Donnerstag, 2. Juni 2011

Vom Pariser Vertrag (1952) hin zur heutigen EU

Im letzten Beitrag wurden die Vorgängerorganisationen der EU beschrieben.
Heute wollen wir uns einen Überblick über die Entwicklung der sogenannten europäischen Integration vom Jahre 1952 bis heute unter dem Blickwinkel der Aufeinanderfolge bzw. des Nebeneinanders der Verträge, auf denen die Integration beruht, verschaffen.

1952 Pariser Vertrag
Durch diesen Vertrag gründen Frankreich, Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).

1957 Römische Verträge
Die oben genannten Staaten gründen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Euratom.

1965 Fusionsvertrag
Die Organe der EGKS, der EWG und von Euratom werden zusammengelegt. Es gibt ab diesem Zeitpunkt also nur noch eine einzige Kommission, einen einzigen Gerichtshof, eine einzige Versammlung (Vorläufer des Parlaments) usw., die dann eben jeweils für alle drei Organisationen zuständig sind.

1973 Beitrittsverträge
Dänemark, Großbritannien und Irland treten den Europäischen Gemeinschaften bei.

1981 Beitrittsvertrag
Griechenland wird Mitglied der Europäischen Gemeinschaften.

1986 Beitrittsverträge
Spanien und Portugal treten den Europäischen Gemeinschaften bei.

1986 Einheitliche Europäische Akte
Damit wird der erste Schritt hin zu einer nicht nur wirtschaftliche, sondern auch politische Ziele verfolgenden Organisation getan.
Das zeigt sich unter anderem an einer Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und dem Abgehen vom Einstimmigkeitserfordernis bei bestimmten Ratsentscheidungen.

1993 Vertrag von Maastricht
Der mit der Einheitlichen Europäischen Akte begonnene Politisierungsprozeß wird fortgesetzt. Hier erscheint nun auch zum ersten Mal der Begriff der Europäischen Union, und zwar als Bezeichnung für den institutionellen Rahmen, der die EGKS, die EWG und Euratom beinhaltet.
Außerdem werden die Innen- bzw. Justizpolitik und die Außenpolitik europäisiert, allerdings verbleiben diese Bereiche dabei vorerst in der intergouvernementalen Zusammenarbeit. Zwecks theoretischer Durchdringung dieser nunmehr heterogenen Organisationsstruktur wird das sogenannte Dreisäulen-Modell entwickelt, demzufolge die EU als Dach auf drei Säulen ruht, nämlich auf den immer schon supranational organisierten Gemeinschaften (EGKS, EWG, Euratom), auf der Innen- und Justizpolitik und auf der Außenpolitik, wobei die beiden letztgenannten Säulen, wie gesagt, vorerst auf der Ebene der insoweit zusammenarbeitenden nationalen Regierungen verbleiben.
Ferner wird im Vertrag von Maastricht auch der Grundstein für die Währungsunion gelegt.

1995 Beitrittsverträge
Österreich, Schweden und Finnland werden Mitglieder der EU.

1999 Vertrag von Amsterdam
Dieser Vertrag bringt eher unbedeutende Weiterentwicklungen der im Vertrag von Maastricht vorgegebenen Entwicklung einer politischen Union.

2003 Vertrag von Nizza
In Nizza werden kleine Änderungen der Organisationsstruktur der EU vereinbart, die die bevorstehene territoriale Ausdehnung nach Osten erleichtern sollen.

2004 Beitrittsverträge
Es treten bei: Malta, Zypern, Slowenien, Ungarn, die Slowakei, Tschechien, Polen, Litauen, Lettland und Estland.

2007 Beitrittsverträge
Rumänien und Bulgarien treten bei.

2009 Vertrag von Lissabon
Der ursprünglich als Verfassung für die EU geplante Vertrag von Lissabon brachte das "Verschwinden" der Europäischen Gemeinschaften und die Auflösung des Dreisäulen-Modells mit sich. Letzteres bedeutet, dass die Innen- bzw. Justizpolitik und die Außenpolitik von der völkerrechtlichen auf die supranationale Ebene überführt wurden. Ferner wurde die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit im Rat zur Standardmethode bei der Abstimmung erklärt u.v.m.
Zum Vertrag von Lissabon gibt es natürlich noch viel mehr zu sagen.
Interessanter und brisanter könnte aber die weitere Entwicklung werden, denn die gegenwärtige Euro-Krise könnte ja zu einem Wendepunkt werden, der entweder weitere Integrationsschritte, etwa in Form der Abschaffung der nationalen Haushaltshoheit, oder aber eher das Gegenteil bringt ...


Autor: RA Sven Ringhof, www.prilaro.de


P.S.: Hinsichtlich des neu geschaffenen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ist der sehr informative Aufsatz von Herrn Prof. Dr. Norbert Horn, Die Reform der Europäischen Währungsunion und die Zukunft des Euro, NJW 2011, S.1398 ff. (Heft Nr. 20 vom 12.Mai 2011) sehr zu empfehlen.

