Wir hatten ja das letzte Mal gesehen, dass sich das Völkerrecht nicht nur in einer dem (Rechts-)Alltag normaler Menschen entzogenen, nur von Diplomaten bevölkerten Sphäre abspielt, sondern auch in Rechtsfällen, die zunächst rein innerstaatlich erscheinen, zum Tragen kommen kann.
Damals handelte es sich um gestohlene Kunstwerke, heute wollen wir einen kurzen Blick auf eine Situation werfen, in der es um Leben und Tod gehen kann und tatsächlich auch schon gegangen ist.
Die Rede ist von Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK (Wiener Konsularrechtsübereinkommen).
Dieser Klausel liegt die folgende Situation zu Grunde: Ein ausländischer Staatsangehöriger wird in einem bestimmten Staat festgenommen.
Dann sind die Behörden dieses Staates verpflichtet, das für den Verhafteten zuständige Konsulat über die Verhaftung zu informieren und Mitteilungen des Verhafteten an das Konsulat weiterzuleiten. Außerdem ist der Verhaftete dahingehend zu unterrichten, dass diese Rechte bzw. Pflichten bestehen.
Fraglich ist, oder besser gesagt, war, wer das Subjekt der genannten Rechte ist, die einzelne Person, die sich in Haft befindet, oder der Staat, dem sie angehört.
Verbunden damit war die Frage, welche juristischen Folgen ein Verstoß gegen diese Pflichten, die ja die Kehrseite der Rechte sind, hat.
Der Internationale Gerichtshof (IGH), das Gericht der UNO, hat in einem aufsehenerregenden Fall im Jahre 2001 diesbezüglich entschieden, dass ein Strafurteil, dem eine Festnahme vorausging, bei der die in Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK geforderten Belehrung unterblieben ist, einem Revisionsverfahren zugänglich sein muß (Esser, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Hugger/Kirsch/Rosenthal, Internationales Strafrecht in der Praxis, Heidelberg/München/Landsberg/Berlin 2008, S.111, 112).
Diese vom IGH geforderte tiefgreifende Einwirkung in das innerstaatliche Strafprozeßrecht eines fremden Staates zu Gunsten des Festgenommenen bzw. Verurteilten hat seine Grundlage nun ja in Art. 36 Abs. 1 lit.b, Abs. 2 WÜK. Aus eben dieser ursprünglich zwischenstaatlichen Vertragsklausel entspringt also ein subjektives justizielles Recht einer einzelnen Person. Mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, also einem Recht des Heimatstaates des Betroffenen, hat das nichts mehr zu tun, vielmehr handelt es sich um Rechtsbeziehungen zwischen dem Verhafteten bzw. Verurteilten und dem Staat, dessen Justizorgane insoweit tätig wurden.
Aus diesem Umstand wird deutlich, dass Individuen hinsichtlich dieser Norm Rechtssubjekte sein können (vgl. Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9.Auflage, Tübingen 2008, S.168).
Warum aber beinhaltete der vom IGH entschiedene Fall die Frage nach Leben oder Tod?
Anlaß des IGH-Urteils war die bevorstehende Hinrichtung zweier deutscher Staatsangehöriger, die in den USA lebten. Bei ihrer Festnahme war die Belehrung gem. Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK unterblieben. Deshalb hatte der IGH eine einstweilige Anordnung erlassen, die die Aufschiebung der Hinrichtung forderte. Dem kamen die US-Behörden aber nicht nach, die Todesstrafe wurde vollstreckt.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
Freitag, 18. Februar 2011
Freitag, 4. Februar 2011
Gestohlene Kulturgüter im Licht des Völkerrechts
Das Völkerrecht regelt nach herkömmlicher Auffassung das Recht zwischen Staaten.
In den letzten Jahrzehnten rückte dagegen zunehmend das Individuum ins Blickfeld des Völkerrechts. Dabei spielen aber hauptsächlich stark "politisierte" Rechtsbereiche wie die Gewährleistung von Menschenrechten eine Rolle.
Dass sich völkerrechtliche Regelungen aber auch auf eher unpolitische innerstaatliche Rechts- und Geschäftsbeziehungen auswirken können, zeigt unser heutiges Thema, nämlich der juristische Schutz gegen unrechtmäßigen grenzüberschreitenden Kunsthandel.
Wir wollen uns dabei auf die Fallkonstellation beschränken, bei der ein Kunstwerk gestohlen und dann im Ausland verkauft wird.
Welche völkerrechtlichen Rechtsquellen behandeln eine solche Situation?
Da wäre einmal das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahre 1970, dem bislang etwa 119 Staaten, darunter Deutschland, beigetreten sind.
Ein weiterer Vertrag, die UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter stammt aus dem Jahre 1995, von Deutschland wurde diese Konvention allerdings nicht unterzeichnet.
Beide Übereinkommen sehen vor, dass der Besitzer eines (in einem anderen Land) gestohlenen Kulturgutes dieses auf Antrag des Ursprungsstaates zurückgeben muss. Die einschlägigen Regelungen beziehen sich wohl gemerkt nicht auf den Dieb, sondern auf einen nachrangigen Erwerber. Gutgläubigkeit macht den Erwerb nicht wirksam, gibt aber einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 b Abs. 2 des Übereinkommens von 1970; Art. 3 Abs. 1, 2 der Konvention von 1995). Ein Eigentumsübergang findet also nicht statt, so dass ein Rückgabeanspruch besteht, der an § 985 BGB (Deutschland) erinnert.
Während das Übereinkommen von 1970 einen Anspruch auf Rückführung des gestohlenen Kunstwerkes nur für den Fall vorsieht, dass das Kunstwerk aus einer staatlichen Einrichtung entwendet worden ist, verzichtet die Konvention von 1995 auf diese Einschränkung, wie sich wohl aus Art. 3 ergibt.
