vorneherein nicht dem Völkerrecht unterlägen.
Ausblick
Diese und weitere, über den konkreten Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfragen wie beispielsweise die nach der Existenz eines Sezessionsrecht auf Grund von behaupteten Menschenrechtsverletzungen durch den Mutterstaates oder das Problem der Aufrechterhaltung der territorialen Integrität von Staaten, deren Teilgebiete unter UN-Verwaltung gestellt werden, lassen eine äußerst interessante Gerichtsentscheidung erwarten.Am Donnerstag wissen wir mehr!
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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Montag, 2. Februar 2009
IGH, Georgien, RF
IGH, Georgien gegen Russische Föderation, Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Verletzung der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen der Rassendiskriminierung, Beschluß vom 15.Oktober 2008, Aktenzeichen 140
- Leitsätze (von mir verfaßt) -
- Leitsätze (von mir verfaßt) -
Im August 2008 verklagte Georgien die Russische Föderation wegen angeblicher Verletzungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen der Rassendiskriminierung vor dem Internationalen Gerichtshof (www.icj-cij.org) und stellte einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zum Schutz der von der genannten Konvention garantierten Rechte.
Daraufhin faßte das Gericht den Beschluß, beide Parteien zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention aufzufordern.
Nachfolgend finden sich von mir verfaßte Leitsätze zu dieser Entscheidung:
Daraufhin faßte das Gericht den Beschluß, beide Parteien zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention aufzufordern.
Nachfolgend finden sich von mir verfaßte Leitsätze zu dieser Entscheidung:
A) Entscheidungsgründe hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes im allgemeinen
a) Die Parteien müssen sich der Rechtsprechung des Gerichts unterworfen haben.
b) Im Falle des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 41 des Statuts des Gerichts) muss die Zuständigkeit nicht definitiv bejaht sein; vielmehr genügt es, das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit prima facie glaubhaft zu machen.
c) Ein Streit über die Anwendbarkeit und Auslegung eines bestimmten Abkommens liegt auch dann vor, wenn die streitgegenständlichen Handlungen zugleich in den Anwendungsbereich anderer völkerrechtlicher Normen fallen.
d) Aus der Natur des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt es sich, dass eine Verbindung zwischen den Rechten, deren Schutz durch die vorläufigen Anordnungen gewährleistet werden soll, und dem Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bestehen muss.
e) Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes können im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die in den Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Abkommens fallen.
f) Ferner muss, damit vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ein Verfügungsgrund vorliegen, also eine Dringlichkeit, die durch die tatsächliche Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten einer der beiden Parteien, verursacht wird.
g) Eine Bejahung der Dringlichkeit setzt nicht voraus, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Verletzung der streitgegenständlichen Rechte definitiv festgestellt wird; vielmehr genügt es, dass die Umstände Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Rechte erforderlich erscheinen lassen.
h) Gemäß Art.75 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht andere Maßnahmen als beantragt anordnen, dies sogar gegen den Antragsteller.
i) Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die vom Gericht angeordnet werden, sind für die Parteien bindend.
j) Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren präjudiziert hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens weder die Frage der Zuständigkeit noch der sonstigen Zulässigkeit noch der Begründetheit der Klage.
B) Entscheidungsgründe hinsichtlich der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von Rassendiskriminierung
a) Die Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Konvention binden einen Vertragsstaat auch bei Handlungen außerhalb des eigenen Territoriums.
b) Art. 22 der Konvention fordert seinem Wortlaut nach keine formellen Verhandlungen als Klagevoraussetzung; es genügt vielmehr, dass der Kläger das Gespräch mit der Gegenseite gesucht hat.
c) Vertragsstaaten der Konvention müssen Rassendiskriminierung auch dann unterbinden, wenn ihnen diese juristisch nicht zuzurechnen sind.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, 01.Dezember 2008, www.prilaro.de
Nachtrag: Mittlerweile wurden hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens erste Termine festgesetzt. Die Frist für Georgien zur Einreichung eines Plädoyers endet demnach am 02.September 2009, die für die Russische Föderation am 02.Juli 2010.
07.Januar 2009
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a) Die Parteien müssen sich der Rechtsprechung des Gerichts unterworfen haben.
b) Im Falle des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 41 des Statuts des Gerichts) muss die Zuständigkeit nicht definitiv bejaht sein; vielmehr genügt es, das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit prima facie glaubhaft zu machen.
c) Ein Streit über die Anwendbarkeit und Auslegung eines bestimmten Abkommens liegt auch dann vor, wenn die streitgegenständlichen Handlungen zugleich in den Anwendungsbereich anderer völkerrechtlicher Normen fallen.
d) Aus der Natur des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt es sich, dass eine Verbindung zwischen den Rechten, deren Schutz durch die vorläufigen Anordnungen gewährleistet werden soll, und dem Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bestehen muss.
e) Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes können im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die in den Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Abkommens fallen.
f) Ferner muss, damit vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ein Verfügungsgrund vorliegen, also eine Dringlichkeit, die durch die tatsächliche Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten einer der beiden Parteien, verursacht wird.
g) Eine Bejahung der Dringlichkeit setzt nicht voraus, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Verletzung der streitgegenständlichen Rechte definitiv festgestellt wird; vielmehr genügt es, dass die Umstände Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Rechte erforderlich erscheinen lassen.
h) Gemäß Art.75 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht andere Maßnahmen als beantragt anordnen, dies sogar gegen den Antragsteller.
i) Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die vom Gericht angeordnet werden, sind für die Parteien bindend.
j) Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren präjudiziert hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens weder die Frage der Zuständigkeit noch der sonstigen Zulässigkeit noch der Begründetheit der Klage.
B) Entscheidungsgründe hinsichtlich der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von Rassendiskriminierung
a) Die Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Konvention binden einen Vertragsstaat auch bei Handlungen außerhalb des eigenen Territoriums.
b) Art. 22 der Konvention fordert seinem Wortlaut nach keine formellen Verhandlungen als Klagevoraussetzung; es genügt vielmehr, dass der Kläger das Gespräch mit der Gegenseite gesucht hat.
c) Vertragsstaaten der Konvention müssen Rassendiskriminierung auch dann unterbinden, wenn ihnen diese juristisch nicht zuzurechnen sind.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, 01.Dezember 2008, www.prilaro.de
Nachtrag: Mittlerweile wurden hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens erste Termine festgesetzt. Die Frist für Georgien zur Einreichung eines Plädoyers endet demnach am 02.September 2009, die für die Russische Föderation am 02.Juli 2010.
07.Januar 2009
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