Mittwoch, 18. Mai 2011

Die Vorgänger der EU

Manche träumen von der Schaffung der "Vereinigten Staaten von Europa", andere möchten dagegen hinter den Vertrag von Maastricht (dazu mehr beim nächsten Mal, in zwei Wochen) zurückkehren ...

Verschaffen wir uns deshalb auf die Schnelle einen kurzen Überblick über die institutionelle Entwicklung der "europäischen" Integration von den Anfängen bis zum heutigen Tage!



Die Vorgängerorganisationen der EU


Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

gegründet im Jahre 1952, beendet im Jahre 2002;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien


Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

gegründet im Jahre 1957, umbenannt in Europäische Gemeinschaft (EG) im Jahre 1993, im Jahre 2009 in der Europäischen Union (EU) aufgegangen;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien


Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)

gegründet im Jahre 1957, besteht formal weiter, faktische Integration in die EU;
Gründungsmitglieder: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien


Europäische Gemeinschaften

Sammelbezeichnung für EGKS, EWG und Euratom



Europäische Union (EU)

geschaffen im Jahre 1993 als Überbau für die Europäischen Gemeinschaften;
nimmt im Jahre 2009 die E(W)G in sich auf und wird verrechtlicht


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de




Dienstag, 3. Mai 2011

Die Europäische Zentralbank

Die Europäische Währungsunion kommt nicht zur Ruhe.
Grund genug für uns einen nüchternen, da rein juristischen, Blick auf das Herz der Währungsunion, die Europäische Zentralbank (EZB), zu werfen.



Die Europäische Zentralbank



Was ist die Europäische Zentralbank? Wo befindet sie sich?

Die EZB ist ein Organ der EU (Art. 13 Abs. 1 EUV). Ihr Sitz befindet sich in Frankfurt am Main.


Wie ist die Europäische Zentralbank intern aufgebaut?

Sie besteht aus dem
- sechsköpfigen Direktorium,
- dem Rat der Europäischen Zentralbank, dem das soeben erwähnte Direktorium und die
Präsidenten der Zentralbanken der Euro-Länder* angehören,
- dem Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank, dem der Präsident und der Vizepräsident
des Direktoriums sowie die Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der EU, also auch
denjenigen der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, angehören.

So weit, so verständlich. Ein bißchen kompliziert wird es dadurch, dass es auch noch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gibt, das aus der EZB und allen nationalen Zentralbanken besteht (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Seine vorrangige, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 und 3 AEUV). Ferner existiert auch noch das Eurosystem, gebildet aus der EZB und den Zentralbanken der Euro-Staaten*. Dem Eurosystem obliegt die Währungspolitik der Union (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 AEUV).

* Länder, deren Währung der Euro ist:
Irland, Finnland, Estland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Deutschland, Österreich, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Zypern, Malta

Welche Aufgaben haben die Unterorgane der Europäischen Zentralbank?

Der Rat der Europäischen Zentralbank ist zuständig für die Festlegung der Geldpolitik.
Das Direktorium führt die Beschlüsse des EZB-Rates aus.
Wirtschaftlich gesehen gehört die EZB den nationalen Zentralbanken, denn sie sind die Eigentümer des Kapitals der EZB, das sich derzeit auf etwa 6 (?) Milliarden Euro beläuft.


Von wem werden die Mitglieder des Direktoriums ernannt?

Der Europäische Rat, d.h. die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, ernennen die Mitglieder des Direktoriums.
Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken werden im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bestellt.


Wie wird im EZB-Rat abgestimmt?

Beschlüsse im EZB-Rat erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Dabei wird in der Regel allen Stimmen der gleiche Wert beigemessen. Wenn Gegenstand der Abstimmung allerdings das EZB-eigene Kapital, die Übertragung von Währungsreserven oder die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist, dann werden die Stimmen gemäß der jeweiligen Anteile der nationalen Zentralbanken gewichtet, wobei die Mitglieder des Direktoriums ausnahmsweise nicht stimmberechtigt sind.


Ist es problematisch, dass die Europäische Zentralbank als Organ der EU bezeichnet wird?

Ausdrücklich als Organ der EU benannt wird die EZB erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.Dezember 2009.
Gleichzeitig behält sie aber ihre Rechtspersönlichkeit bei, sie bleibt also eine eigene juristische Person (Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV).
Diese Zwitterqualität ist ungewöhnlich, da die EU selbst auch eine juristische Person ist (Art. 47 EUV) und ihre Organe, ähnlich dem Mund oder den Händen eines Menschen, eigentlich dazu da sind, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen und auszuführen.
So ist in den Verträgen, d.h. im Vertrag über die Europäische Union, kurz EUV, und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, auch ausdrücklich festgelegt, dass die Organe zur Verwirklichung der Ziele der EU beitragen müssen (Art. 13 EUV). Außerdem sind die Organe zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV).
Demgegenüber existieren aber gem. Art. 13 Abs. 3 EUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der EZB. So legt Art. 282 Abs. 3 AEUV fest, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig ist. Außerdem wird den nationalen Zentralbanken und der EZB, die zusammen das Europäische System der Zentralbanken bilden (Art. 282 Abs. 1 AEUV), das vorrangige Ziel vorgegeben, die Preisstabilität zu bewahren (Art. 282 Abs. 2 Satz 2 AEUV).