Denn dessen Abs. 3, 4 und 8 regeln die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch eines gestohlenen Kunstwerkes. Dabei legen Art. 4 und 8 eine besondere Verjährungsfrist für Diebstähle aus öffentlichen Sammlungen bzw. von Kultgegenständen autochthoner Völker fest. Art. 3 dagegen bestimmt die Verjährungsfrist für sonstige Diebstähle, ohne diese näher zu qualifizieren. Daraus kann geschlossen werden, dass der Rückgabeanspruch auch für solche Kunstgegenstände gilt, die Privatpersonen gestohlen worden sind.
Soweit ein kurzer Überblick über den Regelungsinhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Zum Ineinandergreifen von Völkerrecht und dem nationalen Recht der Vertragsstaaten könnte angemerkt werden, dass die Normen der Vereinbarungen auf Rechtsbegriffen aufbauen, die vom nationalen Recht geprägt sind und bestimmt werden, insbesondere Diebstahl und Gutgläubigkeit.
Wahrscheinlich existieren derartige Rechtsinstitute in allen nationalen Rechtsordnungen in irgendeiner Form, aber hinsichtlich der konkreten Ausformung durch den jeweiligen Gesetzestext und noch mehr durch die dazu ergangene Rechtsprechung dürften nicht unerhebliche Unterschiede bestehen.
Deshalb könnte es vorkommen, dass der Vorgang des Abhandenkommens des streitgegenständlichen Kunstwerkes im Ursprungsstaat als Diebstahl gewertet wird, im Empfangsstaat aber nicht. Dann würden die Gerichte dieses Staates keinen Rückgabeanspruch gewähren, da in ihren Augen der Tatbestand der völkerrechtlichen Rückgabenorm nicht erfüllt wäre.
Denn anders als etwa im Europarecht (vgl. Art. 4 Abs. 3 Unt. 2, 3 EUV) gibt es im allgemeinen Völkerrecht wohl keine generelle Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung internationaler Normen durch nationale Gerichte. Insbesondere hinsichtlich der Übernahme fremden öffentlichen Rechts hat sich auf internationaler Ebene noch keine abschließende, allgemein anerkannte Auffassung in dieser Richtung herausgebildet (vgl. Dolzer, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 575).
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
In den letzten Jahrzehnten rückte dagegen zunehmend das Individuum ins Blickfeld des Völkerrechts. Dabei spielen aber hauptsächlich stark "politisierte" Rechtsbereiche wie die Gewährleistung von Menschenrechten eine Rolle.
Dass sich völkerrechtliche Regelungen aber auch auf eher unpolitische innerstaatliche Rechts- und Geschäftsbeziehungen auswirken können, zeigt unser heutiges Thema, nämlich der juristische Schutz gegen unrechtmäßigen grenzüberschreitenden Kunsthandel.
Wir wollen uns dabei auf die Fallkonstellation beschränken, bei der ein Kunstwerk gestohlen und dann im Ausland verkauft wird.
Welche völkerrechtlichen Rechtsquellen behandeln eine solche Situation?
Da wäre einmal das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahre 1970, dem bislang etwa 119 Staaten, darunter Deutschland, beigetreten sind.
Ein weiterer Vertrag, die UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter stammt aus dem Jahre 1995, von Deutschland wurde diese Konvention allerdings nicht unterzeichnet.
Beide Übereinkommen sehen vor, dass der Besitzer eines (in einem anderen Land) gestohlenen Kulturgutes dieses auf Antrag des Ursprungsstaates zurückgeben muss. Die einschlägigen Regelungen beziehen sich wohl gemerkt nicht auf den Dieb, sondern auf einen nachrangigen Erwerber. Gutgläubigkeit macht den Erwerb nicht wirksam, gibt aber einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 b Abs. 2 des Übereinkommens von 1970; Art. 3 Abs. 1, 2 der Konvention von 1995). Ein Eigentumsübergang findet also nicht statt, so dass ein Rückgabeanspruch besteht, der an § 985 BGB (Deutschland) erinnert.
Während das Übereinkommen von 1970 einen Anspruch auf Rückführung des gestohlenen Kunstwerkes nur für den Fall vorsieht, dass das Kunstwerk aus einer staatlichen Einrichtung entwendet worden ist, verzichtet die Konvention von 1995 auf diese Einschränkung, wie sich wohl aus Art. 3 ergibt.
Denn dessen Abs. 3, 4 und 8 regeln die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch eines gestohlenen Kunstwerkes. Dabei legen Art. 4 und 8 eine besondere Verjährungsfrist für Diebstähle aus öffentlichen Sammlungen bzw. von Kultgegenständen autochthoner Völker fest. Art. 3 dagegen bestimmt die Verjährungsfrist für sonstige Diebstähle, ohne diese näher zu qualifizieren. Daraus kann geschlossen werden, dass der Rückgabeanspruch auch für solche Kunstgegenstände gilt, die Privatpersonen gestohlen worden sind.
Soweit ein kurzer Überblick über den Regelungsinhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Zum Ineinandergreifen von Völkerrecht und dem nationalen Recht der Vertragsstaaten könnte angemerkt werden, dass die Normen der Vereinbarungen auf Rechtsbegriffen aufbauen, die vom nationalen Recht geprägt sind und bestimmt werden, insbesondere Diebstahl und Gutgläubigkeit.
Wahrscheinlich existieren derartige Rechtsinstitute in allen nationalen Rechtsordnungen in irgendeiner Form, aber hinsichtlich der konkreten Ausformung durch den jeweiligen Gesetzestext und noch mehr durch die dazu ergangene Rechtsprechung dürften nicht unerhebliche Unterschiede bestehen.
Deshalb könnte es vorkommen, dass der Vorgang des Abhandenkommens des streitgegenständlichen Kunstwerkes im Ursprungsstaat als Diebstahl gewertet wird, im Empfangsstaat aber nicht. Dann würden die Gerichte dieses Staates keinen Rückgabeanspruch gewähren, da in ihren Augen der Tatbestand der völkerrechtlichen Rückgabenorm nicht erfüllt wäre.
Denn anders als etwa im Europarecht (vgl. Art. 4 Abs. 3 Unt. 2, 3 EUV) gibt es im allgemeinen Völkerrecht wohl keine generelle Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung internationaler Normen durch nationale Gerichte. Insbesondere hinsichtlich der Übernahme fremden öffentlichen Rechts hat sich auf internationaler Ebene noch keine abschließende, allgemein anerkannte Auffassung in dieser Richtung herausgebildet (vgl. Dolzer, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 575).
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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Donnerstag, 20. Januar 2011
Ein juristischer Ausflug ans Kaspische Meer
Spränge man mit Siebenmeilenstiefeln durch die Meere, Flüsse und Seen der Welt wie durch Pfützen und machte man vom Mittelmeer einen Schritt nach Osten und dann einen weiteren kleinen Schritt nach Osten, so würde man ins Kaspische Meer gelangen.
Trotz dieses Namens handelt es sich aber möglicherweise um kein Meer, sondern um den größten und einen der tiefsten Seen der Welt.
Wie ein Meer kann es allerings mit gleich fünf Anrainerstaaten aufwarten; diese sind Kasachstan, Turkmenistan, der Iran, Aserbeidschan und Russland.
Sein Reichtum an Fischbeständen und Erdgas läßt das Herz seiner Uferstaaten höher schlagen, macht aber eine einvernehmliche und allseits akzeptable Aufteilung seiner Flächen und Ressourcen zu einer schwierigen Aufgabe.
Die juristische Unterscheidung zwischen einem See und einem Meer hat bedeutende Auswirkungen auch auf die wirtschaftliche Nutzung des Gewässers, und dies nicht nur im Verhältnis zwischen den Uferstaaten, sondern auch im Hinblick auf eventuelle Rechte gebietsfremder Staaten.
So gehören Seen zum Staatsgebiet eines bestimmten Staates und unterfallen seiner souveränen Hoheitsgewalt (statt vieler: Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204). Dieses Prinzip gilt auch für Grenzseen, natürlich mit der Maßgabe, dass der See bzw. die Hoheitsgewalt über ihn zwischen den Anrainerstaaten aufgeteilt werden muss, was zumeist entlang der Mittellinie oder entlang der Hauptschiffahrtsrinne, des sogenannten Talweges, erfolgt (Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204). Im konkreten Fall hat Russland vorgeschlagen, den Boden den Kaspischen Meeres zwecks Rohstoffausbeute zwischen den Uferstaaten aufzuteilen, während die Wasseroberfläche von ihnen gemeinsam genutzt werden soll.
Das Meer dagegen ist ein Raum, der juristisch gesehen von außen nach innen, oder anders ausgedrückt von den Ufern hin zur Hohen See, immer internationalisierter wird.
Unmittelbar an der Küste befinden sich die sogenannten inneren Gewässer und das Küstenmeer. Diese Gewässer sind ebenfalls Bestandteil des Staatsgebietes des betreffenden Landes und unterliegen grundsätzlich seiner Souveränität. Grundsätzlich - diese Einschränkung ist dadurch veranlaßt, dass bereits auf Grund von Gewohnheitsrecht, aber auch wegen Art. 17 SRÜ (Seerechtsübereinkommen von 1982) ein Recht zur friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe durch das Küstenmeer eines gegebenen Staates besteht (Hailbronner/Kau, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204).
Daran schließt sich, wie zu erwarten, die Anschlußzone an, und damit ist sozusagen die rote Linie überschritten, denn hier endet das Staatsgebiet des Küstenstaates, d.h. die Anschlußzone gehört nicht mehr zum Staatsgebiet des Küstenstaates, sondern stellt vielmehr einen internationalen Gemeinschaftsraum dar, also einen Raum, der keiner staatlichen Gebietshoheit unterworfen ist (Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9.Aufl., Tübingen 2008, S. 473).
Dass die Anschlußzone der Gebietshoheit des Küstenstaates entzogen ist, bedeutet nun aber nicht, dass der Staat hier keine besonderen Rechte hätte. Diese Zone ist vielmehr als eine Art Sicherheitszone zu sehen, denn der Staat ist hier befugt, Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits- und Einreisegesetze zu unterbinden. Denn wenn die Anschlußzone auch außerhalb des Staatsgebietes liegt, so können doch schädliche Folgen der Nichteinhaltung der genannten Vorschriften leicht auf das Staatsgebiet übergreifen.
Die letzte Sonderzone vor der Hohen See ist die ausschließliche Wirtschaftszone.
Sie ist ebenfalls ein internationaler Gemeinschaftsraum, in dem allerdings wiederum dem Küstenstaat gewisse Vorrechte zugestanden werden. Wie der Name schon sagt, beziehen sich diese Vorrechte auf wirtschaftliche Aktivitäten, und zwar genauer gesagt auf die Erforschung, Erhaltung, Bewirtschaftung und Ausbeutung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen (Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9.Aufl., Tübingen 2008, S. 482), also beispielsweise von Unterwasserpflanzen und Erdöllagerstätten. Nicht vorbehalten ist den Küstenstaaten dagegen die Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen; dieses Recht steht vielmehr auch ortsfremden Akteuren zu (Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 427).
Damit haben wir endlich die Hohe See erreicht und können die Freiheit der Meere genießen.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
Trotz dieses Namens handelt es sich aber möglicherweise um kein Meer, sondern um den größten und einen der tiefsten Seen der Welt.
Wie ein Meer kann es allerings mit gleich fünf Anrainerstaaten aufwarten; diese sind Kasachstan, Turkmenistan, der Iran, Aserbeidschan und Russland.
Sein Reichtum an Fischbeständen und Erdgas läßt das Herz seiner Uferstaaten höher schlagen, macht aber eine einvernehmliche und allseits akzeptable Aufteilung seiner Flächen und Ressourcen zu einer schwierigen Aufgabe.
Die juristische Unterscheidung zwischen einem See und einem Meer hat bedeutende Auswirkungen auch auf die wirtschaftliche Nutzung des Gewässers, und dies nicht nur im Verhältnis zwischen den Uferstaaten, sondern auch im Hinblick auf eventuelle Rechte gebietsfremder Staaten.