Soll die Zusammensetzung des EZB-Rates in irgendeiner Weise reformiert werden?

Derzeit ist jedes Land durch den Präsidenten seiner nationalen Zentralbank im EZB-Rat ständig repräsentiert.
Mit dem Beitritt des 19. Staates zur Währungsunion (derzeitige Mitgliederzahl: 17) soll aber ein Rotationsprinzip eingeführt werden, wobei dann nicht mehr ständig alle nationalen Zentralbankpräsidenten einen Sitz im EZB-Rat hätten, sondern eben eine Rotation stattfinden soll.

So, das war die juristische Theorie. Die politische und wirtschaftliche Praxis läßt sich in den Medien verfolgen. Ob sich diese eher als Trauerspiel oder als Happy End erweisen wird, wird die Zukunft zeigen. Bis dann!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de






Montag, 18. April 2011

Europäische Organisationen außerhalb der EU

Guten Tag!

Wie schon die drei vorhergehenden Posts enthält auch dieser Eintrag Materialien aus meinem Vortrag über die Funktionsweise der EU.



Europäische Organisationen außerhalb der EU


Europarat

gegründet im Jahre 1949

40 Mitgliedstaaten, darunter alle EU-Staaten sowie die Schweiz, Russland, die Ukraine, Aserbeidschan, die Türkei u.a.

Hauptfunktion:
Gewährleistung der Menschenrechte mittels der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof, EuGH, dem Gericht der EU!)


Europäische Freihandelszone (EFTA)

gegründet im Jahre 1960

Mitglieder:
Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz


Zweck:
Errichtung einer Freihandelszone, um Handel und Beschäftigung zu fördern


Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

gegründet im Jahre 1994

Zweck:
Assoziierung der EFTA-Mitglieder Island, Norwegen, Liechtenstein, nicht aber der Schweiz, mit der EG bzw. EU; Freiheit des Warenverkehrs, der Dienstleistungen, der Niederlassung und Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten auch hinsichtlich dieser Staaten


Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

im Jahre 1995 aus der KSZE (siehe unten) hervorgegangen

Mitgliedstaaten:
alle Länder Europas einschließlich Russlands und der übrigen, auch der asiatischen, Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie Kanada und die USA

Zweck:
Friedenssicherung in Europa


Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE)

gegründet im Jahre 1975 auf der Basis der "Schlußakte von Helsinki"

Zweck:
Entschärfung des Ost-West-Konflikts


Das war´s für heute. Vielen Dank für Ihr Interesse!


Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de


Freitag, 4. März 2011

Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH


Heute möchte ich an Worten sparen und dafür Bilder, naja, sagen wir eine Graphik, sprechen lassen. Denn wie in NJW-aktuell 5/2011, S.12 zu lesen war, kann sich auch die Rechtswelt der zeitgeistgemäßen Macht der Bilder nicht mehr entziehen.

Ganz ohne verbale Erklärungen geht es aber wohl doch nicht.

Deshalb ganz kurz:

Das Bild stellt den Mechanismus des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV vor dem EuGH (Europäischer Gerichtshof, Gericht der EU) dar, und zwar an einem Fall, der sich vor einigen Jahren tatsächlich zugetragen hat.
Die zuständigen österreichischen Behörden genehmigten eine Demonstration von Umweltschützern auf der Brennerautobahn, einer wichtigen transeuropäischen Verkehrsachse. Spediteure klagten gegen diese Genehmigung vor österreichischen Gerichten, weil sie ihren Geschäftsbetrieb auf Grund der durch die Demonstration nötig gewordenen Sperrung der Autobahn gefährdet sahen.
Da die österreichischen Gerichte für ihre Entscheidung auch die EU-Warenverkehrsfreiheit zu berücksichtigen hatten, mußte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Genauer gesagt bedeutet das, dass die Klage der Spediteure zunächst auf ihr national verbürgtes "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" gerichtet war, das möglicherweise durch die Genehmigung der Demonstration angegriffen wurde (daher im Bild der abgefeuerte Pfeil). Da nationales Recht aber vereinfacht gesagt im Lichte des EU-Rechts ausgelegt werden muß, war eben auch die EU-Warenverkehrsfreiheit zu prüfen; der Pfeil, also die Maßnahme der österreichischen Behörden, trifft deshalb auch die Trutzburg des EU-Rechts. Zur Auslegung von EU-Recht ist aber im Interesse der EU-weiten Rechtseinheitlichkeit nur der EuGH befugt, deshalb die Vorlagepflicht.

Autor: Rechtsanwalt Sven Ringhof, www.prilaro.de