So gehören Seen zum Staatsgebiet eines bestimmten Staates und unterfallen seiner souveränen Hoheitsgewalt (statt vieler: Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204). Dieses Prinzip gilt auch für Grenzseen, natürlich mit der Maßgabe, dass der See bzw. die Hoheitsgewalt über ihn zwischen den Anrainerstaaten aufgeteilt werden muss, was zumeist entlang der Mittellinie oder entlang der Hauptschiffahrtsrinne, des sogenannten Talweges, erfolgt (Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204). Im konkreten Fall hat Russland vorgeschlagen, den Boden den Kaspischen Meeres zwecks Rohstoffausbeute zwischen den Uferstaaten aufzuteilen, während die Wasseroberfläche von ihnen gemeinsam genutzt werden soll.
Das Meer dagegen ist ein Raum, der juristisch gesehen von außen nach innen, oder anders ausgedrückt von den Ufern hin zur Hohen See, immer internationalisierter wird.
Unmittelbar an der Küste befinden sich die sogenannten inneren Gewässer und das Küstenmeer. Diese Gewässer sind ebenfalls Bestandteil des Staatsgebietes des betreffenden Landes und unterliegen grundsätzlich seiner Souveränität. Grundsätzlich - diese Einschränkung ist dadurch veranlaßt, dass bereits auf Grund von Gewohnheitsrecht, aber auch wegen Art. 17 SRÜ (Seerechtsübereinkommen von 1982) ein Recht zur friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe durch das Küstenmeer eines gegebenen Staates besteht (Hailbronner/Kau, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 204).
Daran schließt sich, wie zu erwarten, die Anschlußzone an, und damit ist sozusagen die rote Linie überschritten, denn hier endet das Staatsgebiet des Küstenstaates, d.h. die Anschlußzone gehört nicht mehr zum Staatsgebiet des Küstenstaates, sondern stellt vielmehr einen internationalen Gemeinschaftsraum dar, also einen Raum, der keiner staatlichen Gebietshoheit unterworfen ist (Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9.Aufl., Tübingen 2008, S. 473).
Dass die Anschlußzone der Gebietshoheit des Küstenstaates entzogen ist, bedeutet nun aber nicht, dass der Staat hier keine besonderen Rechte hätte. Diese Zone ist vielmehr als eine Art Sicherheitszone zu sehen, denn der Staat ist hier befugt, Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits- und Einreisegesetze zu unterbinden. Denn wenn die Anschlußzone auch außerhalb des Staatsgebietes liegt, so können doch schädliche Folgen der Nichteinhaltung der genannten Vorschriften leicht auf das Staatsgebiet übergreifen.
Die letzte Sonderzone vor der Hohen See ist die ausschließliche Wirtschaftszone.
Sie ist ebenfalls ein internationaler Gemeinschaftsraum, in dem allerdings wiederum dem Küstenstaat gewisse Vorrechte zugestanden werden. Wie der Name schon sagt, beziehen sich diese Vorrechte auf wirtschaftliche Aktivitäten, und zwar genauer gesagt auf die Erforschung, Erhaltung, Bewirtschaftung und Ausbeutung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen (Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9.Aufl., Tübingen 2008, S. 482), also beispielsweise von Unterwasserpflanzen und Erdöllagerstätten. Nicht vorbehalten ist den Küstenstaaten dagegen die Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen; dieses Recht steht vielmehr auch ortsfremden Akteuren zu (Proelß, in: Vitzthum, Völkerrecht, 5.Aufl., Berlin/New York 2010, S. 427).
Damit haben wir endlich die Hohe See erreicht und können die Freiheit der Meere genießen.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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Freitag, 7. Januar 2011
Wird die WTO bald um einen ganzen Kontinent reicher?
Der Präsident des Weltfußballverbandes, der FIFA, hat Russland anläßlich der Vergabe der WM 2018 einen "ganzen Kontinent" genannt.
Da dieser "ganze Kontinent" möglicherweise in diesem Jahr der Welthandelsorganisation (WTO) beitreten wird, würde sich vielleicht ein näherer Blick auf diese Institution lohnen.
Zweck der WTO ist es, durch zwischenstaatliche Abkommen den ungehinderten Welthandel zu ermöglichen. Die dementsprechende Regulierung durch die WTO umfaßt
- den Handel mit Gütern (General Agreement on Tariffs and
Trades/GATT)
- den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade with Services/GATS)
- die handelsrelevanten Aspekte geistiger Eigentumsrechte (Trade Related Aspects of Intellectual Property/TRIPS).
Im Rahmen der genannten Übereinkommen existiert eine Vielzahl von Vereinbarungen zu einzelnen Fragen.
Grundlegende Prinzipien der dadurch geschaffenen Welthandelsordnung sind die Meistbegünstigung (Art. I Gatt, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS) und die Inländerbehandlung (Art. III GATT, Art. XVII GATS, Art. 3 Abs. 1 TRIPS).
Meistbegünstigung bedeutet, dass diejenigen Handelsvorteile, die ein bestimmtes Land einem Drittland gewährt, auch allen anderen Vertragsparteien gewährt werden müssen.
Unter Inländerbehandlung versteht man die Pflicht, Importwaren hinsichtlich des Absatzes keinen ungünstigeren Rechtsvorschriften zu unterwerfen als einheimische Waren.
Der dauerhaften Durchsetzung dieses Regelwerkes dient das Streitbeilegungssystem, das durch ein entsprechendes ständiges Organ (Dispute Settlement Body, Art. IV Abs. 3 WTO-Abkommen) geleitet wird.
Dieser Streitbeilegungsmechanismus sieht Verhandlungslösungen (Art. 4f. DSU), aber auch ein klageähnliches Verfahren (Art. 4 Abs. 7, 6, 7, 8 Abs. 5, 12, 16, 17 DSU) vor.
Um auf Russland zurückzukommen, so beabsichtigt es, der WTO nicht alleine beitreten, sondern zusammen mit Kasachstan und Weißrussland, mit denen es eine Zollunion errichtet hat.
Gem. Art. XII Abs. 1 WTO-Abkommen können neben Staaten auch gesonderte Zollgebiete Mitglied der WTO werden, sofern sie gegenüber ihren eigenen Mitgliedstaaten die volle Kompetenz für Außenhandelsbeziehungen und die übrigen WTO-Angelegenheiten besitzen.
Das bislang einzige Beispiel für ein überstaatliches WTO-Mitglied ist die EU. Sie verfügt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV über die ausschließliche Kompetenz hinsichtlich der Gemeinsamen (Außen-)Handelspolitik (GHP). Vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ergab sich diese Zuständigkeit aus der Rechtsprechung des EuGH (Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU, 3.Aufl., München 2010, S.150).
Was Russland, Weißrussland und Kasachstan betrifft, so war allerdings auch die Rede davon, dass diese Länder, formal gesehen, auch einzeln in die WTO einzutreten könnten, dies aber zur gleichen Zeit und zu gleichen Bedingungen (vgl. http://ru.wikipedia.org/wiki/Всемирная_торговая_организация, Abschnitt Россия и ВТО, Stand: 6.Jan. 2011).
Für die Zeit nach dem Beitritt statuiert Art. XXIV Abs. 5 WTO-Übereinkommen das Recht der WTO-Vertragsparteien, regionale Zollunionen und Freihandelszonen zu unterhalten.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
Da dieser "ganze Kontinent" möglicherweise in diesem Jahr der Welthandelsorganisation (WTO) beitreten wird, würde sich vielleicht ein näherer Blick auf diese Institution lohnen.
Zweck der WTO ist es, durch zwischenstaatliche Abkommen den ungehinderten Welthandel zu ermöglichen. Die dementsprechende Regulierung durch die WTO umfaßt
- den Handel mit Gütern (General Agreement on Tariffs and
Trades/GATT)
- den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade with Services/GATS)
- die handelsrelevanten Aspekte geistiger Eigentumsrechte (Trade Related Aspects of Intellectual Property/TRIPS).
Im Rahmen der genannten Übereinkommen existiert eine Vielzahl von Vereinbarungen zu einzelnen Fragen.
Grundlegende Prinzipien der dadurch geschaffenen Welthandelsordnung sind die Meistbegünstigung (Art. I Gatt, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS) und die Inländerbehandlung (Art. III GATT, Art. XVII GATS, Art. 3 Abs. 1 TRIPS).
Meistbegünstigung bedeutet, dass diejenigen Handelsvorteile, die ein bestimmtes Land einem Drittland gewährt, auch allen anderen Vertragsparteien gewährt werden müssen.
Unter Inländerbehandlung versteht man die Pflicht, Importwaren hinsichtlich des Absatzes keinen ungünstigeren Rechtsvorschriften zu unterwerfen als einheimische Waren.
Der dauerhaften Durchsetzung dieses Regelwerkes dient das Streitbeilegungssystem, das durch ein entsprechendes ständiges Organ (Dispute Settlement Body, Art. IV Abs. 3 WTO-Abkommen) geleitet wird.
Dieser Streitbeilegungsmechanismus sieht Verhandlungslösungen (Art. 4f. DSU), aber auch ein klageähnliches Verfahren (Art. 4 Abs. 7, 6, 7, 8 Abs. 5, 12, 16, 17 DSU) vor.
Um auf Russland zurückzukommen, so beabsichtigt es, der WTO nicht alleine beitreten, sondern zusammen mit Kasachstan und Weißrussland, mit denen es eine Zollunion errichtet hat.
Gem. Art. XII Abs. 1 WTO-Abkommen können neben Staaten auch gesonderte Zollgebiete Mitglied der WTO werden, sofern sie gegenüber ihren eigenen Mitgliedstaaten die volle Kompetenz für Außenhandelsbeziehungen und die übrigen WTO-Angelegenheiten besitzen.
Das bislang einzige Beispiel für ein überstaatliches WTO-Mitglied ist die EU. Sie verfügt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV über die ausschließliche Kompetenz hinsichtlich der Gemeinsamen (Außen-)Handelspolitik (GHP). Vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ergab sich diese Zuständigkeit aus der Rechtsprechung des EuGH (Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU, 3.Aufl., München 2010, S.150).
Was Russland, Weißrussland und Kasachstan betrifft, so war allerdings auch die Rede davon, dass diese Länder, formal gesehen, auch einzeln in die WTO einzutreten könnten, dies aber zur gleichen Zeit und zu gleichen Bedingungen (vgl. http://ru.wikipedia.org/wiki/Всемирная_торговая_организация, Abschnitt Россия и ВТО, Stand: 6.Jan. 2011).
Für die Zeit nach dem Beitritt statuiert Art. XXIV Abs. 5 WTO-Übereinkommen das Recht der WTO-Vertragsparteien, regionale Zollunionen und Freihandelszonen zu unterhalten.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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Mittwoch, 28. Juli 2010
Kosovo - was nun? Das Gutachten des IGH zur Unabhängigkeitserklärung (Fortsetzung)
II. Anmerkungen
Auffällig an den Erwägungen des Internationalen Gerichtshofes ist, dass die von der UN-Generalversammlung vorgelegte Frage thematisch eingeengt wurde.
Die Frage lautete bekanntlich, ob die Unabhängigkeitserklärung mit dem Völkerrecht vereinbar ist bzw. in der französischen Fassung "...est-elle conforme au droit international?"
Offenbar stützt das Gericht seine Entscheidung aber darauf, dass die Resolution 1244 (1999) kein ausdrückliches Verbot einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung enthalte.
Das ist aber doch nur ein einzelner und nicht der einzige Aspekt im Hinblick auf die Völkerrechtskonformität oder -widrigkeit.
Zwar hat der IGH auch das allgemeine Völkerrecht in Erwägung gezogen, wobei er erklärt, dass das Sezessionen entgegenstehende Prinzip der territorialen Integrität nur in zwischenstaatlichen Beziehungen gelte, die hinsichtlich der kosovorischen Urheber der Unabhängigkeitserklärung nicht gegeben seien.
Aber das ist meiner Ansicht nach gerade der springende Punkt. Das Kosovo war jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Einklang mit Res. 1244 vollständig der internationalen Verwaltung unterworfen. Das verkennt das Gericht auch nicht, es betont ja ausdrücklich, dass "... la résolution établit, au Kosovo, une présence internationale civile et de sécurité ayant pleine autorité civile et politique, seule responsable de la gestion des affaires publiques du Kosovo" (Rn. 97). Die Souveränität Serbiens einschließlich seiner Personalhoheit war damit suspendiert. Folglich standen sich am Tag der Unabhängigkeitserklärung nicht Serbien und seine kosovarischen Bürger, sondern vielmehr Serbien und die die internationale Gemeinschaft bildenden Staaten gegenüber. Warum sich die Sezession angesichts dieser Konstellation dennoch nicht im zwischenstaatlichen Bereich abgespielt haben soll, führt das Gericht nicht näher oder, genauer gesagt, überhaupt nicht, aus.
Und damit komme ich wieder auf das eingangs über die Verengung der vorgelegten Frage Gesagte zurück.
Denn wenn sich das Gericht nicht nur darauf konzentriert hätte, ob die Resolution 1244 (1999) eine einseitige Unabhängigkeitserklärung ausdrücklich verbietet, hätte es sich vielleicht mit dem Problem beschäftigt, ob nicht etwa das Nichteinschreiten des UN-Sondergesandten gegen die Unabhängigkeitserklärung einen Verstoß gegen die völkerrechtlich geschützte territoriale Integrität Serbiens darstellen könnte.
Freilich läßt das Gericht diese Passivität des Sondergesandten mit dem Argument unbeanstandet, die Sezession sei nicht von den letztendlich durch die Resolution 1244 eingesetzten kosovorischen Organen, sondern durch eine ad hoc gebildete, spezielle Volksversammlung erklärt worden. Angesichts des vom Gericht selbst bestätigten Umstandes aber, dass die internationale Präsenz ("présence internationale") alleine verantwortlich für die öffentlichen Angelegenheiten des Kosovo ("seule responsable de la gestion des affaires publiques du Kosovo") sei und zudem die volle politische (!) Autorität ("ayant pleine autorité ... politique") innehatte, hätte es doch irgendeiner Begründung bedurft, warum nicht bereits die Bildung der erwähnten speziellen Volksversammlung vom Sondergesandten unterbunden hätte werden müssen, und zwar auf der Grundlage der zweifellos dem Völkerrecht angehörenden Resolution 1244.
Das Urteil (Französisch und Englisch) ist abrufbar unter www.icj-cij.org.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof www.prilaro.de
Auffällig an den Erwägungen des Internationalen Gerichtshofes ist, dass die von der UN-Generalversammlung vorgelegte Frage thematisch eingeengt wurde.
Die Frage lautete bekanntlich, ob die Unabhängigkeitserklärung mit dem Völkerrecht vereinbar ist bzw. in der französischen Fassung "...est-elle conforme au droit international?"
Offenbar stützt das Gericht seine Entscheidung aber darauf, dass die Resolution 1244 (1999) kein ausdrückliches Verbot einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung enthalte.
Das ist aber doch nur ein einzelner und nicht der einzige Aspekt im Hinblick auf die Völkerrechtskonformität oder -widrigkeit.
Zwar hat der IGH auch das allgemeine Völkerrecht in Erwägung gezogen, wobei er erklärt, dass das Sezessionen entgegenstehende Prinzip der territorialen Integrität nur in zwischenstaatlichen Beziehungen gelte, die hinsichtlich der kosovorischen Urheber der Unabhängigkeitserklärung nicht gegeben seien.
Aber das ist meiner Ansicht nach gerade der springende Punkt. Das Kosovo war jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Einklang mit Res. 1244 vollständig der internationalen Verwaltung unterworfen. Das verkennt das Gericht auch nicht, es betont ja ausdrücklich, dass "... la résolution établit, au Kosovo, une présence internationale civile et de sécurité ayant pleine autorité civile et politique, seule responsable de la gestion des affaires publiques du Kosovo" (Rn. 97). Die Souveränität Serbiens einschließlich seiner Personalhoheit war damit suspendiert. Folglich standen sich am Tag der Unabhängigkeitserklärung nicht Serbien und seine kosovarischen Bürger, sondern vielmehr Serbien und die die internationale Gemeinschaft bildenden Staaten gegenüber. Warum sich die Sezession angesichts dieser Konstellation dennoch nicht im zwischenstaatlichen Bereich abgespielt haben soll, führt das Gericht nicht näher oder, genauer gesagt, überhaupt nicht, aus.
Und damit komme ich wieder auf das eingangs über die Verengung der vorgelegten Frage Gesagte zurück.
Denn wenn sich das Gericht nicht nur darauf konzentriert hätte, ob die Resolution 1244 (1999) eine einseitige Unabhängigkeitserklärung ausdrücklich verbietet, hätte es sich vielleicht mit dem Problem beschäftigt, ob nicht etwa das Nichteinschreiten des UN-Sondergesandten gegen die Unabhängigkeitserklärung einen Verstoß gegen die völkerrechtlich geschützte territoriale Integrität Serbiens darstellen könnte.
Freilich läßt das Gericht diese Passivität des Sondergesandten mit dem Argument unbeanstandet, die Sezession sei nicht von den letztendlich durch die Resolution 1244 eingesetzten kosovorischen Organen, sondern durch eine ad hoc gebildete, spezielle Volksversammlung erklärt worden. Angesichts des vom Gericht selbst bestätigten Umstandes aber, dass die internationale Präsenz ("présence internationale") alleine verantwortlich für die öffentlichen Angelegenheiten des Kosovo ("seule responsable de la gestion des affaires publiques du Kosovo") sei und zudem die volle politische (!) Autorität ("ayant pleine autorité ... politique") innehatte, hätte es doch irgendeiner Begründung bedurft, warum nicht bereits die Bildung der erwähnten speziellen Volksversammlung vom Sondergesandten unterbunden hätte werden müssen, und zwar auf der Grundlage der zweifellos dem Völkerrecht angehörenden Resolution 1244.
Das Urteil (Französisch und Englisch) ist abrufbar unter www.icj-cij.org.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof www.prilaro.de
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Kosovo,
Unabhängigkeit
Dienstag, 27. Juli 2010
Kosovo - was nun? Das Gutachten des IGH zur Unabhängigkeitserklärung
Letzten Donnerstag war es also so weit, der Internationale Gerichtshof, das heißt der Gerichtshof der Vereinten Nationen, hat sein von der Generalversammlung dieser Organisation angefordertes Gutachten zu der Frage, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17.Februar 2008 gegen das Völkerrecht verstößt, bekanntgegeben.
I. Überblick über die (materiellen) Entscheidungsgründe
1. Verstoß gegen das allgemeine Völkerrecht
Das Gericht weist daraufhin, dass das Recht von Völkern, sich für unabhängig zu erklären, im Zusammenhang mit der Dekolonialisierung ausdrücklich anerkannt wurde. Außerhalb dieses Kontextes seien Unabhängigkeitserklärungen nicht ausdrücklich geregelt, aber auch nicht verboten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der UN-Sicherheitsrat schon mehrmals konkrete Unabhängigkeitserklärungen mißbilligt hat. Denn dabei habe es sich um spezielle Fälle gehandelt, bei denen das Gewaltverbot verletzt worden war. Eine allgemein gültige Ablehnung von Sezessionen sei darin deshalb nicht zu sehen.
Weiter führt das Gericht aus, dass die territoriale Integrität, deren Schutzbereich von Unabhängigkeitserklärungen grundsätzlich berührt wird, nur im zwischenstaatlichen Verkehr Geltung besitzt.
Die im Verfahren kontrovers diskutierten Fragen nach dem Selbstbestimmungsrecht der Völker sowie nach einer Sezession als letztem Mittel gegen Menschenrechtsverletzungen überschreiten den Gutachtenantrag, so das Gericht, und wurden daher nicht behandelt.
Somit kommt das Gericht zu dem Schluß, dass die Unabhängigkeitserklärung vom 17.Februar 2008 nicht gegen das allgemeine Völkerrecht verstößt.
2. Verstoß gegen die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1244 (1999) und das daraus abgeleitete Sekundärrecht, d.h. den im Kosovo etablierten konstitutionellen Rahmen
Der konstitutionelle Rahmen sei ein Ausfluß der Res. 1244 und somit wie diese Völkerrecht. Die Resolution war am Tag der Unabhängigkeitserklärung in Kraft; in ihr wird die territoriale Integrität Serbiens anerkannt.
Zweck der Resolution sei die vollständige, aber vorübergehende Übernahme der staatlichen Funktionen auf dem Gebiet des Kosovo durch internationale Organisationen gewesen, um die Verbesserung der humanitären Situation zu gewährleisten und das Erreichen einer Verhandlungslösung hinsichtlich des endgültigen Status des Kosovo zu erleichtern. Dabei bestehe der für die Beantwortung der Gutachtenfrage wesentliche Gesichtspunkt darin, dass die Resolution selbst keine Aussage über den letztendlichen Status enthalte und sich auch der UN-Sicherheitsrat die diesbezügliche Entscheidung nicht vorbehalten habe.
Bezüglich der Frage, wer die Urheber der Unabhängigkeitserklärung waren, nämlich das auf Resolution 1244 beruhende provisorische Parlament des Kosovo oder aber eine außerhalb dieses Rahmens ad hoc gebildete Versammlung der Repräsentanten des Volkes folgte das Gericht den Argumenten der Verteidiger der Unabhängigkeitserklärung, wobei es hervorhebt, dass der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs, wie in der Vergangenheit einige Male geschehen, eingeschritten wäre, hätte das letztendlich auf die Resolution 1244 zurückgehende provisorische Parlement gehandelt. Urheber der Unabhängigkeitserklärung war nach Ansicht des Gerichts also die außerhalb des internationalen Rahmens geschaffene Versammlung der Repräsentanten des Volkes. Diese sei aber nicht Adressatin der Resolution 1244.
Ohnehin drücke der zur Bezeichnung des erstrebten Verhandlungsziels in Res. 1244 verwendete Terminus "settlement" bzw. "règlement politique" kein Verbot einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung.
Aus all dem folgert das Gericht, dass die "streitgegenständliche" Unabhängigkeitserklärung auch nicht gegen die Res. 1244 und das aus ihr ausgeflossene Sekundärrecht verstößt.
II. Anmerkungen
folgen in Kürze im nächsten Post!
Das Urteil (Französisch und Englisch) ist abrufbar unter www.icj-cij.org.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof www.prilaro.de
I. Überblick über die (materiellen) Entscheidungsgründe
1. Verstoß gegen das allgemeine Völkerrecht
Das Gericht weist daraufhin, dass das Recht von Völkern, sich für unabhängig zu erklären, im Zusammenhang mit der Dekolonialisierung ausdrücklich anerkannt wurde. Außerhalb dieses Kontextes seien Unabhängigkeitserklärungen nicht ausdrücklich geregelt, aber auch nicht verboten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der UN-Sicherheitsrat schon mehrmals konkrete Unabhängigkeitserklärungen mißbilligt hat. Denn dabei habe es sich um spezielle Fälle gehandelt, bei denen das Gewaltverbot verletzt worden war. Eine allgemein gültige Ablehnung von Sezessionen sei darin deshalb nicht zu sehen.
Weiter führt das Gericht aus, dass die territoriale Integrität, deren Schutzbereich von Unabhängigkeitserklärungen grundsätzlich berührt wird, nur im zwischenstaatlichen Verkehr Geltung besitzt.
Die im Verfahren kontrovers diskutierten Fragen nach dem Selbstbestimmungsrecht der Völker sowie nach einer Sezession als letztem Mittel gegen Menschenrechtsverletzungen überschreiten den Gutachtenantrag, so das Gericht, und wurden daher nicht behandelt.
Somit kommt das Gericht zu dem Schluß, dass die Unabhängigkeitserklärung vom 17.Februar 2008 nicht gegen das allgemeine Völkerrecht verstößt.
2. Verstoß gegen die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1244 (1999) und das daraus abgeleitete Sekundärrecht, d.h. den im Kosovo etablierten konstitutionellen Rahmen
Der konstitutionelle Rahmen sei ein Ausfluß der Res. 1244 und somit wie diese Völkerrecht. Die Resolution war am Tag der Unabhängigkeitserklärung in Kraft; in ihr wird die territoriale Integrität Serbiens anerkannt.
Zweck der Resolution sei die vollständige, aber vorübergehende Übernahme der staatlichen Funktionen auf dem Gebiet des Kosovo durch internationale Organisationen gewesen, um die Verbesserung der humanitären Situation zu gewährleisten und das Erreichen einer Verhandlungslösung hinsichtlich des endgültigen Status des Kosovo zu erleichtern. Dabei bestehe der für die Beantwortung der Gutachtenfrage wesentliche Gesichtspunkt darin, dass die Resolution selbst keine Aussage über den letztendlichen Status enthalte und sich auch der UN-Sicherheitsrat die diesbezügliche Entscheidung nicht vorbehalten habe.
Bezüglich der Frage, wer die Urheber der Unabhängigkeitserklärung waren, nämlich das auf Resolution 1244 beruhende provisorische Parlament des Kosovo oder aber eine außerhalb dieses Rahmens ad hoc gebildete Versammlung der Repräsentanten des Volkes folgte das Gericht den Argumenten der Verteidiger der Unabhängigkeitserklärung, wobei es hervorhebt, dass der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs, wie in der Vergangenheit einige Male geschehen, eingeschritten wäre, hätte das letztendlich auf die Resolution 1244 zurückgehende provisorische Parlement gehandelt. Urheber der Unabhängigkeitserklärung war nach Ansicht des Gerichts also die außerhalb des internationalen Rahmens geschaffene Versammlung der Repräsentanten des Volkes. Diese sei aber nicht Adressatin der Resolution 1244.
Ohnehin drücke der zur Bezeichnung des erstrebten Verhandlungsziels in Res. 1244 verwendete Terminus "settlement" bzw. "règlement politique" kein Verbot einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung.
Aus all dem folgert das Gericht, dass die "streitgegenständliche" Unabhängigkeitserklärung auch nicht gegen die Res. 1244 und das aus ihr ausgeflossene Sekundärrecht verstößt.
II. Anmerkungen
folgen in Kürze im nächsten Post!
Das Urteil (Französisch und Englisch) ist abrufbar unter www.icj-cij.org.
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof www.prilaro.de
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Montag, 19. Juli 2010
Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vor dem IGH: Jetzt wird es spannend!
Einleitung
Im Februar des Jahres 2008 hatte bekanntlich das Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien ausgerufen. Auf Initiative Belgrads beantragte daraufhin die Generalversammlung der Vereinten Nationen beim Internationalen Gerichtshof ein Gutachten hinsichtlich der Frage, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo gegen das Völkerrecht verstößt.
Am Donnerstag, den 22.Juli soll nun die Entscheidung des Gerichts verkündet werden.
Vorgeschichte
Im Zentrum der Meinungsverschiedenheiten zwischen Befürwortern und Kritikern der Unabhängigkeitserklärung steht die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1244 aus dem Jahre 1999. Darin war festgelegt worden, dass das Kosovo bis zur endgültigen Klärung der Statusfrage internationaler Verwaltung unterstellt werden sollte.
Im Jahre 2005 begannen unter Leitung eines Sondergesandten des UN-Generalsekretärs entsprechende Verhandlungen, die aber zu keiner Einigung führten. Dennoch sprachen sich der UN-Generalsekretär und sein Sondergesandter für die Sezession des Kosovo aus. Im UN-Sicherheitsrat konnte diesbezüglich aber kein einheitlicher Standpunkt erzielt werden. Nichtsdestotrotz erklärte sich das Kosovo im Februar des Jahres 2008 zur unabhängigen Republik Kosovo.
Kontroverse Rechtsansichten
Doch von welcher Institution wurde das Kosovo hinsichtlich der Unabhängigkeitserklärung repräsentiert?
Mit dieser Frage ist auch schon einer der Streitpunkte des vorliegenden Verfahrens angesprochen.
Nach Ansicht Serbiens war es das von den das Kosovo verwaltenden internationalen Einrichtungen geschaffene provisorische Parlament des Kosovo, das die Unabhängigkeit erklärt hatte. Dazu hatte dieses Gremium nach Ansicht Serbiens aber keine interne Kompetenz.
Die Verteidiger der Unabhängigkeitserklärung halten dem entgegen, dass nicht das erwähnte vorläufige Parlament, sondern vielmehr eine ad hoc eingerichtete Versammlung von Repräsentanten des Volkes Urheber der Unabhängigkeitserklärung sei.
Diese sei auch nicht an die UN-Resolution 1244 gebunden, so dass, selbst wenn die Resolution die einseitig beschlossene Loslösung des Kosovo von Serbien verbieten würde, was aber bestritten wird, die Unabhängigkeitserklärung nicht zu beanstanden wäre.
Belgrad seinerseits vertritt den Standpunkt, dass auch eine solche spezielle Versammlung der Volksrepräsentanten Normadressatin der Resolution 1244 sei, und diese Resolution behalte die Entscheidung über die Statusfrage dem UN-Sicherheitsrat vor.
Ferner ist die Gegenseite der Ansicht, dass Unabhängigkeitserklärungen und Sezessionen von vorneherein nicht dem Völkerrecht unterlägen.
Ausblick
Diese und weitere, über den konkreten Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfragen wie beispielsweise die nach der Existenz eines Sezessionsrecht auf Grund von behaupteten Menschenrechtsverletzungen durch den Mutterstaates oder das Problem der Aufrechterhaltung der territorialen Integrität von Staaten, deren Teilgebiete unter UN-Verwaltung gestellt werden, lassen eine äußerst interessante Gerichtsentscheidung erwarten.Am Donnerstag wissen wir mehr!
Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de
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